Hallo Ihr Lieben,
ich habe folgenden Fall:
Die über Jahre andauernde Nachlasspflegschaft konnte nun endlich aufgehoben und ein Erbschein erteilt werden. Jetzt geht es um die Schlussvergütung. Die durch RA vertretenen Erben wollen aufgrund des Vergütungsantrages Einsicht in die Handakte des Nachlasspflegers. Diese besteht aus 5 Ordnern.
Der Nachlasspfleger hat die HA zur Einsichtnahme hier eingereicht. Nunmehr teilt der RA der Erben mit, dass er eine Übersendung der HA des Pflegers in seine Kanzleiräume wünscht - hilfsweise eine vollständige Kopie übersandt haben - . Ich wollte ihm Einsicht auf der GS gewähren .
Ich bin der Auffassung, dass die HA des Pflegers nicht durch die Gegend schicken kann, schließlich ist das seine Akte. Wie seht ihr das?
Vielen Dank