Ich lös solche Fälle wie folgt:
a) Ich sehe ein Sicherungsbedürfnis: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB.
b) Ich sehe kein Sicherungsbedürfnis: keine Nachlasspflegschaft.
c) Ein Gläubiger beantragt eine Nachlasspflegschaft: Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.
Zur Frage des bekannten/unbekannten Erben:
Bin ich mir sicher, dass keine Erben -außer dem Fiskus- vorhanden sind: Feststellung Fiskalerbrecht. Ansonsten: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB (oben a) bzw. nach § 1961 BGB (oben b).
Ich stelle aber kein Fiskalerbrecht fest, nur um eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden.