Vollstreckbare Ausfertigung der Inso-Tabelle

  • Hallo
    Es wurden öffentlich-rechtliche Forderungen zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Nun bekommt der Schuldner die RSB versagt und wir beantragen die vollstreckbare Ausfertigung der Inso-Tabelle, welche wir auch erhalten. Hier kommen nun meine Fragen:
    1. Sind nun aus den öffentlich-rechtlichen Forderungen privatrechtliche Forderungen (Titel=vollstreckbare Ausfertigung) geworden?
    2. Muss dieser Titel zum Zwecke der ZV an den Schuldner zugestellt werden?
    3. Kann die Zustellung auch bei der Beantragung der vollstreckbaren Ausfertigung mit beantragt werden und vom Gericht erfolgen?

    Vielen Dank schon einmal für alle Antworten!!!

  • sofern ihr den Tabellenauszug als Grundlage der Vollstreckung nehmt, erfolgt diese nach der ZPO, also Zustellung an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher.

    Ihr könnt aber auch wieder im Wege der Verwaltungsvollstreckung tätig werden, welche ja ohne den Titel funktioniert.

  • Bedeutet das also, dass wir ein Wahlrecht haben? Entweder aus der vollstreckbaren Tabelle vollstrecken oder aus den "alten" Bescheiden?? Muss man denn dann überhaupt die vollstreckbare Ausfertigung beantragen?

    Im Kommentar zur InsO (Stand 2002) habe ich gefunden, dass Gläubiger, welche nicht am Verfahren teilgenommen haben, nach Aufhebung des Verfahrens wieder aus dem alten Titel uneingeschränkt vollstrecken können??? :gruebel:

  • Für Gläubiger, die nicht am Verfahren teilgenommen haben, ist dies auch sicherlich unproblematisch.

    Ein Problem kann hier jedoch dadurch entstehen, dass eine aus dem Insolvenzverfahren gezahlte Quote nicht abgesetzt ist. Gerade solche Umstände können dazu führen, dass der Schuldner sich dann wehrt, was dann mit entsprechendem Mehraufwand verbunden sein könnte...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ..
    Ihr könnt aber auch wieder im Wege der Verwaltungsvollstreckung tätig werden, welche ja ohne den Titel funktioniert.


    So ergibt es m.E. sich als Folge aus § 231 AO i.V. m. § 251 AO - die drei Fragen entfallen also.

    Ihr müßt aus Eurem Bescheid nach Abschluss des Verfahren weiter vollstrecken, wenn keine Restschuldbefreiung ereteilt wurde.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (1. Juni 2015 um 16:19) aus folgendem Grund: nachtrag

  • ..
    Ihr könnt aber auch wieder im Wege der Verwaltungsvollstreckung tätig werden, welche ja ohne den Titel funktioniert.


    So ergibt es m.E. sich als Folge aus § 231 AO i.V. m. § 251 AO - die drei Fragen entfallen also.

    Ihr müßt aus Eurem Bescheid nach Abschluss des Verfahren weiter vollstrecken, wenn keine Restschuldbefreiung ereteilt wurde.

    Einspruch! durch die Feststellung zur Tabelle wird der "alte titel" in dem Umfange aufgezehrt, wie er durch die Tabelle festgestellt wurde.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zitat

    Einspruch! durch die Feststellung zur Tabelle wird der "alte titel" in dem Umfange aufgezehrt, wie er durch die Tabelle festgestellt wurde.


    Davon steht in der AO nix:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Einspruch! durch die Feststellung zur Tabelle wird der "alte titel" in dem Umfange aufgezehrt, wie er durch die Tabelle festgestellt wurde.


    Davon steht in der AO nix:gruebel:

    Gott, habt Ihr es gut, dass Ihr nur ein Gesetz berücksichtigen müsst ;). Für die anderen ergibt sich das aus § 178 III und § 201 InsO ...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Diesbezügliches steht ja auch nicht in der ZPO, wohl aber in § 201 InsO.

    Durch die Feststellung zur Insolvenztabelle wird der frühere Titel nach ganz herrschender Meinung aufgezehrt, eine Doppeltitulierung also vermieden (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 2010, Rd-Nr. 17 zu § 201, m.w.N.). Nachdem eine Aufforderung zur Anmeldung von nachrangigen Forderungen im Sinne von §§ 39, 174 Abs. 3 InsO zumeist jedoch nicht erfolgt, wirkt diese Verdrängung des früheren Titels durch die Feststellung auch nicht für nachrangige Forderungen, wie z.B. laufende Zinsen (a.a.O., Rd-Nr. 18), also noch nicht verjährte Forderungen, die vom Tabelleneintrag gar nicht erfasst sind.

  • Zitat

    Gott, habt Ihr es gut, dass Ihr nur ein Gesetz berücksichtigen müsst ;)

    Nur zum Wohle des Schuldners - der würde ja schlechter gestellt, wenn wir aus dem Tabellenauszug vollstrecken würden.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • wie das?

    der Tabellenauszug verjährt nach dreißig Jahren, die Verjährung nach AO tritt nach fünf Jahren ein, und die gerichtl. Vollstreckungskosten dürften auch höher sein.

    Wegen der Verjährung bin ich auch der Ansicht, dass im Sinne der AO weiter vollstreckt werden muß, ich kann mir nicht vorstellen, das der Gesetzgeber die "Aufwertung" von Steuerforderungen durch das gescheiterte Insolvenzverfahren gewollt hat.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Aufzehrung des Titels gilt unbestritten auch für Titel im Sinne der AO. Exemplarisch auch nachzulesen in FG Düsseldorf, 12.10.2006, 11 K 2025/06 F.

    "Denn durch die Feststellung zur Tabelle wird auch ein früherer Steuerbescheid als Titel "aufgezehrt", so dass die Grundlage für eine spätere Vollstreckung (§ 251 Abs. 2 Satz 2 AO) ausschließlich der Tabellenauszug ist (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzrecht, § 201 Rn. 10 m. w. N.). Ohne diesen Tabellenauszug ohne Widerspruch des Insolvenzschuldners kann das Finanzamt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Steuerforderung nicht mehr durchsetzen."

    Gleichwohl bleibt die Forderung öffentlich-rechtlich. Auch die Verjährung richtet sich, ebenso wie die Vollstreckung, nach dem einschlägigen Verwaltungsrecht, z. B. §§ 228 ff. AO, siehe insb. § 231 AO zur Verjährungsunterbrechung bei Insolvenz. Von daher auch kein Klauselerfordernis etc.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (2. Juni 2015 um 10:10)

  • Deine Aussage verstehe ich nicht.

    Dein zitiertes Urteil des FG Düsseldorf behandelt einen aufgrund eines Urteils in einer Feststellungsklage erlangten Tabelleneintrag, nicht den aufgrund eines rechtskräftigen Steuerbescheides.
    Natürlich gilt der Grundsatz „Insolvenzrecht vor Steuerrecht“, aber nur solange das Verfahren läuft.
    Für mich ist die Aussage des § 251 AO eindeutig:
    „Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 ... der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken.“
    Diese Art der Vollstreckung setzt einen vollstreckbaren Verwaltungsakt voraus.

    Weder AO noch InsO treffen die Aussage, dass ein Verwaltungsakt aufgezehrt wird.

    Die Zwangsvollstreckung eines zivilrechtlichen Titels, also Tabellenauszug, darf nur durch Gerichtsvollzieher/Gerichte durchgeführt werden oder gilt die ZPO nicht mehr?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich finde die Aussage hierzu in § 251 Abs. 2 Satz 2 AO für ein Steuergesetz sogar erstaunlich klar:

    "Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 InsO (="... können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben .... Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.") gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken."

    --> Vollstreckungstitel = InsTab
    --> Vollstreckung hieraus nach Verwaltungsrecht

    :confused:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nachtrag

    Ich finde die Aussage hierzu in § 251 Abs. 2 Satz 2 AO für ein Steuergesetz sogar erstaunlich klar: "Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 InsO (="... können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben .... Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.") gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken." --> Vollstreckungstitel = InsTab --> Vollstreckung hieraus nach Verwaltungsrecht :confused:

    Ich habe die Aussage der AO anders gelesen: Statt wie die privaten Titelgläubiger einen Tabellenauszug für die weitere Vollstreckung im zivilrechtlichen Wege beantragen zu müssen, kann die Finanzbehörde im Verwaltungswege (nach den AO-Bestimmungen) vollstrecken..

    Das impliziert auch die Überschrift des § 251 AO -Vollstreckbare Verwaltungsakte-

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    3 Mal editiert, zuletzt von lupo (2. Juni 2015 um 11:53) aus folgendem Grund: nachtrag

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!