Was wird von befreiten Betreuern bei Beendigung der Betreuung gefordert?

  • Hallo,
    Betroffene ist gestorben. Betreuer war der Sohn. Es ist Geld im sechsstelligen Bereich vorhanden. Zwei Jahr lief die Betreuung. In der Zeit wurde ein Bericht nebst einer Vermögensübersicht eingereicht. Zu was vergattere ich den jetzt in meiner Schlussverfügung? Rechnungslegung von Anfang der Betreuung bis zur Kenntnis des Todes oder alternativ Entlastungserklärung von den Miterben? Oder reicht auch nur eine Vermögensübersicht vom Zeitpunkt nach der letzten in der Akte befindlichen bis zum Todestag?

    :confused:

  • Du hast zwei Möglichkeiten:

    a) Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum der Vermögenssorge inkl. sämtlicher Belege
    oder
    b) Entlastung aller Erben (ausgewiesen durch Erbschein oder notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll).

    Da Du in Nds. tätig bist, guckst Du bei EurekaVerfügung unter Betreuung und suchst den Vordruck "Schreiben nach Tod des Betroffenen, familiennaher Betreuer". Steht alles drin. Schick, wa?!
    ;)
    (Du hast Mail.)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sonea: Wenn die Betreuung jetzt beispielsweise 20 Jahre lief und die Erben legen dir keine Entlastungserklärung vor. Verlangst du dann eine Rechnungslegung von 20 Jahren und vor allem, prüfst du diese?

    Streng nach dem Gesetz hast Du sicher recht und hört sich in der Theorie gut (Schlussrechnungslegung für den gesamten Zeitraum). Aber mich interessiert die Praxis. Wie wird das umgesetzt?

    Ich verlange bei Beendigung der Betreuung von befreiten Betreuern nur eine Vermögensübersicht. Ist ne Mindermeinung, aber in dem Fall m.E. angemessen.

  • Sonea: Wenn die Betreuung jetzt beispielsweise 20 Jahre lief und die Erben legen dir keine Entlastungserklärung vor. Verlangst du dann eine Rechnungslegung von 20 Jahren und vor allem, prüfst du diese?

    Streng nach dem Gesetz hast Du sicher recht und hört sich in der Theorie gut (Schlussrechnungslegung für den gesamten Zeitraum). Aber mich interessiert die Praxis. Wie wird das umgesetzt?

    Ich verlange bei Beendigung der Betreuung von befreiten Betreuern nur eine Vermögensübersicht. Ist ne Mindermeinung, aber in dem Fall m.E. angemessen.


    :eek: :(

    Das sehe ich nicht so. Ich wüsste auch nicht, auf welcher Mindermeinung diese Handhabung beruhen sollte.

    Die gesetzliche Regelung ist eindeutig, nämlich wie von Sonea geschildert.

    Das es in der Praxis vielen ehrenamtlichen Betreuern nicht gelingt, eine Rechnungslegung für 20 Jahre zu erstellen, steht auf einem anderen Blatt. Aber beim Ausscheiden von Vereinsbetreuern bekamen wir leider schon Rechnungslegungen für 17 Jahre. Und diese haben wir natürlich auch geprüft.

  • §§ 1908i, 1890 BGB:

    1Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

    Zunächst ist also nur gefordert: Herausgabe des Vermöchens an die Erben und Rechenschaft ggü. den Erben abzulegen.

    Was passiert also wenn die Schlußrechnung nicht vorgelegt wird? Dazu Staudinger BGB Rn 39 zu § 1890 BGB:

    "...kommt der Vormund seiner Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, nicht nach oder betrachtet der Mündel die gelegte Rechnung als unrichtig oder ungenügend, so entscheidet über diesen Streit das Prozessgericht (OLG Schleswig FamRZ 2006, 574 f; OLG Stuttgart BtPrax 2001, 79, 80 = Rpfleger 2001, 130 [LS]; KG JW 1939, 351 = JFG 19, 47; LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195, 197; LG Münster Rpfleger 2002, 265; LG Hannover Rpfleger 1987, 247; Soergel/Zimmermann Rn 5; MünchKomm/Wagenitz Rn 9 aE; Palandt/Götz Rn 1; dazu auch ausführlich unter § 1892 Rn 12 f)."

  • Das Betreuungsgericht kann (und muss) zur Erzwingung der RL Zwangsgeld androhen und festsetzen (BayObLG, RPfl 1977 S. 476).
    Zwangsgeld kommt aber nicht in Frage, wenn glaubhaft ist, dass der Betreuer nicht in der Lage ist, die geforderten Auskünfte zu erbringen (LG Berlin). In diesem Falle lässt man sich halt das vorlegen, was noch vorhanden ist.

    Mit Herreichung einer formal richtigen Schluss-RL ist die Sache für uns erledigt. Sachliche Berichtigungen können von uns nicht mehr gefordert werden. Selbst wenn materiellrechtlich Sachen krumm gelaufen sind - mehr als einen PB schreiben geht halt nicht mehr. Alles weitere ist immer Sachen der Erben, und muss im Prozeßweg geltend gemacht werden. Und wenn es keine gibt oder die Erben kein Interesse haben...:(

    Vor Erlass des ZG kann man natürlich nochmal die Erben anschreiben und um Mitteilung bitten, ob sie die RL als notwendig erachten, oder ob sie darauf verzichten.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Obwohl ich mit soneas Meinung konform gehe, stapft man bei der Frage nach Zwang zur Schlussrechnungslegung gern auch mal den Meinungsstreit, was mit Zwangsgeld alles so geht. 1977 gab es noch kein FamFG.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sonea: Wenn die Betreuung jetzt beispielsweise 20 Jahre lief und die Erben legen dir keine Entlastungserklärung vor. Verlangst du dann eine Rechnungslegung von 20 Jahren und vor allem, prüfst du diese? Streng nach dem Gesetz hast Du sicher recht und hört sich in der Theorie gut (Schlussrechnungslegung für den gesamten Zeitraum). Aber mich interessiert die Praxis. Wie wird das umgesetzt? Ich verlange bei Beendigung der Betreuung von befreiten Betreuern nur eine Vermögensübersicht. Ist ne Mindermeinung, aber in dem Fall m.E. angemessen.

    Tja, was macht man dann?


    Bekomme ich keine Entlastungserklärung, nehme ich die Rechnungslegung.
    Ja, ich prüfe auch Rechnungslegungen, welche 20 Jahre umfassen. Ist mein Job. (Dabei ist es mir gleich, ob es sich um einen Familienangehörigen als Betreuer handelte oder um einen Vereinsbetreuer.)

    Fehlen Unterlagen, steht das im Prüfvermerk drin.
    Habe ich Beanstandungen, steht das im Prüfvermerk drin.

    Für alles andere - leviathan erwähnte es - gibt es andere Köpfe, die rauchen dürfen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der ehemalige Betreuer kommt wohl nicht darum herum, eine Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum der Führung der Betreuung zu erstellen bzw. zumindest einmal den Versuch zu starten. Wenn's nicht mehr möglich ist -mangels Belegen-, kann man's auch nicht (mehr) erzwingen.

    M.E. liegt das Problem ganz am Anfang der Übernahme der Betreuung. Irgendjemand hat ja zu dem Betreuer im Rahmen der Verpflichtung gesagt, er müsse keine Rechnung legen. Und da liegt der Fehler. Jeder Betreuer muss Rechnung legen (es sei denn ganz zum Schluss ist da jemand der sagt: brauchst Du nicht machen -Betroffener, Erbe-). Bestimmte Betreuer müssen laufend Rechnung legen, andere eben erst zum Schluss.

    Ich sage meinen befreiten Betreuern, sie müssen Rechnung legen. Zwar nicht laufend, aber ganz zum Schluss. Ich rate zur Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben und zum Sammeln von Belegen. Einreichen müssen befreite Betreuer nur eine Vermögensübersicht. Die Aussage gegenüber dem ehrenamtlichen Betreuer, dass nach dem Tod des Betroffenen dessen Erben (oder auch nur einzelne von mehreren Erben) ganz genau wissen wollen, was mit dem Vermögen des Betroffenen geworden ist, zieht eigentlich fast immer.

    Wenn dann die Erben auf formelle Rechnungslegung verzichten, war's noch nie ein Problem. Wenn die Erben nicht verzichten, aber der Betreuer dennoch keine Rechnung legen kann (weil er nicht laufend Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt hat) ist es sein Problem. Er kann dann zumindest nicht auf ein Fehlverhalten des Betreuungsgerichts verweisen. In diesen Fällen verlange ich, dass der befreite Betreuer Rechnung legt bzw. zumindst ernsthaft versucht, eine Rechnungslegung zu erstellen.

  • Der ehemalige Betreuer kommt wohl nicht darum herum, eine Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum der Führung der Betreuung zu erstellen bzw. zumindest einmal den Versuch zu starten. Wenn's nicht mehr möglich ist -mangels Belegen-, kann man's auch nicht (mehr) erzwingen.

    M.E. liegt das Problem ganz am Anfang der Übernahme der Betreuung. Irgendjemand hat ja zu dem Betreuer im Rahmen der Verpflichtung gesagt, er müsse keine Rechnung legen. Und da liegt der Fehler. Jeder Betreuer muss Rechnung legen (es sei denn ganz zum Schluss ist da jemand der sagt: brauchst Du nicht machen -Betroffener, Erbe-). Bestimmte Betreuer müssen laufend Rechnung legen, andere eben erst zum Schluss.

    Ich sage meinen befreiten Betreuern, sie müssen Rechnung legen. Zwar nicht laufend, aber ganz zum Schluss. Ich rate zur Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben und zum Sammeln von Belegen. Einreichen müssen befreite Betreuer nur eine Vermögensübersicht. Die Aussage gegenüber dem ehrenamtlichen Betreuer, dass nach dem Tod des Betroffenen dessen Erben (oder auch nur einzelne von mehreren Erben) ganz genau wissen wollen, was mit dem Vermögen des Betroffenen geworden ist, zieht eigentlich fast immer.

    Wenn dann die Erben auf formelle Rechnungslegung verzichten, war's noch nie ein Problem. Wenn die Erben nicht verzichten, aber der Betreuer dennoch keine Rechnung legen kann (weil er nicht laufend Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt hat) ist es sein Problem. Er kann dann zumindest nicht auf ein Fehlverhalten des Betreuungsgerichts verweisen. In diesen Fällen verlange ich, dass der befreite Betreuer Rechnung legt bzw. zumindst ernsthaft versucht, eine Rechnungslegung zu erstellen.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Dank dem kleinen Feuerdrachen habe ich ein schönes Verpflichtungsprotokoll, in dem die Schlussrechnungslegungspflicht immer im Protokoll erwähnt ist.

    Hinweis auf den Erwerb mehrerer Leitzordner und den Tierschutzverein Tupfing im Hinterland als möglichen testamentarischen Erben hilft immer.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also, da meine Meinung exklusiv erscheint, habe ich mal die Entscheidung rausgesucht und möchte sie euch nicht vorenthalten.
    Beschluss des LG Freiburg vom 12.04.1999 (4 T 74/99)
    In diesem Beschluss heißt es eindeutig, dass befreite Betreuer keine Schlussrechnungslegung vorlegen müssen, sondern nur eine Vermögensübersicht auch bei Beendigung.

    An diese Entscheidung halte ich mich. Und denke, dies ist absolut legitim.
    Im Übrigen: Die Arbeit verringert sich dadurch erheblich:daumenrau

    Und wenn dieser Beschluss noch nicht ausreichend ist, versuche ich es mit folgendem Argument:
    Welchen Sinn und Zweck hat denn die befreite Betreuung, wenn bei Beendigung der Betreuung der befreite Betreuer rückwirkend die Befreiung verliert mit der Folge, über ggfs. Jahre hinweg eine belegte Rechnungslegung erstellen müsste (vgl. hierzu Wesche in: Rpfleger 1986, 44)

    Über weitere Meinung würde ich mich freuen

  • ...

    Und wenn dieser Beschluss noch nicht ausreichend ist, versuche ich es mit folgendem Argument:
    Welchen Sinn und Zweck hat denn die befreite Betreuung, wenn bei Beendigung der Betreuung der befreite Betreuer rückwirkend die Befreiung verliert mit der Folge, über ggfs. Jahre hinweg eine belegte Rechnungslegung erstellen müsste (vgl. hierzu Wesche in: Rpfleger 1986, 44)

    Über weitere Meinung würde ich mich freuen

    Na, ja nur weil er Abrechnen muss verliert er ja noch keine Befreiung, das sind zwei verschiedene Dinge.
    Wir haben hier ja schon für die Abrechung zwei verschiedene Vorschriften das nun auch noch mit den Genehmigungstatbeständen zu vermengen, tz, tz, tz....:(

    Diese "Schlussrechnung" um die es hier geht, ist letztlich Sache des Betroffenen selbst bzw. von dessen Erben.
    Daher spricht m.E. nichts dagegen zunächst nur Schlussbericht mit Übersicht zu verlangen und die dicke Schlussrechnung erst auf Verlangen anzufordern und zu prüfen.

    Das ist zwar schon was anderes als zu sagen, das bräuchte man gar nicht, kommt aber in etwa 90% der Fälle auf das gleiche Ergebnis raus ;)

    Es gibt ja genug Möglichkeiten wirklich unnötige Arbeit wegzulassen:

    § 1840 Abs. 2 BGB: "...seine Vermögensverwaltung..." wir brauchen also ein Betreuerhandeln, ein Vermögen und eine Verwaltung, das ist schon viel auf einmal was da zusammenkommen muss ;)

    § 1817 BGB kann man auch anwenden, spricht nichts dagegen ;)

    §§ 1890, 1891, 1892 BGB lassen nur wenig Möglichkeiten offen, aber dafür kann die Sache schnell abbrechen und ans Zivilgericht verweisen.

  • Also, da meine Meinung exklusiv erscheint, habe ich mal die Entscheidung rausgesucht und möchte sie euch nicht vorenthalten. Beschluss des LG Freiburg vom 12.04.1999 (4 T 74/99) In diesem Beschluss heißt es eindeutig, dass befreite Betreuer keine Schlussrechnungslegung vorlegen müssen, sondern nur eine Vermögensübersicht auch bei Beendigung. An diese Entscheidung halte ich mich. Und denke, dies ist absolut legitim. Im Übrigen: Die Arbeit verringert sich dadurch erheblich:daumenrau Und wenn dieser Beschluss noch nicht ausreichend ist, versuche ich es mit folgendem Argument: Welchen Sinn und Zweck hat denn die befreite Betreuung, wenn bei Beendigung der Betreuung der befreite Betreuer rückwirkend die Befreiung verliert mit der Folge, über ggfs. Jahre hinweg eine belegte Rechnungslegung erstellen müsste (vgl. hierzu Wesche in: Rpfleger 1986, 44) Über weitere Meinung würde ich mich freuen


    Wie schon gesagt, hat ein befreiter Betreuer nicht nur den Vorteil, keine jährliche Rechnungslegung einreichen zu müssen, sondern auch Erleichterungen, was Genehmigungstatbestände betrifft.

    Unabhängig davon muss der befreite Betreuer nur eine Schlussrechnungslegung einreichen, wenn die Erben (oder der ehemals Betroffene bei Aufhebung) keine Entlastung erteilen. Das trifft vielleicht auf 10 % der Verfahren zu, dann liegen aber meist gute Gründe (mögliche Veruntreuung z. B.) vor, weshalb keine Entlastung erteilt wird. Und dann soll man die betreffenden Betreuer noch quasi damit belohnen, dass man keine Schlussrechnungslegung einfordert? :gruebel: :(

  • Staudinger führt zu § 1854 Absatz 1 BGB aus:

    "I. Befreiung von der Verpflichtung zur Rechnungslegung (Abs 1)

    Die Eltern können den Vormund zum Zwecke der Entbürokratisierung (BT-Drucks 11/4528, 161; LG München I FamRZ 1998, 701) nach §§ 1854, 1855 von seiner gemäß § 1840 Abs 2–4 bestehenden Verpflichtung, dem Familiengericht über seine Vermögensverwaltung periodisch – im Regelfall jährlich – Rechnung zu legen (s dazu § 1840 Rn 15 ff), entbinden. Dagegen ist die Befreiung vom regelmäßigen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Mündels (§ 1840 Abs 1) ebenso wenig möglich wie die Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses (§ 1802) und zur Ablegung der Rechenschaft über die Verwaltung des Mündelvermögens nach Beendigung des Amtes (§ 1890). Von dieser Rechenschaftspflicht ist auch das Jugendamt als Amtsvormund nicht – etwa nach § 1857a – befreit (s auch § 1857a Rn 3 u § 1890 Rn 36)."

    Ich denke, alles andere geht am Sinn und am Zweck der Vorschrift des § 1854 Absatz 1 BGB vorbei. Der Gesetzgeber wollte nur von der laufenden Rechnungslegung befreien.

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