SuFu bemüht, aber nichts wirklich passendes gefunden:
Im Jahr Annodunderklumpen beurkundet ein Notar einen Übergabevertrag - Elternteil A übergibt ein Grundstück an C. Im Gegenzug dazu räumt C seinen Eltern A und B ein Wohnrecht (§ 428 BGB - ohne Löschungserleichterungsklausel!) ein und bestellt außerdem eine RückAV für A (gesicherter Anspruch ist bedingt, AV selbst weder bedingt noch befristet) und eine AV für B. Der Übernehmer wird in der Urkunde nicht bevollmächtigt, nach dem Tod der Berechtigten die Löschungen zu bewilligen.
Außerdem taucht in der Urkunde unter dem Punkt "Vollzugsauftrag und Vollmacht" standardmäßig noch das verheerende Sätzchen "Die Beteiligten erteilen dem Notar Vollmacht, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten." auf.
Es stellt sich hier bei uns im Amt des Öfteren die Frage, wie weit diese Vollmacht zu fassen ist und ich hätte gern mal eure Meinung gewusst - meint diese Vollmacht das "Grundbuchverfahren bis zum Abschluss der "Angelegenheit" (also der Eintragung)" oder doch das Grundbuchverfahren im Allgemeinen - also wann immer es was in irgendeiner grundbuchrechtlichen Angelegenheit zu regeln gibt, kann der Notar die Beteiligten vertreten...
Mir und den Kollegen kommt letzteres eher seltsam vor, für den Notar scheint es aber völlig außer Frage zu stehen, dass er die Beteiligten "wann immer es in Frage kommt", zu vertreten. Nun ist zu o. g. Grundbuch nämlich folgende Situation eingetreten:
Die Eltern des Übernehmers, A und B, sind innerhalb kurzer Zeit Anfang des Jahres 2015 verstorben.
Der Übernehmer ist nun mit den Sterbeurkunden zum Notar gewackelt und hat dort einen Löschungsantrag zu den obigen Rechten beglaubigen lassen. Darin versichert er, dass Ansprüche auf Rückübertragung gegen im Zeitpunkt des Todes der Eltern nicht bestanden hätten - ganz toll.
Der Antrag selbst wird dann vom Notar hier eingereicht mit der Ergänzung, dass der Notar beantrage und bewillige "gemäß § 15 GBO und der mir zu meiner Urkunde Nr. (die alte aus dem Jahr Annodunderklumpen) zu Ziffer ... erteilten unbeschränkten Vollmacht zur Vertretung im Grundbuchverfahren" den Anträgen auf Löschung der o. g. Rechte/Vormerkungen nachzukommen.
Als ob das noch nicht ominös genug wäre, reicht er außerdem eine Eigenurkunde bei, in der er - aufgrund der "alten Vollmacht" feststellt, dass die (toten) Berechtigten der Vormerkungen deren Löschung bewilligen. Alles irgendwie seltsam.
Ich mein, hinsichtlich des Wohnrechts brauche ich wegen § 23 GBO ja ohnehin entweder die Bewilligung aller Erben nebst Erbnachweis oder der Erwerber braucht Geduld... aber bezüglich der Vormerkungen... Mir ist das komisch.
Erbnachweise hat übrigens keiner eingereicht, aber die Nachlassverfahren nach den Eltern werden beim hiesigen Gericht geführt, weshalb ich immerhin weiß, dass Ehegatte A aufgrund Testaments von Ehegatte B beerbt wurde. Schlusserbfolge wurde nicht bestimmt, sodass hinsichtlich B gesetzliche Erbfolge eingetreten sein dürfte. Dann wäre der Übernehmer aber nicht Alleinerbe, sodass man die Sache nicht mal über diesen Weg retten könnte, wenn man auch noch so doll wöllte....
Was sagt ihr?