Einzel- oder gemeinschaftliches Testament?

  • Guten Morgen,
    folgendes Problem:
    Einzel- oder gemeinschaftliches Testament?

    Die Ehefrau schreibt handschriftlich folgendes:

    "Datum XY

    Testament

    In Vollbesitz meiner geistigen und körperlichen Kräfte erkläre ich hiermit:

    1. Nach meinem Tode wird mein Ehemann K.H., Alleinerbe.

    2. Sollten wir gemeinsam sterben (durch Unfall) erhalten unsere Kinder V. und U. unser gesamtes gemeinsames Besitztum zu gleichen Teilen.

    Unterschrift Ehefrau

    Unterschrift Ehemann"

    Die Ehefrau ist jetzt verstorben.

    Eröffne ich das Testament als Einzel- oder als gemeinschaftliches Testament der Ehegatten?

    Grüße Döner

  • Die Eröffnung ist ja im Moment egal, denn es ist nur eine(r) tot, aber:

    "Sollten wir gemeinsam sterben [...]"

    "wir"-Form plus zwei Unterschriften = gemeinsames Testament

    Also Wiederverwahrung, darum geht es wahrscheinlich ja nur...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • "wir"-Form plus zwei Unterschriften = gemeinsames Testament

    mit welcher Erbfolge, wenn der Ehemann zuerst verstorben wäre?

    Es besteht doch keine Verpflichtung, das im Testament zu regeln. Man kann auch ein Testament mit lediglich Vermächtnissen und/oder Teilungsanordnungen oder einer Vormundsbenennung errichten. Hier liegt eben eine Erbeinsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens vor.

  • Vielen Dank für die Antworten, ich habe das Testament als gemeinschaftliches Testament eröffnet.

    Rein Interessehalber, wie geht der Fall weiter, wenn der Ehemann verstirbt, (weil gleichzeitig verstorben sind die Eheleute ja nicht) tritt gesetzliche oder testamentarische Erbfolge ein? :gruebel:


    Kann ja durchaus möglich sein, dass die gesetzlichen Erben von den testamentarischen Erben abweichen.

    Danke fürs Antworten.

  • Rein Interessehalber, wie geht der Fall weiter, wenn der Ehemann verstirbt, (weil gleichzeitig verstorben sind die Eheleute ja nicht) tritt gesetzliche oder testamentarische Erbfolge ein? :gruebel:


    Kommt drauf an, ob er dann letztwillig etwas für den Fall verfügt, dass er länger lebt als seine Frau (also nicht vor oder gleichzeitig mit ihr) stirbt.

    Das weiß man aber erst, wenn er tot ist, alle Testamente eröffnet und erforderlichenfalls ausgelegt sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es gibt - natürlich abhängig vom Einzelfall - genügend Rechtsprechung, wonach das "gemeinsame" Versterben unter Umständen auch als hintereinander Versterben im mehr oder weniger zeitlichen Abstand verstanden werden kann. Da dies aber erst beim zweiten Sterbefall zu klären ist, sind solche Testamente immer (mittels Wiederverwahrung oder mittels der entsprechenden Mitteilungen) so zu behandeln, als wenn sie eine letztwillige Verfügung für den zweiten Sterbefall enthielten.

    Wie eröffnet man eigentlich "als" gemeinschaftliches Testament. Man eröffnet nach dem Erblasser, ganz gleich, ob es ein einseitiges oder ein gemeinschaftliches Testament ist.

  • Es gibt - natürlich abhängig vom Einzelfall - genügend Rechtsprechung, wonach das "gemeinsame" Versterben unter Umständen auch als hintereinander Versterben im mehr oder weniger zeitlichen Abstand verstanden werden kann. Da dies aber erst beim zweiten Sterbefall zu klären ist, sind solche Testamente immer (mittels Wiederverwahrung oder mittels der entsprechenden Mitteilungen) so zu behandeln, als wenn sie eine letztwillige Verfügung für den zweiten Sterbefall enthielten.

    Wie eröffnet man eigentlich "als" gemeinschaftliches Testament. Man eröffnet nach dem Erblasser, ganz gleich, ob es ein einseitiges oder ein gemeinschaftliches Testament ist.

    Ich habe hier 2 Stempel mit folgendem Wortlaut: "Eröffnet am:......" (den nehme ich bei Einzeltestament) und "Eröffnet nach Ehefrau/Ehemann..." (den nehme ich bei gemeinschaftlichem Testament).

    Da mir bei meiner Eingangsfrage nicht klar war, ob Einzel- oder gemeinschaftliches Testament, habe ich mal nachgefragt.

    Aber es stimmt schon, der Ehemann hat nur den Fall des gemeinsamen Versterbens mit verfügt, daher gemeinschaftliches Testament und daher auch nach dem Tod des Ehemanns zu eröffnen und die Erbfolge dann eben im Erbscheinsverfahren klären.

  • Ich habe hier 2 Stempel mit folgendem Wortlaut: "Eröffnet am:......" (den nehme ich bei Einzeltestament) und "Eröffnet nach Ehefrau/Ehemann..." (den nehme ich bei gemeinschaftlichem Testament).


    Die Stempel taugen natürlich nix, denn
    1. habe ich gerne auch auf dem Einzeltestament einen Namen,
    2. gibt es Erbverträge, die von Personen geschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind. Es gibt sogar welche, die von mehr als zwei Personen geschlossen werden.

    Besorg' Dir also am besten einen neuen Stempel: :D
    "Eröffnet nach: [da muss man dann den Namen hinschreiben]
    am:
    Az.:"

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  • Was Du, tom, gerne hättest, spielt keine Rolle, denn der Vermerk ist nicht zwingend und schon gar nicht der Text:teufel:

  • Ich kann mich noch an eine Auseinandersetzung mit einem Hamburger Kollegen erinnern, der unseren mit Ausnahme der einzusetzenden konkreten Daten das gesamte Eröffnungsprotokoll abbildenden und jedenfalls den ältern Kollegen sicher noch bekannten "Riesenstempel" nicht als ordnungsgemäße Eröffnung akzeptieren wollte. Musste erst das OLG Hamburg und später dann noch das BayObLG entscheiden, dass das so in Ordnung war.

  • Was Du, tom, gerne hättest, spielt keine Rolle


    Das ist zwar richtig, hindert mich aber nicht daran, ein bißchen zu jammern. "Was wollen Sie?" - "Dass Sie einen neuen Stempel bestellen" kommt bei der Verwaltungsgeschäftsstelle meist viel besser an als "Mehr Personal, Erbscheine in 24 Stunden, und parfümiertes Papier für familiengerichtliche Genehmigungen."

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