Kann ein Vorsorgebevollmächtigter eine eidesstattliche Versicherung abgeben, § 51 Abs. 2 ZPO ?
vgl.
http://www.kanzleischeulen.de/beitraege/wer-…chtgebers-.html
Kann ein Vorsorgebevollmächtigter eine eidesstattliche Versicherung abgeben, § 51 Abs. 2 ZPO ?
vgl.
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Meinst du tatsächlich eine eidesstattliche Versicherung (zur Glaubhaftmachung von Angaben) oder die Vermögensauskunft?
Letzte ist durch den Bevollmächtigten ohne weiteres möglich, siehe den von dir verlinkten Aufsatz.
... und ersteres auch. Natürlich nur in Bezug auf eigenes Wissen und -im Falle der falschen eidesstattlichen Versicherung- nur mit der Folge der eigenen Strafbarkeit.
Dann gibt er die eV aber im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigter ab - was natürlich nicht ginge. Problematisch ist das Ganze insbesondere im Erbscheinsverfahren, weil die eV vom Antragsteller abzugeben ist und der Bevollmächtigte nicht Antragsteller ist (sondern der Vertretene).
Dann gibt er die eV aber im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigter ab - was natürlich nicht ginge. Problematisch ist das Ganze insbesondere im Erbscheinsverfahren, weil die eV vom Antragsteller abzugeben ist und der Bevollmächtigte nicht Antragsteller ist (sondern der Vertretene).
Diese Problematik stellt sich immer wieder. Es ist den Leuten kaum zu vermitteln, dass nur ein gesetzlicher Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben darf im Erbscheinsverfahren, nicht jedoch ein Bevollmächtigter. Es muss dann ein Betreuungsverfahren eingerichtet/angeordnet werden mit dem Aufgabenkreis zur Regelung der Nachlasssache.
Dann gibt er die eV aber im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigter ab - was natürlich nicht ginge. Problematisch ist das Ganze insbesondere im Erbscheinsverfahren, weil die eV vom Antragsteller abzugeben ist und der Bevollmächtigte nicht Antragsteller ist (sondern der Vertretene).
Diese Problematik stellt sich immer wieder. Es ist den Leuten kaum zu vermitteln, dass nur ein gesetzlicher Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben darf im Erbscheinsverfahren, nicht jedoch ein Bevollmächtigter. Es muss dann ein Betreuungsverfahren eingerichtet/angeordnet werden mit dem Aufgabenkreis zur Regelung der Nachlasssache.
Solche Betreuungsverfahren habe ich noch nicht gesehen. Vielleicht verzichtet das Nachlassgericht im Zusammenhang mit der Problematik der Bevollmächtigung auf die eV?
Dann gibt er die eV aber im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigter ab - was natürlich nicht ginge. Problematisch ist das Ganze insbesondere im Erbscheinsverfahren, weil die eV vom Antragsteller abzugeben ist und der Bevollmächtigte nicht Antragsteller ist (sondern der Vertretene).
Diese Problematik stellt sich immer wieder. Es ist den Leuten kaum zu vermitteln, dass nur ein gesetzlicher Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben darf im Erbscheinsverfahren, nicht jedoch ein Bevollmächtigter. Es muss dann ein Betreuungsverfahren eingerichtet/angeordnet werden mit dem Aufgabenkreis zur Regelung der Nachlasssache.
Solche Betreuungsverfahren habe ich noch nicht gesehen. Vielleicht verzichtet das Nachlassgericht im Zusammenhang mit der Problematik der Bevollmächtigung auf die eV?
Nein, ich verzichte nicht auf die e. V., nur weil es einfacher ist. Tut mir leid.
Meist bin ich beides. Also NLG und Betreuungsgericht.
ich habe so ein Betreuungsverfahren auch noch nie gesehen;
aber nunja, jedes (Nachlass-)Gericht tickt ja ein wenig (oder mehr) anders....
Wir sprechen hier über ein altbekanntes Problem. Das Gesetz schreibt die eV im Erbscheinsverfahren vor und ein Bevollmächtiger des Antragstellers kann sie unstreitig nicht für diesen abgeben.
ich habe so ein Betreuungsverfahren auch noch nie gesehen;
aber nunja, jedes (Nachlass-)Gericht tickt ja ein wenig (oder mehr) anders....
Das denke ich nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Angaben durch den Antragsteller (oder gesetzlichen Vertreter) an Eides statt zu versichern sind. Das hat nichts mit dem Ticken der Nachlassgerichte zu tun, sondern an die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen im Erbscheinsverfahren.
Kann ein Vorsorgebevollmächtigter eine eidesstattliche Versicherung abgeben, § 51 Abs. 2 ZPO ?
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Meiner Kenntnis nach hat bisher nur das AG Schöneberg im Jahr 2014 in diese Richtung entschieden.
Wird aber nichts dran vorbeiführen, dass das kommen wird.
ich habe so ein Betreuungsverfahren auch noch nie gesehen;
aber nunja, jedes (Nachlass-)Gericht tickt ja ein wenig (oder mehr) anders....Das denke ich nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Angaben durch den Antragsteller (oder gesetzlichen Vertreter) an Eides statt zu versichern sind. Das hat nichts mit dem Ticken der Nachlassgerichte zu tun, sondern an die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen im Erbscheinsverfahren.
war von mir auf den Verzicht auf die eV bezogen, und ich denke (nein ich weiß), dass das sehr unterschiedlich gehandhabt wird
wie gesagt: ich habe ein solches betreuungsverfahren noch nie gesehen
ich habe so ein Betreuungsverfahren auch noch nie gesehen;
aber nunja, jedes (Nachlass-)Gericht tickt ja ein wenig (oder mehr) anders....Das denke ich nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Angaben durch den Antragsteller (oder gesetzlichen Vertreter) an Eides statt zu versichern sind. Das hat nichts mit dem Ticken der Nachlassgerichte zu tun, sondern an die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen im Erbscheinsverfahren.
war von mir auf den Verzicht auf die eV bezogen, und ich denke (nein ich weiß), dass das sehr unterschiedlich gehandhabt wird
wie gesagt: ich habe ein solches betreuungsverfahren noch nie gesehen
Das war mir klar, dass das auf die e. V. bezogen war. Ich mache seit 18 Jahren Nachlasssachen und mir ist noch kein Fall untergekommen, wo auf die e.V. verzichtet wurde.
Es wird dafür dann eine Betreuung angeordnet (Ich bearbeite auch die Betreuungssachen und meist hab ich beides auf dem Tisch).
Dass du das noch nie gesehen hast, wundert mich. Aber das mag in anderen Landesteilen unterschiedlich gehandhabt werden. Auf die e. V. wird jedenfalls nicht verzichtet.
Ich würde es jedoch auch begrüßen, wenn hier eine Regelung getroffen wird, dass der Vorsorgebevollmächtigte die e. V. abgeben kann. Das würde in der Tat einiges erleichtern.
Aber derzeit sieht das Gesetz das eben noch nicht vor. Als NLG denke ich aber nicht daran, deshalb auf die e. V. zu verzichten. Schließlich hafte ich, wenn ich einen Erbschein unterzeichne.
Wenn NL-Kollegen das anders machen, dann können sie es gern machen. Mir ist das Risiko zu hoch.
meine Frau hat einmal einen Erbschein beantragt. (gesetzliche Erbfolge, alleinerbe, einziges kind, kein ehegatte, ganz und gar unproblematisch)
ich hatte damit gerechnet, dass sie dafür persönlich entweder zum notar oder dem nachlassgericht muss, um die eV abzugeben und war doch arg (so wie du)
überrascht, dass das nicht so war.
Das Nachlassgericht hat sich damit begnügt, dass schriftlich und ansonsten formfrei der erbschein beantragt wurde (klar personenstandsurkunden, nachweise etc. wurden mit eingereicht)
kurze zeit später kam der erbschein
und es ist mir bekannt, dass dieses nachlassgericht mit der handhabe nicht allein in der ganzen republik steht
§352 III 4 FamFG, "Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält."
versteh mich bitte nicht falsch; wenn das Nachlassgericht in diesem Einzelfall oder auch generell die versicherung für erforderlich hält, dann wird man das so hinnehmen und dann ist das eben so; dann müsste wohl eine Betreuung eingerichtet werden
vertretbar und in Ordnung ist das auf jeden Fall! (und wahrscheinlich auch richtig, aber wie gesagt: manche nachlassgerichte ticken einfach anders!)
meine Frau hat einmal einen Erbschein beantragt. (gesetzliche Erbfolge, alleinerbe, einziges kind, kein ehegatte, ganz und gar unproblematisch)
ich hatte damit gerechnet, dass sie dafür persönlich entweder zum notar oder dem nachlassgericht muss, um die eV abzugeben und war doch arg (so wie du)
überrascht, dass das nicht so war.
Das Nachlassgericht hat sich damit begnügt, dass schriftlich und ansonsten formfrei der erbschein beantragt wurde (klar personenstandsurkunden, nachweise etc. wurden mit eingereicht)
kurze zeit später kam der erbscheinund es ist mir bekannt, dass dieses nachlassgericht mit der handhabe nicht allein in der ganzen republik steht
§352 III 4 FamFG, "Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält."
versteh mich bitte nicht falsch; wenn das Nachlassgericht in diesem Einzelfall oder auch generell die versicherung für erforderlich hält, dann wird man das so hinnehmen und dann ist das eben so; dann müsste wohl eine Betreuung eingerichtet werden
vertretbar und in Ordnung ist das auf jeden Fall! (und wahrscheinlich auch richtig, aber wie gesagt: manche nachlassgerichte ticken einfach anders!)
Ich verstehe es nicht falsch. Alles ok. Ich halte die e. V. jedoch für erforderlich. Aber wie du schon sagst, das muss jeder für sich entscheiden.
In den 18 Jahren Nachlass hab ich schon so viel erlebt und nicht selten wandert eine Akte zur Staatsanwaltschaft. Da bin ich sehr vorsichtig.
Damit haben wir wohl nun alles "besprochen". Schönes Wochenende!
ich habe so ein Betreuungsverfahren auch noch nie gesehen;
aber nunja, jedes (Nachlass-)Gericht tickt ja ein wenig (oder mehr) anders....Das denke ich nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Angaben durch den Antragsteller (oder gesetzlichen Vertreter) an Eides statt zu versichern sind. Das hat nichts mit dem Ticken der Nachlassgerichte zu tun, sondern an die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen im Erbscheinsverfahren.
Ein Verzicht auf die eV durch das NLG ist aber möglich.
ich habe so ein Betreuungsverfahren auch noch nie gesehen;
aber nunja, jedes (Nachlass-)Gericht tickt ja ein wenig (oder mehr) anders....Das denke ich nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Angaben durch den Antragsteller (oder gesetzlichen Vertreter) an Eides statt zu versichern sind. Das hat nichts mit dem Ticken der Nachlassgerichte zu tun, sondern an die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen im Erbscheinsverfahren.
Ein Verzicht auf die eV durch das NLG ist aber möglich.
Aber nicht angezeigt und auch nicht verlangbar.
Ich verzichte nicht. Und das hat sich in all den Jahren, die ich im Nachlass arbeite, bewährt.
Nochmal: Wenn es Kollegen so handhaben, können sie es gern machen. Das ist ihr (Berufs-)Risiko. Ich mache es nicht. Dafür habe ich auch schon zu viel erlebt im Laufe der Jahre.
siehe auch hier ZEV 2004, 450
siehe auch hier ZEV 2004, 450
Danke für die Fundstelle.
Leider kann ich den Aufsatz nicht finden, da wir diese Zeitschrift nicht im Hause haben. Nur die Zusammenfassung war für mich in Juris sichtbar.
Der Verfasser hat bereits 2004 einen Gesetzesänderungsvorschlag unterbreitet. Wir haben jetzt 2017. Und es noch nichts passiert. Oder weiß dazu jemand etwas?
Ich würde es begrüßen wie in #13 bereits erwähnt.
Ich hielte eine entsprechende Gesetzesänderung für völlig verfehlt. Mit der Begründung, dass "manches erleichtert" würde, lässt sich jede Abschaffung gesetzlicher Erfordernisse begründen.
Außerdem: Es wäre überhaupt nicht einzusehen, weshalb man eine Gestattung für einen Vorsorgebevollmächtigen vorsehen sollte und für andere Bevollmächtigte nicht. Das ist lediglich eine Frage der Reichweite der Vollmacht. Also entweder für alle oder für niemanden. Also für niemanden.
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