Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

  • :D@ Gegs: Nicht immer sind Anwälte = Treuhänder/Inso-Verwalter :)

    Weiß ich doch, deshalb habe ich doch geschrieben: Bei Insolvenzverwaltern, die zugleich Anwälte sind.


    p.s. Bist Du vom Tornado verschont geblieben? Ich hoffe es doch.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ LFdC: die Entscheidung zu den Steuerberaterkosten ist dogmatisch nicht nachvollziehbar; dieses Problem taucht - vielleicht auch deshalb - bei uns nicht auf :D
    Das lässt sich auch nicht mit der Sonderauslagenwegenachsovielzustellungen-Entscheidung des BGH nachvollziehen, dass man hinsichtlich der Auslagen der verfahrensspezifischen Versicherung diese nicht mit der Pauschale als abgegolten sehen will bzw. dann auf Einzelnachweisen aller Auslagen besteht (wie gesagt, ich halte die Einordung der verfahrensspezifischen Versicherung als Auslage ohnehin für dogmatisch nicht zutreffend).

    @ Rainer: das ist kein Heckmeck, sondern das Auswahlverschulden findet bereits bei der Sequesterbestellung statt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ Gegs: Ja wir sind verschont verblieben...zum Glück...hatten aber unser erstes Erdbeben erlebt....uiuiui

    Liebe & sonnige Grüße:)

  • Um diesem Problem aus dem Wege zu gehen, sollte der IV die Zustimmung der Gläubigerversammlung im ersten Berichtstermin einholen, dann ist er auf alle Fälle auf der sicheren Seite.


    Eine solche Zustimmung hab ich aber leider nicht und die besondere Versicherung wird für 10 Jahre geltend gemacht. Da kommt schon ein hübsches Sümmchen zusammen. Der IV begründet die Notwendigkeit der Versicherung in meinem Fall vor allem mit den Besonderheiten, die sich aus Werk- bzw. Werklieferungsverträgen ergeben, insbesondere, was die eventuelle steuerliche Belastung aus solchen Verträgen angeht. So ganz bin ich nicht durchgestiegen, vor allem werden keine Aussagen zur eventuellen Schadenshöhe getroffen (ist aber wahrscheinlich auch schwer zu machen). Ich bin bei diesem Verwalter auch ein wenig "zickig", weil das der einzige ist, der in jedem größeren Verfahren eine Versicherung zu Lasten der Masse abgeschlossen hat. Da fragt man sich schon, wie ist das jedes Mal zu begründen und warum tun das andere Verwalter in vergleichbaren Verfahren nicht. Ich will ihm aber auch nicht unrecht tun, da im Einzelfall der Abschluss der zusätzlichen Versicherung ja durchaus gerechtfertigt sein kann. Deshalb ja auch ursprünglich meine eher allgemeine Frage, wann für IVs hier der Abschluss vertretbar bzw. notwendig wäre und wann für die Rpfls hier festsetzbar.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Um diesem Problem aus dem Wege zu gehen, sollte der IV die Zustimmung der Gläubigerversammlung im ersten Berichtstermin einholen, dann ist er auf alle Fälle auf der sicheren Seite.


    Eine solche Zustimmung hab ich aber leider nicht und die besondere Versicherung wird für 10 Jahre geltend gemacht. Da kommt schon ein hübsches Sümmchen zusammen. Der IV begründet die Notwendigkeit der Versicherung in meinem Fall vor allem mit den Besonderheiten, die sich aus Werk- bzw. Werklieferungsverträgen ergeben, insbesondere, was die eventuelle steuerliche Belastung aus solchen Verträgen angeht. So ganz bin ich nicht durchgestiegen, vor allem werden keine Aussagen zur eventuellen Schadenshöhe getroffen (ist aber wahrscheinlich auch schwer zu machen). Ich bin bei diesem Verwalter auch ein wenig "zickig", weil das der einzige ist, der in jedem größeren Verfahren eine Versicherung zu Lasten der Masse abgeschlossen hat. Da fragt man sich schon, wie ist das jedes Mal zu begründen und warum tun das andere Verwalter in vergleichbaren Verfahren nicht. Ich will ihm aber auch nicht unrecht tun, da im Einzelfall der Abschluss der zusätzlichen Versicherung ja durchaus gerechtfertigt sein kann. Deshalb ja auch ursprünglich meine eher allgemeine Frage, wann für IVs hier der Abschluss vertretbar bzw. notwendig wäre und wann für die Rpfls hier festsetzbar.

    Äh, womit ich noch ein Prob hätte, wäre, kann die GLV Einzelermächtigungen zu unsinnigen Masseverbindlichkeiten (oder Auslagen !) erteilen und sich anschließend das Gericht dann beruhigt zurücklehnen....
    Eine eventuelle steuerliche Belastung aus Vertragserfüllung hat jeder Unternehmer zu tragen; sich gegen das deutsche Steuerrecht versichern zu wollen, ist so ähnlich wie eine Versicherung gegen ungewollte Vaterschaften.
    Sollte der Veralter im Rahmen der Fortführung des Unternehmens Werkverträge / Werklieferungsverträge erfüllen, wäre zu hinterfragen, was in der Branche bei entsprechenden Vertragsvolumina angängig ist, zu versichern.
    Die Versicherungsdauer wäre hier ebenfalls zu hinterfragen.
    Du bist als Gericht da aber auch in der entsprechenden Position, Dir dies explizit ! erläutern zu lassen. Dies würde ich tun, und auch gleich den üblen Hinweis, dass dies unter Auslagen fällt (aus reiner sportlichkeit :D ).
    Wenn der Verwalter dies nicht überzeugend darlegt und auch noch darauf besteht, dies als Masseverbindlichkeit geltend zu machen, hab ich noch so eine Idee, die ich aber hier nicht öffentlich machen mag.
    Die GLV darf i,Ü. nicht jeden Unfug absegnen..... für die Versicherung ist da der Grad sehr schmal. Ich muss meine i.Ü. selber zahlen und glaubt mir, so rein verfahrensbezogen wäre ich manchmal froh, ich könne auch noch eine gesondert zu lasten der Masse abschließen. Meine Versicherungen muss ich vom Lohn der Angst bestreiten, nix BHG und Sonderauslagen und so weiter.
    Wem es am Herd zu heiß ist, der sollte nicht in die Küche gehen. I.Ü. auch ein Auswahlkriterium für die Verwalterbestellung.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • [quote='Maus','RE: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung']
    Wem es am Herd zu heiß ist, der sollte nicht in die Küche gehen. I.Ü. auch ein Auswahlkriterium für die Verwalterbestellung.....

    ..und da Du Dein Vermögen sowieso verschoben hast, haste Dir alle Versicherungen gespart und die Lastschrift für die Kfz widerrufen. Ok. no risk, no fun.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin selber " Nichtanwaltlicher Verwalter ".
    Eine Versicherung sollte obligatorisch sein ( wie bei ZwVerwalter ).
    Normalerweise deckt eine Anwaltsversicherung dann nicht ab wenn der RA hauptsächlich Ins Verfahren bearbeitet.

    Bei uns ist die Versicherung nicht Auswahlkriterium.
    Ich kann nur anraten immer zu versichern ( schläft man besser ).
    Deckungssumme sollte ind. 1 Mio sein.

    Ist aber Richtersache das zum Kriterium zu machen.

  • Ich klink mich mal interessehalber in den Fred ein:

    Muß ich als Gericht bei Zwangsverwaltungen das unbedingt prüfen, daß der Verwalter eine entsprechende Versicherung hat? Ich dachte eigentlich immer, daß die Leute sich dann versichern müssen, wenn sie es noch nicht sind. Ich hab von ZVG keine Ahnung, aber ich mach grade eine Nießbrauchspfändung (normale Vollstreckungssache), die im Prinzip wie eine Zwangsverwaltung abläuft. Da gibt es kaum Literatur dazu. Es sollen aber die ZVG und ZwVwV-Vorschriften entsprechende Anwendung finden...

    Muß ich mir jetzt Gedanken machen, wenn der RA, den ich zum Verwalter bestellt habe, "nur" seine ohnehin obligatorische Berufshaftpflichtversicherung hat? Davon gehe ich nämlich aus...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Heinzel die Anwalts-Versicherung deckt das Risiko ab. Wir haben das für uns jedenfalls geprüft.

    @ Pfänder:

    Bei Anwälten besteht eine zwangsweise Vermögensschadenshaftpflicht von mindestens EUR 250.000 Deckungssumme. Kann der Schaden, der entstehen kann, in Deinem Fall höher als EUR 250.000,00 sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Bei Anwälten besteht eine zwangsweise Vermögensschadenshaftpflicht von mindestens EUR 250.000 Deckungssumme. Kann der Schaden, der entstehen kann, in Deinem Fall höher als EUR 250.000,00 sein.

    d.h. also egal, aus welcher Tätigkeit, auch als "Zwangsverwalter" heraus, oder?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • d.h. also egal, aus welcher Tätigkeit, auch als "Zwangsverwalter" heraus, oder?

    M.E. schon, auch wen andere User das Gegenteil behaupten. Wir haben jedenfalls alle nur unsere normale Anwaltshaftpflicht, die wir nur der Höhe nach etwas aufgestockt haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • d.h. also egal, aus welcher Tätigkeit, auch als "Zwangsverwalter" heraus, oder?

    M.E. schon, auch wen andere User das Gegenteil behaupten. Wir haben jedenfalls alle nur unsere normale Anwaltshaftpflicht, die wir nur der Höhe nach etwas aufgestockt haben.

    OK, danke, dann brauch ich mir keine Sorgen zu machen. Wobei ich ohnehin denke, daß das Sache desjenigen ist, der in so eine Funktion bestellt ist, sich darüber Gedanken zu machen. Sonst müßte sich das Gericht ja auch immer die Policen vorlegen lassen etc.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • :nixweiss: ob das Gericht da eine Fürsorgepflicht hat. Wir mussten bei den meisten Insolvenzgerichten versichern, dass eine Haftpflicht mit einer Deckungssumme von 1. Mio pro Schaden besteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Habe hier ein verhältnismäßig umfangreiches Verfahren mit vorl. Verwaltung und anfänglicher Firmenfortführung.

    Der nicht-anwaltliche Insolvenzverwalter hat jetzt Schlussrechnung eingereicht und ich sehe, dass jährlich rund 500 € Versicherungsprämie für eine verfahrensbezogene Vermögensschadenshaftpflicht des IV vom Treuhandkonto gezahlt wurden.

    Erwähnt ist die Versicherung nur kurz als sonstige Massekosten.

    Nach der hier im Thread erwähnten Literatur und Rechtsprechung wären diese Prämien doch eigentlich allenfalls als Auslagen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu erstatten, oder?
    Dann wäre m.E. doch im Verg.antrag auch zu begründen, warum hier eine verfahrensbezogene Extra-Versicherung abgeschlossen wurde.

    Am Ende macht es dann natürlich aber keinen Unterschied für die Masse, ob es als Teil der Vergütung entnommen wird oder bereits vorab vom Konto gezahlt wurde.

    Wie seht Ihr das? Ist die Schlussrechnung zu beanstanden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das halten die Insolvenzverwalter irgendwie stiefmütterlich. Ich sehe das auch so wie Du: es sind Auslagen und somit in dem Vergütungsantrag aufzuführen und darzulegen, aus welchen Gründen die besondere Haftung herrührt (die wahrscheinlich meistens in solchen Fällen gegeben ist). Eine vorherige Entnahme aus der Masse ist eigentlich nicht zulässig. Würde er monatlich einfach seine Auslagenpauschale entnehmen, würde man ja auch im Dreieck springen ;). Insofern würde ich das auf jeden Fall anmäkeln. Die andere Frage ist, ob man das dann nicht so hindeichselt, dass man die vorherige Entnahme durch den Vergütungsbeschluss nachträglich genehmigt. Im Grundsatz meine ich aber, er muss die gezahlten Beträge zunächst zurückerstatten. Graeber geht ja gar in seinem Kommentar soweit, dass es möglicherweise als "strafbare Untreuehandlung" angesehen werden kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie Mosser. Wenn es nicht auf einen 207 herausläuft, dürfte es im Ergebnis keinen Unterschied machen. Mittlerweile beantragen die Verwalter die Haftpflichtversicherung als Vorschuss auf die Auslagen und kriegen dann den entsprechenden Beschluss. In den alten Sachen, wo man das noch nicht so eng gesehen hat, drücke ich alle Augen zu, wenn die Versicherung gerechtfertigt ist und es im Ergebnis keinen Unterschied macht. Im Falle der Betriebsfortführung ist die Zusatzversicherung ja grundsätzlich gerechtfertigt. Unser LG hat mal entschieden, dass nach Ende der Betriebsfortführung eigentlich kein Fortführen der Zusatzversicherung nötig wäre. Da aber bei Kündigung der komplette Versicherungsschutz des IV entfallen wäre, war es ausnahmsweise gerechtfertigt. Nun ja, solche Versicherungen sollte man dann wohl nicht abschließen...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Danke für Eure Meinungen!

    Ich denke, ich werde in den Prüfungsvermerk aufnehmen, dass die Kosten der Versicherung zwar bei besonderen Risiken von der Masse zu tragen sind, die Überprüfung der Notwendigkeit und die Erstattung aber grundsätzlich im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu erfolgen hat.

    Rückzahlung usw. werde ich aber wohl nicht verlangen.

    Ulf

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  • Danke für Eure Meinungen!

    Ich denke, ich werde in den Prüfungsvermerk aufnehmen, dass die Kosten der Versicherung zwar bei besonderen Risiken von der Masse zu tragen sind, die Überprüfung der Notwendigkeit und die Erstattung aber grundsätzlich im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu erfolgen hat.

    Rückzahlung usw. werde ich aber wohl nicht verlangen.

    Ich würde vielleicht den Prüfungsvermerk noch nicht fertigen, sondern erst mal den Verwalter anschreiben und um Nachreichung eines etwaigen Antrags bitten. Dann kann er vielleicht noch die SR berichtigen oder ergänzen und Du brauchst sowas da nicht aufzunehmen.

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  • ja die verfahrensbezogene Versicherung ist und bleibt ein Prob, wie ich grad ja hier mal wieder erfahren durfte.
    Auseinanderzuhalten ist m.E. folgendes:
    1. ist für das Verfahren überhaupt eine - gesonderte - Versicherung abzuschließen ? -> wenn ja
    2. für welchen Zeitraum (anders gewendet: allenfalls nur für die Zeiträume, schadensgeneigter Tätigkeit)
    3. soweit der Abschluss auch zeitraummäßig i.O. war: Problem: es handelt sich um Auslagen (so von der InsVV vorgesehen; m.E. dogmatisch falsch), wer aber auf InsVV rumreitet (das ist jetzt wertfrei gemeint) müsste zweierlei tun:
    3.1. erstmal die Entnahme anmeckern, aber mit dem Hinweis, dass das im Ergebnis i.O ist und
    3.2. die pauschalierte Abrechnung von Auslagen ablehnen, da durch die Entnahme die konkrete Auslagenerstattung gewählt wurde......

    spannendes Thema.... :D

    Darüberhinaus naturalmente die "keine kick-back-erklärung" abverlangen :teufel:

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    :daumenrau

  • Darüberhinaus naturalmente die "keine kick-back-erklärung" abverlangen :teufel:


    :confused:
    Was soll denn das für eine Erklärung sein?

    Ulf

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