Hallo zusammen,
seit paar Tagen bereitet mir eine Akte Kopfzerbrechen.
Folgender Fall:
Rechtsanwalt meldet Reisekosten im KFA an von Ort X zum Prozessgericht. Ort X liegt außerhalb des Gerichtsbezirks; die Partei wohnt am Ort des Gerichts (dieselbe Gemeinde). Es erfolgte eine Beanstandung, dass Reisekosten eines Anwalts am dritten Ort nicht erstattungsfähig sind (höchstens fiktive Reisekosten, aber die gibt es ja in dem Fall nicht meines Erachtens). Dann kam der Rechtsanwalt mit der Entscheidung um die Ecke: "Die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts sind bis zu der Höhe zu erstatten, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnet (OLG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2015 – 9 W 26/15)" und wollte nun zumindest die fiktiven Reisekosten von der weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk aus haben. Habe die Reisekosten, dann ganz abgesetzt, da diese Auffassung m.E. nicht mit der BGH-Entscheidung vom 16.10.2002 (VII ZB 30/02) vereinbar ist.
Daraufhin hat der Gegner Erinnerung eingelegt (Wert unter 200,00 €). Habe nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat meinen KFB aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung an mich zurückverwiesen. (Rechtsmittel (hier: sof. Beschwerde) des Gegners gegen diesen Beschluss kann ich leider nicht erwarten, da dieser zuvor schon geäußert hat, dass er die Reisekosten aufgrund des Gebotes der freien Anwaltswahl für erstattungsfähig hält, auch wenn es echt mal interessant wäre, wie dann die höhere Instanz entscheiden würde).
Nun stelle ich mir folgende Frage:
1. Durfte der Richter die Sache überhaupt derart zurückverweisen? Auch wenn die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückverwiesen wurde, bin ich doch nicht verpflichtet, die Meinung des Richters auch in dem KFB zu teilen, den ich dann neu erlasse. Mir widerstrebt es unter einen KFB meinen Namen zu setzen, wenn ich diese Meinung absolut nicht teile.
2. Ich frage mich, wo das dann endet. Wenn nach der Entscheidung des OLG Schleswig verfahren wird, kann demnächst jeder auswärtige Anwalt Reisekosten verlangen (also immer vom am weitesten im Bezirk entferntesten Ort bis zum Gericht). Das ist doch nicht tragbar... Wie ist eure Meinung dazu?
Vielen Dank schon mal
Pyrelli
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