Verteilungsmasse A (35 %):Der danach für die bis dato maßgeblichen Gläubiger-Forderungen zur Verfügung stehende Massebetrag, der für die 35 % hinreicht, ist nunmehr vom IV auf einem Extra-Konto zu separieren, um so auch im etwaig "verschiebend" weiteren Verfahrensverlauf zu gewährleisten, dass den bis hierher maßgeblichen Gläubiger-Forderungen ihre 35-%-Quote erhalten bleibt.
Nettes Rechenspielerei, jedoch fehlt hier erst einmal die Abrechnung des Verfahrens, wobei die Gerichtskosten noch das geringste Problem sind. Da hätten wird noch die Verwaltervergütung und die Masseverbindlichkeiten, insbesondere die, die nach der von Dir vorgeschlagenen Separierung hinzukommen. Auch dürfte es noch Gläubigern, die noch nachmelden (das Problem der Verjährung betrachten wir mal nicht) ziemlich Pumpe sein, ob man was separiert hat oder nicht. Die wollen ihre Quote sehen. Der vorhandene Bestand ist ja keine Sondermasse, von der Du die nachmeldenden ausschließen kannst.
Da das Gesetz von "Betrag zugeflossen" spricht, wird man wohl vom Liquidationsstand ausgehen müssen, die Höhe des nicht versilberten Vermögens wird da keine Rolle spielen. Da wird mich der BGH sicherlich korrigieren, insbesondere, wenn der Verwalter es unterläßt, eine zeitnahe Verwertung der nicht benötigten Vermögensgegenstände zu besorgen, § 159 InsO.
Das Problem des Zeitpunkts, ließe sich dann lösen, wenn man sagt: Die Voraussetzungen der vorzeitigen RSB lagen zum Zeitpunkt Z vor, für die angemeldeten und festgestellten Forderungen ergeben sich zu 35%+x. Oder man besorgt eine Abschlagsverteilung, wobei man auch hier noch die fdA - Forderungen berücksichtigen muss.
Bei Licht betrachtet sind diese Fälle aber wohl die Ausnahme, da die Anzahl der Verfahren, die nach drei Jahren noch laufen, sprich kein gesichertes Zahlenwerk vorliegt, übersichtlich sein wird. Hiervon wären noch abzuschichten die Fälle, bei denen die Mindestquote nicht erreicht wird.