Hier der Gesetzentwurf zur neuen EUInsVO.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…zverfahren.html
Ist wer zur Stellungnahme aufgefordert worden?
Mir ist aufgefallen, dass an manchen Stellen einfach nur auf einen anderen Mitgliedstaat abgestellt wird, ohne die Einschränkung, dass in diesem auch die EUInsVO gelten muss (was ja bekanntlich in Dänemark nicht der Fall ist). Z. B. hier:
§ 2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
(1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein
Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist,
ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig.
Seht Ihr das auch als Problem?