Ich habe hier einen Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe (durch einen RA), der sich zur Frage der Angelegenheit in dem Wörtchen "Asyl" erschöpft. Auf Nachfrage wurde ergänzt, es handele sich um Vertretung gegenüber dem Bundesamt für Migration. Im Asylverfahren entstünden eine Vielzahl von rechtlichen Problemen über die im Einzelfall der Betroffene nach Bedarf beraten und ggf. vertreten werde. Welche Tätigkeiten notwendig wären, ließe sich jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens sagen.
Ich habe nochmals nachgehakt und meine Auffassung mitgeteilt, dass für die bloße Antragstellung in der Regel keine BerH bewilligt wird, es sei denn, es würde dargelegt, warum im konkreten Fall anwaltliche Hilfe erforderlich war.
Daraufhin hat der Anwalt mitgeteilt, welche anwaltliche Hilfe erfoderlich sei, ließe sich erst im Nachhinein sagen. Der Antrag sei nur im Hinblick auf die Frist des § 6 gestellt worden.
Es wird klar gestellt, für die Antragstellung als solche werde keine Beratungshilfe begehrt.
Ich habe den Antrag daraufhin zurückgewiesen (im Kern deshalb, weil kein konkretes rechtliches Problem vorliegt) und beschäftige mich jetzt mit dem Rechtsmittel.
Die Begründung lässt erkennen, dass der RA der Auffassung ist, dass es für die Bewilligung von Beratungshilfe ausreicht, wenn der Antragsteller sich in einem Asylverfahren befindet.
Das geht mir entscheiden zu weit. Was mich aber aufmerken lässt, ist ein Satz in der Begründung der Erinnerung. Danach stand im Mittelpunkt der Beratung, dass der Antragsteller mit einem Visum eines anderen EU-Landes in die EU eingereist ist und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Verfahren in Deutschland.
Ich tendiere dazu, dies als ausreichend konkretes - besonderes - rechtliches Problem zu sehen und Beratungshilfe zu bewilligen. Ich wäre aber dankbar für eure Meinungen - auch zur Formulierung der Angelegenheit in einem evtl. Beschluss.