120 IV minderjähriges Kind - Meinungen

  • Guten Morgen!

    Irgendwie bin ich offenbar gerade nicht besonders entschlussfreudig. Die Stimmen in meinem Kopf geben ständig gegenseitig Widerworte, deshalb hätte ich mal gerne Meinungen außenstehender Dritter.

    Ich habe eine Überprüfung nach § 120 IV gemacht und trotz Mahnung keine Rückmeldung bekommen. Die VKH war in ein einem anderen Verfahren im Rahmen eines Vergleichs bewilligt worden, weshalb ich übersehen habe, dass in meinem Verfahren nicht die Mutter selbst, sondern das mj Kind (jetzt 10 Jahre) Antragstellerin war. Hätte ich das gleich gesehen, hätte ich keine Anfrage rausgeschickt, sondern die Akte jetzt wegen unterstellter weiterer Vermögenslosigkeit weggelegt.
    Hab ich aber nicht.
    Ich schwanke zwischen Aufhebung - schließlich ist das Versäumnis der ASt-Vertreterin eindeutig da, die Erklärung wurde trotz Aufforderung nicht abgegeben - und Aktenvermerk und weglegen.
    Wie würdet ihr es machen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Weg damit, die Kasse hat anderes zu tun, als Teddybären zu pfänden, obwohl: Inzwischen sind ja Tablets und intellente Telefone am Start..:teufel:

    Wenn ich feststelle, dass eine Anfrage unsinnig war, packe ich in jedem Verfahrensstand die Akte weg.

  • :daumenrau
    Hab mich auch schon manches mal gefragt, wie es denn die Akte geschafft hat , überhaupt in die PKH-Überprüfungsliste aufgenommen zu werden.

  • Wenn ich feststelle, dass eine Anfrage unsinnig war, packe ich in jedem Verfahrensstand die Akte weg.

    Schönes Motto. So ähnlich habe ich das in meinen Vermerk geschrieben, aber deins wäre kürzer gewesen :D


    Ich danke euch für den "Schubs".

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hätte man damals rechtzeitig einen Hinweis bekommen, gerade im Zivilbereich mal mit so einem Mist befasst zu werden, ich hätte mir den folgenden Stempel machen lassen:

    Vfg.

    1. K.w.Ä.
    2. N.z.v.
    3. Wegl.

  • Hätte man damals rechtzeitig einen Hinweis bekommen, gerade im Zivilbereich mal mit so einem Mist befasst zu werden, ich hätte mir den folgenden Stempel machen lassen:

    Vfg.

    1. K.w.Ä.
    2. N.z.v.
    3. Wegl.


    Ich bitte um Erläuterung:

    2. N.z.v. scheint mir "Nichts zu veranlassen" zu sein,
    3. Wegl ist klar "Weglegen", aber was ist
    1. K.w.Ä.? Keine weiteren ...?

    Danke


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke.

    Aber wäre "Keine weiteren Änderungen" nicht gerade kontraproduktiv, wenn ich zuletzt die Rückzahlung von PkH betrieben habe? Denn irgendwas hat mich doch jetzt auf den Gedanken gebracht, dies nicht zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Keine wesentliche Änderung wird es heißen, denn nur diese führte zu einer weiteren Veranlassung, die ja ausgeschlossen wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Einen Aktenvermerk würde ich auf jeden Fall fertigen und mir grundsätzlich auch Gedanken machen ob ich das Kind bzw. die Mutter anschreibe und die geänderte Sachlage mitteile. Praktisch würde ich es eher unterlassen, auch um den Eindruck zu vermeiden, daß eine Nichtreaktion im PKH Überprüfungsverfahren auch noch belohnt wird.

  • Ich sehe das Problem nicht. Da die Aufforderung an eine Unbeteiligte ging (Mutter), musste natürlich nichts beantwortet werden, der Beteiligte (Kind, v.d.d. Mutter) hat keine Aufforderung erhalten. Insofern erübrigen sich auch die moralisierenden Überlegungen bezüglich einer Belohnung für Fehlverhalten.

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