Ausschluss von Nachlassgläubigern

  • Ich lös solche Fälle wie folgt:

    a) Ich sehe ein Sicherungsbedürfnis: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB.
    b) Ich sehe kein Sicherungsbedürfnis: keine Nachlasspflegschaft.
    c) Ein Gläubiger beantragt eine Nachlasspflegschaft: Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.

    Zur Frage des bekannten/unbekannten Erben:
    Bin ich mir sicher, dass keine Erben -außer dem Fiskus- vorhanden sind: Feststellung Fiskalerbrecht. Ansonsten: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB (oben a) bzw. nach § 1961 BGB (oben b).

    Ich stelle aber kein Fiskalerbrecht fest, nur um eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden.

  • Ich lös solche Fälle wie folgt:

    a) Ich sehe ein Sicherungsbedürfnis: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB.
    b) Ich sehe kein Sicherungsbedürfnis: keine Nachlasspflegschaft.
    c) Ein Gläubiger beantragt eine Nachlasspflegschaft: Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.

    Zur Frage des bekannten/unbekannten Erben:
    Bin ich mir sicher, dass keine Erben -außer dem Fiskus- vorhanden sind: Feststellung Fiskalerbrecht. Ansonsten: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB (oben a) bzw. nach § 1961 BGB (oben b).

    Ich stelle aber kein Fiskalerbrecht fest, nur um eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden.

    So sehe ich das auch und so wird das bei uns auch umgesetzt.

  • Ich lös solche Fälle wie folgt:

    a) Ich sehe ein Sicherungsbedürfnis: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB.
    b) Ich sehe kein Sicherungsbedürfnis: keine Nachlasspflegschaft.
    c) Ein Gläubiger beantragt eine Nachlasspflegschaft: Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.

    Zur Frage des bekannten/unbekannten Erben:
    Bin ich mir sicher, dass keine Erben -außer dem Fiskus- vorhanden sind: Feststellung Fiskalerbrecht. Ansonsten: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB (oben a) bzw. nach § 1961 BGB (oben b).

    Ich stelle aber kein Fiskalerbrecht fest, nur um eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden.

    Warum sollte ich bei einem Antrag nach § 1961 BGB nicht das Fiskuserbrecht feststellen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen?

    Die Pebbsy-Pensenberechnung Nachlass ist doch Vera...lberung hoch 10, also tu ich, was ich kann, um mir überflüssige Arbeit zu ersparen.

  • Weil Du bei Antrag eines Nachlassgläubigers und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Erben sind unbekannt) dem Antrag des Gläubigers stattgeben musst.

    Und die Erben sind Dir unbekannt. Sonst könntest Du ja nicht -in einem noch einzuleitenden Verfahren- das Fiskalerbrecht feststellen.

    Der Gläubiger muss sich nicht auf die Feststellung des Fiskalerbrechts "vertrösten" lassen.

    Selbstverständlich kannst Du bei angeordneter Nachlasspflegschaft das Fiskalerbrecht feststellen. Die Rechtsfolge wäre die Aufhebung der Nachlasspflegschaft.

    Und auch die Pebb§y-Bewertung kann an der richtigen Rechtsanwendung nichts ändern.

  • Wieso sollte ich?

    Beschluss Fiskuserbrecht dauert 5 Minuten, somit liegt die Voraussetzung für die NL-Pflegschaft (unbekannter Erbe) nicht mehr vor.
    Der Gläubiger bekommt eine Beschlusskopie und soll sich ans Land wenden, Akte wech - gut is.

  • Wieso sollte ich?

    Beschluss Fiskuserbrecht dauert 5 Minuten, somit liegt die Voraussetzung für die NL-Pflegschaft (unbekannter Erbe) nicht mehr vor.
    Der Gläubiger bekommt eine Beschlusskopie und soll sich ans Land wenden, Akte wech - gut is.

    § 1965 Absatz 1 BGB?

    Satz 2 gilt nur, wenn "die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig sind".

  • Wieso sollte ich?

    Beschluss Fiskuserbrecht dauert 5 Minuten, somit liegt die Voraussetzung für die NL-Pflegschaft (unbekannter Erbe) nicht mehr vor.
    Der Gläubiger bekommt eine Beschlusskopie und soll sich ans Land wenden, Akte wech - gut is.

    § 1965 Absatz 1 BGB?

    Satz 2 gilt nur, wenn "die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig sind".

    Bei Nachlässen mit normaler Wohnung, normalem Girokontoguthaben, gebrauchtem PKW (hier fährt man eher Skoda als Daimler)... sehe ich kein Problem, ohne Veröffentlichung Fiskuserbrecht festzustellen.

    Bei Nachlässen mit Regelung von Grundstücksangelegenheiten kommt es auf die paar Tage zusätzlich auch nicht drauf an.

  • Wieso sollte ich?

    Beschluss Fiskuserbrecht dauert 5 Minuten, somit liegt die Voraussetzung für die NL-Pflegschaft (unbekannter Erbe) nicht mehr vor.
    Der Gläubiger bekommt eine Beschlusskopie und soll sich ans Land wenden, Akte wech - gut is.

    § 1965 Absatz 1 BGB?

    Satz 2 gilt nur, wenn "die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig sind".

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau @Einstein, danke für Deinen unermüdlichen doch scheinbar unfruchtbaren Aufklärungskampf. Die Windmühlen sind zu groß und unsere Lanzen zu schwach ...

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wieso sollte ich?

    Beschluss Fiskuserbrecht dauert 5 Minuten, somit liegt die Voraussetzung für die NL-Pflegschaft (unbekannter Erbe) nicht mehr vor.
    Der Gläubiger bekommt eine Beschlusskopie und soll sich ans Land wenden, Akte wech - gut is.

    § 1965 Absatz 1 BGB?

    Satz 2 gilt nur, wenn "die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig sind".

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau @Einstein, danke für Deinen unermüdlichen doch scheinbar unfruchtbaren Aufklärungskampf. Die Windmühlen sind zu groß und unsere Lanzen zu schwach ...


    Komm ma von deinem hohen Ross runter.
    Es gibt hier durchaus Kollegen, die eurer Arbeitsweise folgen.
    Leider haben diese Kollegen dann Rückstände von bis zu 3 Monaten und arbeiten an ihrer Kotzgrenze.

    Ob Antragstellern und Mitarbeitern so mehr geholfen ist, lasse ich mal dahingestellt.

  • FED Beruf: siehe Wikipedia: " ...Man unterscheidet den erlernten und den ausgeübten Beruf. Der erlernte Beruf beruht auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung und urkundlich bestätigtem Qualifikationsnachweis. Ausgeübter Beruf ist die von einem Arbeitnehmer tatsächlich verrichtete Tätigkeit, für welche keine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden kann. ..."

    Ich habe meine Urkunde beim Verlassen der Justiz behalten (dürfen) :)

    Wir haben beide richtig ausgeführt. Der Unterschied zwischen erlerntem und ausgeübtem Beruf ist mir durchaus geläufig. Gleichwohl ist der Titel Diplom-Rechtspfleger (FH) -wie auch der Dr. jur.- nach meiner bescheidenen Kenntnis kein Beruf, wie ich es für den Rechtspfleger gern gelten lassen würde. Nach meiner Meinung müßtest Du Dich also entweder für Deinen erlernten Beruf (Rechtspfleger) oder den jetzt ausgeübten entscheiden. Ist aber letzten Endes auch egal. Ich hatte PuCo gegenüber nur deutlich machen wollen, daß Ihr beide (naturgemäß?) verschiedene Sichten habt und nicht von der gleichen Seite aus diskutiert, was sich aus Deinem Eintrag bei der Berufsangabe gerade nicht erschließt.
    (Inhaltlich bin ich was die NL-Pflegschaften angeht sogar eher näher bei Dir als bei PuCo, mache aber keinen Nachlaß und halte mich daher zurück.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo!

    Ich hänge mich hier mal ran...
    Habe als Zivilabteilung nun einen Antrag des Fiskus (als festgestelltem Erbe) nach § 1970 BGB vorliegen.
    3 Gläubiger stehen fest, weitere sollen nun ausgeschlossen werden.

    Bin ich als Zivilabteilung zuständig oder läuft das über die Nachlassabteilung?
    Gibt es etwas, was ich besonders beachten muss?

    "Normale" Aufgebote sind mir hinlänglich bekannt.
    Gibt es hier Abweichungen?

    Vielen Dank schonmal!

    Gruß, Charis

  • und was sollte dann da stehen?

    Bei mir steht beispielsweise:

    ...Zivilprozesssachen (C, H, AR), einschl. Beweissicherungsverfahren und Aufgebotsverfahren, Endziffer "sowieso"

    Es muss doch gesetzlich geregelt sein, worunter diese bestimmte Aufgebot fällt, oder nicht? :confused:

    Nachtrag: Nach meinen Recherchen ist wohl das NachlassG zuständig hierfür. Wobei das streitig zu sein scheint.

    Einmal editiert, zuletzt von Charis (29. Juli 2016 um 11:28)

  • Es muss doch gesetzlich geregelt sein, worunter diese bestimmte Aufgebot fällt, oder nicht?

    Nach § 454 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist für diese Verfahren das Amtsgericht örtlich zuständig, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen.

    Nachtrag: Nach meinen Recherchen ist wohl das NachlassG zuständig hierfür. Wobei das streitig zu sein scheint.

    Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 454 Rn. 7 geht von der Zuständigkeit der Nachlassabteilung aus, sieht aber eine etwaige Regelung im Geschäftsverteilungsplan als vorrangig an.

    Falls Ihr Euch gerichtsintern nicht einigen könnt, wäre eine Entscheidung der Verwaltung oder, sofern vorhanden, des Präsidiums herbeizuführen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dürfte doch nicht der erste Antrag dieser Art sein :gruebel:
    Hier bei uns ist nicht das Nachlassgericht zuständig, sondern die Abteilung, denen die Aufgebotssachen zugewiesen sind.
    Vorrangig ist es eben ein Aufgebot und keine Nachlasssache. Auch nach § 454 Abs. 2 FamFG sehe ich keine Zuweisung zum Nachlssgericht, sondern zum Amtsgericht an sich. Und dort muss es der GVP lösen.

  • Okay.
    Insoweit hatte ich mich auch belesen.

    Ich bespreche das nächste Woche mal mit meiner direkten Kollegin.
    Ich denke ja auch, dass dies sicher nicht der erste Antrag solcher Art sein kann, daher denke ich auch dass ich nicht zuständig bin :D

    Danke erstmal!

    Und schönes Wochenende!

  • Der nds. Fiskus scheint das Verfahren vor wenigen Monaten für sich entdeckt zu haben. Hatten im letzten Vierteljahr 3-4 Anträge, davor keine - zumindest soweit die Erinnerung der jeweiligen Bearbeiter in den Abteilungen zurückreicht. Haben uns der Meinung des Keidel (s.o.) angeschlossen und die Zuständigkeit des Nachlassgerichts bejaht.
    Sachlich passt das gut, pensenmäßig vermutlich nicht so schlau (wie wir inzwischen wissen); für die Tätigkeit als Nachlassgericht haben wir zwar ein neues VIer-Az vergeben, aber das zählt pensenmäßig ja nicht mehr.

  • Das ist m. E. nicht richtig, es sind nach der AktO II-Sachen und dieser Abteilung zuzuordnen.


    § 25 Abs. 3 AktO (Niedersachsen):
    1Unter II werden die sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt werden und für die weder ein besonderes Register noch ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2Es gehören hierher z. B.

    [...]
    die Aufgebotsverfahren (§ 433 ff. FamFG),
    [...]

    Auch wenn es das Aufgebot von Nachlassgläubigern ist, bleibt es ein Aufgebot und die sind II.




    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich habe noch nie verstanden, warum ein Aufgebotsverfahren zum Nachlass passen soll, nur weil es sich bei den aufgebotenen Forderungen/Gläubigern um solche handelt, die mit einem Nachlass in Verbindung stehen.

    Mit der gleichen Begründung könnte man auch eine Nachlassinsolvenz vom Nachlassgericht durchführen lassen. Oder das Aufgebot eines Grundschuldbriefes vom Grundbuchamt. :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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