Habe hier bei der Suche nicht so richtig was gefunden bzw. nicht die richtigen Schlagwörter verwendet:
Im Jahre 2005 wurde ein Antrag auf Eigentumswechsel und Eintragung einer Grundschuld gestellt. Der Eigentumswechsle wurde vollzogen. Notar neuer Eigentümer und Gläubiger haben eine Eintragungsnachricht erhalten.
Nun stellt der Notar fest, dass die Grundschuld nicht eingetragen wurde und bittet um Eintragung.
Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Grundschuld nur an rangbereiter Stelle (zwischenzeitlich eine Sihyp eingetragen) erfolgen kann und gem. dem Beschluss des BGH vom 6.03.2014 ein Klarstellungsvermerk angebracht werden muss, da die sofortige Fälligkeit der Grundschuld heute nicht mehr eintragungsfähig ist.
In der Grundschuld war bzgl. eines Rangverhältnisses nur der Satz an rangbereiter Stelle enthalten.
Der Notar beantragt nun ausdrücklich die Grundschuld im Range vor der Sihyp einzutragen, da sein Antrag ja vorher eingegangen - und damit rangwahrend - ist und der Titel der Sihyp und der Antrag auch erst nach der GS eingegangen ist. Ebenso liegt ein Versäumnis und unrichtige Sachbehandlung des Grundbuchamtes vor. Es ist die Verantwortung des GBA den eigenen Fehler zu beseitigen.
Ebenso sieht er es mit der Fälligkeit, wobei ihm der Rang wichtiger ist.
Ich bin weiterhin der Meinung, dass nur Eintragung an der jetzigen freien Rangstelle möglich ist. Ich habe zum jetzigen Zeitpunkt über den Antrag zu entscheiden. Ohne Rangänderungserklärung der Sihypgläubigerin kann ich keine Vorrang eintragen.
Wie seht ihr den Fall? Übersehe ich etwas?