Antragsteller begehrt Beratungshilfe für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl. Wobei er zur Fristwahrung schon "Widerspruch" gegenüber der Staatsanwaltschaft eingelegt hat. Inwieweit würdet Ihr noch Beratungshilfe gewähren??
Ggf. unter welcher Begründung zurückweisen? Danke!
Beratungshilfe für Strafsache?
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Bei Strafsachen kann ja üblicherweise nur für reine Beratung ein Schein erteilt werden. In diesem Falle muss der Betroffene seinen "Widerspruch" ja vermutlich noch begründen, hierfür könnte durchaus die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein. Wenn sonst alle Voraussetzungen vorlagen habe ich in solchen Fällen üblicherweise BerHi erteilt, aber kommt natürlich immer auf den genauen Einzelfall dann drauf an, der Sachverhalt ist ja nicht sooo ausführlich.
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Der Antragsteller befindet sich weder objektiv, noch subjektiv außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Damit keine Möglichkeit für BerH.
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Ich würde wiederum bewilligen, weil eine Beratung zur Erfolgsaussicht des eingelegten Einspruchs (mit der Folge einer eventuellen Rücknahme) durchaus in Betracht kommt.
Eleganter wäre es vom Ast. natürlich gewesen, er hätte gleich BerH beantragt und nicht erst selbst einen "Widerspruch" geschrieben.
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Ich würde wiederum bewilligen, weil eine Beratung zur Erfolgsaussicht des eingelegten Einspruchs (mit der Folge einer eventuellen Rücknahme) durchaus in Betracht kommt.
Eleganter wäre es vom Ast. natürlich gewesen, er hätte gleich BerH beantragt und nicht erst selbst einen "Widerspruch" geschrieben.
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Ich sehe es wie Patweazle.
Im Übrigen ist ein "fristwahrender" Widerspruch/Einspruch bei der Staatsanwaltschaft ohne Belang, da dieser beim erlassende Gericht einzugehen hätte.
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Ich sehe es ebenfalls so, es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren und damit ist BerH ausgeschlossen.
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Bei Strafsachen kann ja üblicherweise nur für reine Beratung ein Schein erteilt werden. In diesem Falle muss der Betroffene seinen "Widerspruch" ja vermutlich noch begründen, hierfür könnte durchaus die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein. Wenn sonst alle Voraussetzungen vorlagen habe ich in solchen Fällen üblicherweise BerHi erteilt, aber kommt natürlich immer auf den genauen Einzelfall dann drauf an, der Sachverhalt ist ja nicht sooo ausführlich.
Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss nicht begründet werden. -
Ich sehe es wie Patweazle.
Im Übrigen ist ein "fristwahrender" Widerspruch/Einspruch bei der Staatsanwaltschaft ohne Belang, da dieser beim erlassende Gericht einzugehen hätte.
Auch richtig.
Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.
Wie schon geschrieben, würde ich bewilligen.
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Ich sehe es wie Patweazle.
Im Übrigen ist ein "fristwahrender" Widerspruch/Einspruch bei der Staatsanwaltschaft ohne Belang, da dieser beim erlassende Gericht einzugehen hätte.
Auch richtig.
Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.
Wie schon geschrieben, würde ich bewilligen.
Zumindest bei uns sind StA und AG in einem Gebäude untergebracht. Schon durch Angabe des Geschäftszeichens (auf dem Strafbefehl steht das gerichtl. Az., welches das StA-Az. enthält) wird der "Widerspruch" durch die gemeinsame Poststelle gleich an die zuständige AG-Geschäftsstelle übersandt. Ansonsten ist die StA verpflichtet, einen Einspruch sofort dem Gericht zu übersenden, ggf. durch Fax. Daher befindet sich der ASt. objektiv im gerichtlichen Verfahren.
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Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.
Subjektiv befindet er sich hierin allerdings - und ich gehe davon aus, dass die StA den Rechtsbehelf an das zuständige AG weiterleitet, da die Intention des Petenten ja deutlich ist.
Ich halte eine Bewilligung aus diesem Grund weiterhin für unzulässig.
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Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.
Subjektiv befindet er sich hierin allerdings - und ich gehe davon aus, dass die StA den Rechtsbehelf an das zuständige AG weiterleitet, da die Intention des Petenten ja deutlich ist.
Ich halte eine Bewilligung aus diesem Grund weiterhin für unzulässig.
Dem schließe ich mich an.
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Der Antragsteller befindet sich weder objektiv, noch subjektiv außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Damit keine Möglichkeit für BerH.
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Es ist ganz egal was Ihr macht. Er wird sowieso keinen Verteidiger finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt (in Berlin gern noch damit verbunden, die Akte von der Geschäftsstelle abzuholen und dorthin zurückzubringen) und auch noch ein Beratungsgespräch führt.
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Es ist ganz egal was Ihr macht. Er wird sowieso keinen Verteidiger finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt (in Berlin gern noch damit verbunden, die Akte von der Geschäftsstelle abzuholen und dorthin zurückzubringen) und auch noch ein Beratungsgespräch führt.
Und was ist mit §49a BRAO?
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