Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Wir wurden leider von unserem LG nicht gehalten; es sah die Identität von GbR und OHG gegeben. Die Akten wurden zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Dass die neuen Anträge von uns als Beschwerden gesehen wurden, blieb unkommentiert.

  • Wir warten noch; es wurde zwischenzeitlich bestimmt in 10 Verfahren Beschwerde eingelegt, wir haben sie alle an unser Landgericht weitergereicht. Aber mal was anderes zu der Sache: Was ist, wenn der Titel, aus dem vollstreckt wird, erst NACH der Eintragung der OHG im HR erlassen wurde und trotzdem noch auf GbR lautet?

  • Wir warten noch; es wurde zwischenzeitlich bestimmt in 10 Verfahren Beschwerde eingelegt, wir haben sie alle an unser Landgericht weitergereicht. Aber mal was anderes zu der Sache: Was ist, wenn der Titel, aus dem vollstreckt wird, erst NACH der Eintragung der OHG im HR erlassen wurde und trotzdem noch auf GbR lautet?

    Für mich eigentlich ein weiterer Beweis, dass keine Identität vorliegt. Wie gesagt, bei uns klagen die ja auch immer noch als GbR. Daher kommen dann wohl auch solche Titel.

    Wenn die also doch identisch sein sollten, ist, wie ich es auch immer moniere, Titelberichtigung erforderlich.

  • Das LG Halle hat nunmehr entschieden wie Paderborn und Braunschweig. Zitat: Soweit auf dem Vollstreckungstitel nicht der vollständige Name der Gläubigerin in der Form einer GbR aufgeführt ist, sondern die Gläubigern lediglich als "... GbR" bezeichnet wurde, ist dies unerheblich. ... Soweit in dem Vollstreckungstitel die " ... GbR", vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter ..., als Gläubigerin genannt ist, ist die Bezeichnung der GbR zwar offenbar nicht korrekt erfolgt, sondern verkürzt angegeben worden, es besteht aber nach der vorliegenden notariellen Bescheinigung kein vernünftiger Zweifel an der Identität der ... OHG mit der ... - V... und J... GbR.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das Landgericht Oldenburg hat inzwischen wiederholt zulasten der „ABC OHG“ entschieden.
    Da die Entscheidungen inhaltlich sehr ähnlich ausfallen, hier ein Auszug aus dem Beschluss vom 31.03.2016 -6 T 291/16-.
    „Die Antragstellerin hat nicht dargetan, wann und wie die „ABC GbR“ neben der „ABC - V. u. J. GbR“ als Vorgängerin der Antragstellerin tätig gewesen sein soll. Entweder ist die Antragstellerin aus der „ABC - V. u. J. GbR“ entstanden oder aus der „ABC GbR“. Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Eine Rechtsnachfolge von der „ABC - V. u. J. GbR“ auf die „ABC GbR“ wird weder behauptet noch ist sie belegt.

    Die Antragstellerin hat ferner weder behauptet noch nachgewiesen, dass die „ABC - V. u. J. GbR“ im Geschäftsverkehr stets nur unter der verkürzten Bezeichnung „ABC GbR“ unter Weglassung des Zusatzes „V. u. J.“ aufgetreten ist. Eine Identität der „ABC GbR“ mit der „ABC - V. u. J. GbR“ ist mithin ebenso wenig belegt.

    Aus den vorstehenden Erwägungen kann der Entscheidung des Landgerichts Paderborn nicht gefolgt werden“.

  • Ich hatte jetzt auch einen Fall, wo eine BGB Gesellschaft zur OHG wurde. Aus der Handelsregistereintragung selbst ergibt sich das natürlich nicht, muss ja auch nicht. Es wird aber eine Bescheinigung nach § 21 BNotO vorgelegt, die auf die zugrundeliegende Handelsregisteranmeldung abstellt und die darin aufgeführten Tatsachen wiedergibt. Das stört mich ziemlich, weil sich m.E. eine solche Bescheinigung ausschließlich auf den Inhalt eines öffentlichen Registers beziehen kann und nicht auf irgendwelche privatschriftlichen Unterlagen, obgleich diese vom Registergericht geprüft worden sind. Ich muss dazu sagen, ich war bis vor kurzem beim Handelsregister.

    Am hiesigen Gericht wird 'die Rechtsnachfolge als offenkundig' angesehen. Eigentlich gibt's ja gar keine Rechtsnachfolge, das ist total unbefriedigend!

  • Und wie steht es so, ungefähr 5:2 für 1. FC Ohg ?
    Da ist also noch alles offen ;)
    Ich schließ mich weiterhin dem derz. Favoriten an. :)

  • aus dem rechtsprechungsthread; dürfte hierher passen:

    3 Buchstaben: Umwandlung GLI GbR in GLI OHG

    LG Hamburg 332 T 31/16 vom 10.05.16: Der Nachweis der Umwandlung reicht nicht aus. Die Firma hat sich verschiedentlich verändert: V.. und J.. GbR, GLI-V.. und J.. GbR sowie WJ.. u.A. GbR . Der Nachweis, dass sie als GLI GbR firmiert hat, liegt nicht vor.

    der Anschlusstreffer:D 5:3
    das spiel dauert neunzig minuten und der ball ist rund

    meine Beschwerde beim LG Mainz ist noch nicht entschieden...ich bin gespannt;)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Schön finde ich, dass die "ABCXYZ OHG" als solche Titel erwirkt und Vollstreckungsanträge unter "ABCXYZ OHG ehemals ABCXYZ GBR" gestellt werden. Aufgrund meiner Beanstandung, dass der Antrag nicht stimmt, werden mir Entscheidungen des LG Paderborn und LG Braunschweig vorgelegt. :gruebel:

  • Guten Morgen zusammen,

    das LG Tübingen hat zwischenzeitlich auch mit zwei Beschlüssen die Beschwerde der F. OHG zurückgewiesen, weil nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass zwischen Titelgläubigerin GbR und Antragsgläubigerin OHG Parteiidentität besteht.

  • Guten Morgen zusammen,

    das LG Tübingen hat zwischenzeitlich auch mit zwei Beschlüssen die Beschwerde der F. OHG zurückgewiesen, weil nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass zwischen Titelgläubigerin GbR und Antragsgläubigerin OHG Parteiidentität besteht.

    Wenn es geht, bitte hier einpflegen. Sonst bitte Datum und Aktenzeichen angeben.

  • Sorry, Datum und Az. lauten wie folgt:

    LG Tübingen 5 T 92/16 und 5 T 96/16, Beschluss jeweils vom 10.05.2016.
    Eine Einstellung der Entscheidungen ist mir jedoch leider nicht möglich. :(

    Danke, hab ich heute in einer Sache angefordert:D

  • Das ist ja süß, wo doch angeblich feststeht, dass es sich nicht um eine Rechtsnachfolge handelt, sondern um eine identitätswahrende Umwandlung, die leider nicht bewiesen ist ... Ist man in einem solchen Fall als Vollstreckungsorgan bösgläubig und zweifelt doch mal die erteilte Klausel an ????

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