Kanadischer Notary Public

  • Brauche eure Hilfe zu folgendem Sachverhalt:
    Der in Kanada lebende Veräußerer genehmigt den KV. Die Genehmigungserklärung ist in deutscher Sprache gefasst und von einem kanadischen notary public mit Siegel unterzeichnet. Beigefügt ist eine Erklärung in englischer Sprache von einem wohl "übergeordneten Beamten", dass dieser Notar handeln darf und dass der "übergeordnete Beamte" zur Abgabe solcher Bescheinigungen autorisiert ist. Kann leider nicht alles lesen und damit auch nicht alles verstehen, da diese Erklärung nur in Kopie vorgelegt wurde und das fette Siegel einen Teil verdeckt.

    Weiß jetzt nicht, ob ich weitere Nachweise fordern muss. Lt. Hügel IPR bräuchte ich hier wohl eine Legalisation, lt. Demharter § 29 Rdnr. 50 könnte ich darauf verzichten, wenn der Echtheitsbeweis als erbracht angesehen werden kann. Tendiere zu Letzterem, würde aber auf jeden Fall eine Übersetzung dieser Erklärung verlangen.

    ?

  • Soweit durch eine Legalisation die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde nachzuweisen ist, kann auf die Echtheitsbescheinigung verzichtet werden, wenn nach dem Ermessen des GBA aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Echtheitsnachweis auch ohne Legalisation als erbracht angesehen werden kann (BayObLG, aaO; Horber/Demharter, § 29 Anm. 14 a; KEHE/Herrmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 29 Rdn. 114, jeweils m. w. Nachw.).
    BayObLG, Beschluß vom 19. 11. 1992 - 2Z BR 100/92

    Gemäß § GBO § 29 GBO § 29 Absatz I 2 GBO bedürfen die Voraussetzungen der Eintragung, soweit es sich nicht um die Eintragungsbewilligung oder sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärungen handelt, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Grundsätzlich sind hierzu auch ausländische Urkunden geeignet, wenn sie den Anforderungen des § ZPO § 415 ZPO genügen (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 29 Rn. 29), was bei der Unterschriftsbeglaubigung durch einen italienischen Notar nicht in Frage steht (vgl. Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., Stichwort „Internationale Bezüge”, Rn. 253) [In Kanada würde ich das gleiche annehmen]. Wird die öffentliche Urkunde nicht in deutscher Sprache vorgelegt, bedarf es ihrer Übersetzung, wenn der Rechtspfleger des Grundbuchamts – und der im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Senat – der fremden Sprache nicht mächtig ist.
    Kammergericht, Beschluss vom 29. 3. 2011 - 1 W 415/10

    Dein Schulenglisch sollte doch reichen, um den Beglaubigungsvermerk zu verstehen. Wer mit der Legalisation großzügig ist, kann doch auch hier sein Ermessen entsprechend ausüben. Aber wenn man es halt nicht lesen kann, muss durch die Parteien wohl nachgebessert werden.

  • Soweit durch eine Legalisation die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde nachzuweisen ist, kann auf die Echtheitsbescheinigung verzichtet werden, wenn nach dem Ermessen des GBA aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Echtheitsnachweis auch ohne Legalisation als erbracht angesehen werden kann (BayObLG, aaO; Horber/Demharter, § 29 Anm. 14 a; KEHE/Herrmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 29 Rdn. 114, jeweils m. w. Nachw.).
    BayObLG, Beschluß vom 19. 11. 1992 - 2Z BR 100/92


    Wobei es in diesem Fall um eine fehlende Apostille bei einer Urkunde aus einem Vertragsstaat (USA) ging. Woher das GBA bei einem Nichtvertragsstaat, der ja auch anders als Vertragsstaaten keine Mitteilungen darüber macht, wer die zuständige Aufsichts- oder Bestätigungsbehörde ist, die Erkenntnis nehmen soll, dass die Urkunde echt ist oder dass es sich überhaupt um eine Notarurkunde handelt, will sich mir nicht erschließen. Genau aus diesem Grund ist ja die Botschaft für die Legalisation zuständig, die wissen das nämlich ganz gut.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann müsste man mal schauen, ob dem so ist. Ich weiß, dass es Notare gibt, die gleichzeitig den Posten eines Konsul innehaben. Gerade dort, wo man eine höhere Dichte deutscher Auswanderer hat....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • zu #3: mein Schulenglisch reicht durchaus um den Inhalt der Erklärung zu verstehen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen kurzen Vermerk, sondern um eine ganze DIN-A-4-Seite, die, wie gesagt, als Kopie teilweise nicht lesbar ist.

    Tom in #4 hat mein Problem richtig erkannt, woher soll ich wissen, inwieweit die "Erklärende" zur Abgabe dieser Bescheinigung befähigt ist.

  • Verlange die Legalisation und gut. Was kann das deutsche GBA dafür, dass Kanada so tickt und dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist. Ich als Notar hätte so gar nicht vorgelegt.

  • Sehe ich auch so. Das Grundbuchverfahren ist halt ein formelles Verfahren. Von einem vor mir Anwesenden verlange ich bei der Abgabe einer Bewilligung ja auch die öffentliche Beglaubigung, obwohl ich da spielend die Echtheit der Unterschrift feststellen könnte.

  • Das Grundbuchverfahren ist halt ein formelles Verfahren. Von einem vor mir Anwesenden verlange ich bei der Abgabe einer Bewilligung ja auch die öffentliche Beglaubigung, obwohl ich da spielend die Echtheit der Unterschrift feststellen könnte.

    Recht hast du! Und das ist auch durchaus im Sinne der Notare. Allerdings muss man zur Kenntnis nehmen, dass im Ausland die Uhren anderes ticken. Von dort aus wird unser Grundbuch- bzw. Registerverfahren als extrem schwerfällig wahrgenommen. Jeder Praktiker weiß doch, dass Ausland = potentielle Probleme bedeutet. Auch hier könnte man einfach mit den Schultern zucken. Allerdings muss man sehen, dass unsere im Inland gut funktionierenden Registerverfahren unter massiven Druck insbesondere der EU stehen. Eine restriktive Handhabung der Formvorschriften ist hier nur Wasser auf die Mühlen der Kritiker. Ich kann deshalb nur dafür plädieren bestehenden Spielräume zu nutzen und zu zeigen, dass wir auch mit grenzüberschreitenden Sachverhalten gut umgehen können. Zwei einschlägige Urteile habe ich genannt.

  • Wenn ich eine Urkunde erstelle, die in Canada benötigt wird, weise ich die Beteiligten auf den steinigen Weg der Legalisation hin.

    Gehen die Beteiligten den Weg, gibt's keine Probleme.

    Ist den Beteiligten der Weg zu steinig, gibt's halt (selbstverschuldete) Schrammen und Dellen.

  • Recht hast du! Und das ist auch durchaus im Sinne der Notare. Allerdings muss man zur Kenntnis nehmen, dass im Ausland die Uhren anderes ticken. Von dort aus wird unser Grundbuch- bzw. Registerverfahren als extrem schwerfällig wahrgenommen. Jeder Praktiker weiß doch, dass Ausland = potentielle Probleme bedeutet. Auch hier könnte man einfach mit den Schultern zucken. Allerdings muss man sehen, dass unsere im Inland gut funktionierenden Registerverfahren unter massiven Druck insbesondere der EU stehen. Eine restriktive Handhabung der Formvorschriften ist hier nur Wasser auf die Mühlen der Kritiker. Ich kann deshalb nur dafür plädieren bestehenden Spielräume zu nutzen und zu zeigen, dass wir auch mit grenzüberschreitenden Sachverhalten gut umgehen können. Zwei einschlägige Urteile habe ich genannt.


    Die Urteile haben mit dem hier vorgestellten Fall nichts zu tun. Hier geht es um den Fall, dass eine Urkunde aus einem Land verwendet werden soll, ohne dass die seit langer Zeit international - auch außerhalb des Notariats- oder Grundbuchbereichts - üblichen Nachweise, nämlich die Legalisation, verwendet werden soll. Wegen der damit verbundenen Aufgabe an staatlicher Hoheitsmacht (!) ist das unüblich, nicht nur in Deutschland, sondern auch und gerade in Ländern des angelsächsischen Rechtskreises, und auch im Rechtsverkehr mit der EU (einschließlich der EU-Kommission) selbst.

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diesen Zustand zu ändern, aber Kanada hat weder mit Deutschland ein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen getroffen (wie zB Italien, Österreich, Frankreich, Belgien), noch ist es dem entsprechenden Haager Übereinkommen beigetreten (Apostille). Pech halt für Kanadier, die müssen jetzt zum deutschen Konsulat, oder in einem Land "mit Apostille" (z.B. in den USA) zu einem Notar, oder nach Deutschland fliegen, oder halt legalisieren lassen. Blöd, wenn man in der tiefsten Pampa sitzt. Mögen sie Druck auf ihre Regierung oder ihr Parlament ausüben, dann tut sich da vielleicht mal was, immerhin ist Kanada in einer Liga mit (fast nur) Entwicklungsländern oder "failed states".

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  • Hall zusammen,
    ich muss das Thema nochmals aufgreifen. Ich habe eine Unterschriftsbeglaubigung eines Notars aus der Region Quebec vorliegen. Die Beglaubigung besteht nur aus dem Satz "Signed before me in Beaconsfield at (Datum) und Unterschrift des Notars. Ein Siegel oder Stempel wurde nicht aufgebracht.
    Darüber hinaus liegt mir ein Certificate der Chambre des notaires Quebec vor, die Unterschrift unter diesem Certificate wurde auch von der deutschen Botschaft legalisiert (Legalisation im engeren Sinne).
    Das die Chambre des notaires Quebec für die Überbeglaubigung in Kanada (speziell in der Region Quebec) zuständig sind, habe ich schon herausgefunden, aber ich habe ja nach BeckOK noch die Form des Dokuments zu prüfen. Das in Kanada für die Beglaubigung an sich nur der Vermerk "Signed before me" reicht, habe ich bisher nirgends gefunden. Hat jemand schon mal so eine Urkunde gehabt und kann mir weiterhelfen ?
    Danke schon Mal im Voraus.
    LG hamburg

  • "Signed before me" hießt lediglich, dass irgendjemand vor dem Notary Public diese Unterschrift geleistet hat. Ob und ggf. wie sich der Notary über die Identität des Unterschreibenden Gewißheit verschafft hat, ergibt sich aus diesem Vermerk nicht. Es wird noch nicht einmal bescheinigt, dass der Unterschreibende auch tatsächlich derjenige ist, mit dessen Namen da unterschrieben wurde. Dieser Vermerk würde mir -unabhängig von allen formellen Fragen zu Legalisation, Apostille usw.- nicht als Beglaubigungsvermerk i.S.d. § 29 GBO reichen!

  • Im Falle des OLG Zweibrücken, 3. ZS, Beschluss vom 22.01.1999, 3 W 246/98, hat der kanadische notary publik die Echtheit der vor ihm geleisteten Unterschrift zwar mit der Formulierung "signature witnessed" festgestellt. Die Formulierung „Signed before me“ beinhaltet aber ebenfalls die Feststellung, dass der Unterzeichner der Erklärung die Urkunde vor dem Notar unterschrieben hat. Das Fehlen eines dem § 40 Abs. 3 BeurkG entsprechenden Vermerks (und des Dienstsiegels/-stempels) ist grundsätzlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Form der Beglaubigung dem Recht des Staates entspricht, in dem sie vorgenommen wurde (s. OLG Zweibrücken, aaO, Rz. 4; LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Beschluss vom 29.11.2007, 26 T 178/07; Sieghörtner in Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Auflage 2015, § 19 RN 358 mwN in Fußn. 978). Das setzt zwar voraus, dass die Echtheit der ausländischen öffentlichen Urkunde feststeht und keine gewichtigen Anhaltspunkte für ihre fehlerhafte oder kompetenzwidrige Errichtung vorliegen. Das wird aber bei einer legalisierten ausländischen Urkunde vermutet. Schaub führt dazu in NZG 2000, 953 ff, 955/956), aus (Hervorhebung durch mich): „Die Echtheitsprüfung setzt voraus, dass sich die Urkunde als eine von einer ausländischen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellt. …. Zum Beweis der Echtheit einer ausländischen amtlichen Urkunde genügt nach § 438 II ZPO die Legalisation durch einen Konsul oder einen Gesandten des Bundes. Wird eine legalisierte ausländische Urkunde vorgelegt, ist daher im Ergebnis ohne weitere Prüfung von der Echtheit der Urkunde auszugehen und dürfen weitere Echtheitsnachweise nicht gefordert werden. …. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, bestätigt der deutsche Konsul auf Antrag auch, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsstaates entsprechenden Form aufgenommen worden ist54.
    54 Legalisation im weiteren Sinne; vgl. § 13 IV KonsularG.
    Wenn also tatsächlich Zweifel daran bestehen sollten, dass die mit dem „Certificate der Chambre des notaires Quebec“ versehene und von der deutschen Botschaft legalisierte Urkunde tatsächlich der im kanadischen Recht vorgesehenen Beglaubigungsform entspricht, würde sich Letzteres vorliegend anbieten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Beinhaltet der Kanadische legal term "signed befor me" nun die Identitätsfestellung durch den Notar?
    Bei den mir bisher bekannten "signed before me's" (halt nicht Kanada) ist das jeweils der Fall, da das ja alles in den den Grundsätzen mehr oder weniger dieselbe Rechtssphäre ist, vermutlich hier auch. Die sparen sich halt nur den Passus mit dem Ausweis, der ist da schon inkludiert.
    Oder hätte der notary eine andere kanadische Beglaubigungsfloskel verwenden müssen?

    Soll sich doch der Richter diese Fragen stellen:D Der hat schließlich auch Internet.

  • Danke für die vielen Antworten. Ich bin jetzt im Demharter auch noch auf § 29 Rdn. 51 gestoßen, nachdem ich die Legalisation im weiteren Sinne nur verlangen kann, wenn ich ernsthafte Zweifel habe. Gleichzeitig gilt demnach der Grundsatz, dass im Regelfall auch die ausländischen Urkunden nicht formunwirksam aufgenommen worden sind. Da ich ja noch die Überbeglaubigung der kanadischen Notarkammer habe, denke ich schon, dass es formgerecht nach kanadischem Recht war. Ich werde es daher wahrscheinlich akzeptieren.

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