Grundschuld vergessen Antrag unerledigt

  • Habe hier bei der Suche nicht so richtig was gefunden bzw. nicht die richtigen Schlagwörter verwendet:

    Im Jahre 2005 wurde ein Antrag auf Eigentumswechsel und Eintragung einer Grundschuld gestellt. Der Eigentumswechsle wurde vollzogen. Notar neuer Eigentümer und Gläubiger haben eine Eintragungsnachricht erhalten.

    Nun stellt der Notar fest, dass die Grundschuld nicht eingetragen wurde und bittet um Eintragung.

    Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Grundschuld nur an rangbereiter Stelle (zwischenzeitlich eine Sihyp eingetragen) erfolgen kann und gem. dem Beschluss des BGH vom 6.03.2014 ein Klarstellungsvermerk angebracht werden muss, da die sofortige Fälligkeit der Grundschuld heute nicht mehr eintragungsfähig ist.

    In der Grundschuld war bzgl. eines Rangverhältnisses nur der Satz an rangbereiter Stelle enthalten.

    Der Notar beantragt nun ausdrücklich die Grundschuld im Range vor der Sihyp einzutragen, da sein Antrag ja vorher eingegangen - und damit rangwahrend - ist und der Titel der Sihyp und der Antrag auch erst nach der GS eingegangen ist. Ebenso liegt ein Versäumnis und unrichtige Sachbehandlung des Grundbuchamtes vor. Es ist die Verantwortung des GBA den eigenen Fehler zu beseitigen.
    Ebenso sieht er es mit der Fälligkeit, wobei ihm der Rang wichtiger ist.


    Ich bin weiterhin der Meinung, dass nur Eintragung an der jetzigen freien Rangstelle möglich ist. Ich habe zum jetzigen Zeitpunkt über den Antrag zu entscheiden. Ohne Rangänderungserklärung der Sihypgläubigerin kann ich keine Vorrang eintragen.
    Wie seht ihr den Fall? Übersehe ich etwas?

  • Die Grundschuld kann heute rangbereit eingetragen werden; auch mit sofortiger Fälligkeit, denn damals zum Zeitpunkt der Bewilligung und Antragstellung war das möglich. Der Entscheidungs(=Eintragungs)zeitpunkt ist insoweit nicht relevant.

    Der Gläubiger der ZSH wird sicher keinen Rangrücktritt erklären; sofern insoweit ein Schaden entsteht, wäre das etwas für einen Haftungsfall, denn ein eigentlich vollzugsreifer Antrag wurde nicht vollzogen und stattdessen ein nachrangiger Antrag "vorgezogen".

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich bin bei der Thematik um den Rang ebenfalls eurer Meinung.

    Der Gläubiger der ZwaSi hat nun mal eine Rangposition erlangt, und die kann man ihm jetzt nicht mehr nehmen, das käme ja einer Art "Enteignung" gleich...

    Die "vergessene" Grundschuld könnte nun rangbereit eingetragen werden und damit wirksam entstehen.

    Eine akute bzw. konkrete "Amtshaftung"- Gefahr" sehe ich hier nicht.
    Erstens ist der Notar verpflichtet, Eintragungsnachrichten zu überprüfen, siehe z.B. hier (Rn. 12):
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:5019795

    Demnach wären Beanstandungen "zeitnah" nach Erhalt der Eintragungsnachricht anzubringen, ansonsten droht Verlust etwaiger Haftungsansprüche.

    Insofern träfe den Notar m.E. mindestens ein Mitverschulden, es sei denn, die ZwaSi ist recht zeitig nach dem damaligen Eingang des Antrags auf Eintragung der Grundschuld eingegangen.

    Zweitens, so denke ich, würde kein halbwegs vernünftiger und sachkundiger Kreditgläubiger heutzutage größere Beträge auszahlen, ohne dass vorher die dingliche Sicherheit gestellt wurde.


    Wann wurde die ZwaSi denn eingetragen und wer wäre Gläubiger der Grundschuld (privat oder Bank) ?

  • Ich habe das - in aller Bescheidenheit - auch aus meiner Sicht mit großer Überraschung gelesen, dass es möglich sein soll, den Rang zu erhalten, obwohl jetzt schon vorrangig ein anderes Grundpfandrecht im Grundbuch steht.

    Da können wir ja gleich das ganz große Rad drehen und diese rechtsschöpferischen Gedanken auf den Eigentumserwerb anwenden. Andere Auffassung: das Gesetz.

    Mit dieser Logik müsste man nämlich ja auch Eigentum erwerben können wie folgt:

    E lässt an E 1 auf. Eintragungsantrag wird gestellt. Die Susi von der Geschäftsstelle hatte Geburtstag, es gab wieder die ganz leckeren Muffins, für die sie bekannt ist, nein, nein, Alkohol war nicht im Spiel, aber irgendwie hat das Grundbuchamt dann halt doch vergessen, den Erwerber E 1 einzutragen. Mittlerweile lässt Noch-Eigentümer E an E 2 auf. Eintragungsantrag wird gestellt. E 2 wird eingetragen.

    Nach Auffassung des Notars und seiner Follower hier in diesem Thread müsste E 1 Eigentümer geworden sein. Er hat ja rechtzeitig einen Eintragungsantrag gestellt. Dass in diesem Fallbeispiel keine Auflassungsvormerkung vorkommt, würde ja dann auch nichts machen. Na denn Prost. Notare gibt's! Rechtspfleger gibt's.

    Ich seh's anders: Wer ist Eigentümer? Zunächst war es E. E 2 könnte Eigentümer geworden sein durch Einigung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB - BGB bedeutet "Bürgerliches Gesetzbuch", im Schönfelder unter Ordnungsnummer 20 zu finden). Diese Voraussetzungen liegen vor. Damit ist E 2 Eigentümer.

  • # 3 die Sihyp wurde erst November 2014 beantragt und eingetragen. Grundschuldgläubiger ist die Mutter des Eigentümers.


    Ich bin auch der Meinung, dass die GS nur rangbereit also nach der Sihyp eingetragen werden kann und nicht eine Rangänderung v.A.w. und werde ohne entsprechende Erklärung nicht anders eintragen.

  • Nachdem ich diesen Beitrag gelesen habe, hab ich alle anderen nochmal gelesen.
    Wer ist denn hier "Follower" des Notars? Es wurde wohl übereinstimmend festgestellt, dass eine Eintragung der GS nur an rangbereiter Stelle möglich ist.

    Und ich muss ehrlich sagen, dass ich solche Darstellungen wie Susis Geburtstag und daraus resultierende Folgen relativ unqualifiziert, ärgerlich und nicht der Wirklichkeit entsprechend finde.
    Insbesondere von einem Rechtsanwalt hätte ich mehr Objektivität und nicht eine Verallgemeinerung von evtl. selbst gemachten Negativerfahrungen erwartet.
    Und ich gehe mal davon aus, dass jeder, der hier als Jurist irgendeiner Art auftritt schon ohne großzügigen anwaltlichen Hinweis weiß, was "BGB" bedeutet und auch den gutgläubigen Erwerb bereits irgendwann durchgeackert hat sowie sich darüber bewusst ist, dass dinglich und materiellrechtlich zwei Paar Schuhe sind.
    Und da wundere sich jemand über die teils schlechte Meinung, die die eine Seite der Juristen (ja, auch Rechtspfleger sind solche) von der anderen hat...
    Da kann man nur noch hinzufügen "Anwälte gibt's"...

    Musste ich mir mal Luft machen :mad:

    Ein schönes Wochenende...

  • Zitat

    Wer ist denn hier "Follower" des Notars?

    Wohl keiner- und zwar schon deshalb nicht, weil es hier gar keinen "Gefällt mir Button" gibt...:D

    Ich habe mich bei Valerianus´Beitrag aber im ersten Moment auch gefragt, ob hier eine mehr oder minder versteckte Rechtspfleger- oder Gerichtsschelte (wegen der Erwähnung von Susi und der "behördlichen Feierlaune") enthalten sein könne.
    (sagt das jetzt mehr über uns als über ihn aus ?)

    Ich denke aber, er hat das eher spaßig bzw. ironisch gemeint und nicht gegen uns gerichtet.
    Oder ? ;)

  • Zitat

    Wer ist denn hier "Follower" des Notars?

    Wohl keiner- und zwar schon deshalb nicht, weil es hier gar keinen "Gefällt mir Button" gibt...:D

    Ich habe mich bei Valerianus´Beitrag aber im ersten Moment auch gefragt, ob hier eine mehr oder minder versteckte Rechtspfleger- oder Gerichtsschelte (wegen der Erwähnung von Susi und der "behördlichen Feierlaune") enthalten sein könne.
    (sagt das jetzt mehr über uns als über ihn aus ?)

    Ich denke aber, er hat das eher spaßig bzw. ironisch gemeint und nicht gegen uns gerichtet.
    Oder ? ;)

    Wenn dem so wäre, dann sei mein Beitrag ebenfalls nicht zu ernst genommen.
    Aber: Der Ton macht die Musik :unschuldi


  • Aber: Der Ton macht die Musik

    Für den, der glaubt, ich wüsste nicht, was in den Behörden abgeht, war mein Beitrag ungehörig. Die übrigen mögen ihn als ironisch auffassen.

  • Es ist nicht auszuschließen, dass der Notar deswegen nicht um die Rechtslage weiß, weil er sich über seine eigene Haftung sehr wohl im Klaren ist und nun versucht, den Rechtspfleger über den Tisch zu ziehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • # 3 die Sihyp wurde erst November 2014 beantragt und eingetragen. Grundschuldgläubiger ist die Mutter des Eigentümers.


    Ich bin auch der Meinung, dass die GS nur rangbereit also nach der Sihyp eingetragen werden kann und nicht eine Rangänderung v.A.w. und werde ohne entsprechende Erklärung nicht anders eintragen.

    ...und wenn "Mutti" dann auch noch die Zwangshyp. ablöst, kann diese gelöscht werden und das Rangproblem ist gelöst :D

    In so einem Fall wäre ich schmerzfrei:
    Rangbereit eintragen und abwarten, was passiert.


  • Aber: Der Ton macht die Musik

    Für den, der glaubt, ich wüsste nicht, was in den Behörden abgeht, war mein Beitrag ungehörig. Die übrigen mögen ihn als ironisch auffassen.


    wenigstens hast du versucht, uns Muffin-essenden Rechtspflegern etwas über Auflassung zu erklären, verbunden mit dem Hinweis auf die Ordnungsnummer des BGB im Schönfelder

    Danke dafür :)

    den Bezug zur Frage des Threaderstellers und die Follower des Notars suche ich aber vergebens, klingt komisch - ist aber so

  • Warum gibt es hier nur keinen "Gefällt mir"-Button? Nehmen wir einfach den :daumenrau
    So, muss noch meine Tupperdosen von den Muffinresten meines heutigen Nicht-Brückentages befreien, an dem ich - nachdem ich mein Online-Shopping beendet hatte - angeregte Gespräche mit den anderen Kollegen auf dem Gang geführt hab. Kaffeetrinkender Weise versteht sich :wechlach:

  • Ja, ja, Susi´s leckere Muffins und das ausgiebige Gequatsche haben meinen Start in´s verlängerte Wochenende auch wieder mal verhindert....:D

    Mit Verwunderung habe ich aber festgestellt, dass für „Mutti“ eine Zwangssicherungshypothek eingetragen sein soll. Ich lese da nur etwas von (wohl rechtsgeschäftlich bestellter) Sicherungshypothek. Und da könnte man ja mal in die Eintragungsbewilligung schauen, ob „Mutti“ sich nicht verpflichtet hat, hinter die vom Sohn bestellten Pfandrechte im Range zurückzutreten. An der derzeit rangbereiten Eintragung der GS ändert das natürlich nichts. Dass „Mutti“ ihre eigene Sicherungshypothek ablöst (so glitzer) scheint mir auch angesichts dessen, dass Morgen Muttertag ist, ziemlich unwahrscheinlich. Schließlich sollte sie doch dann etwas bekommen….:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (7. Mai 2016 um 17:05) aus folgendem Grund: glitter in glitzer berichtigt

  • Prinz
    Ich habe das so verstanden:
    Die Mutter des Eigentümers ist Gläubigerin der noch einzutragenden Grundschuld.
    Den Gläubiger der bereits eingetragenen (Zwangs?)Sicherungshypothek kennen wir nicht.
    Oder hat mich Susi mit ihren Muffins schon total verwirrt? :teufel:

  • Prinz
    Ich habe das so verstanden:
    Die Mutter des Eigentümers ist Gläubigerin der noch einzutragenden Grundschuld.
    Den Gläubiger der bereits eingetragenen (Zwangs?)Sicherungshypothek kennen wir nicht.
    Oder hat mich Susi mit ihren Muffins schon total verwirrt? :teufel:

    Sehe ich auch so. Bzgl. der Sicherungshypothek ist in #1 von einem Titel die Rede.
    Sachverhalte sind schwierig zu ermitteln, wenn der Bauch voll ist mit Susis Muffins. Von denen Valerianus übrigens keine abbekommt! :strecker


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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