• Ich vermute trotzdem, dass es nicht mehr lange dauern wird, bis irgendein nicht berücksichtigter "Neuling" vor Gericht zieht.

    Mit dieser Vermutung hast Du völlig recht!

    Tatsächlich hat einer dieser "Neulinge" blank gezogen.

    Und zwar vor der EU-Kommission.

    Wegen der wettbewerbswidrigen Anschubfinanzierung des ZVG-Portals durch die Länder!

    Ansonsten zu 100 % wie Stefan.

    Nach derzeitiger Rechtslage kann man mir meinen Amtsverkünder vorschreiben, bei uns -derzeit- die örtliche Tageszeitung.

    Wo ich sonst noch veröffentliche ist meine Sache!
    Forstwirtschaftliche Grundstücke in entsprechenden Fachzeitschriften.
    Grundstücke am Rande des Gerichtsbezirks auch im Amtsverkünder des Nachbarbezirks usw.

    Oh ja, da gibt es bei uns Variationen ohne Ende.

    Und den Veröffentlicher im Netz suche ich kleines Rechtspflegerlein ganz alleine aus.

    Oder ich lasse es.

    Ist allein mein Ermessen.

  • Es geht doch gar nicht um die "Individualbekanntgaben" in "Wild und Hund" oder im Einzelfall erfolgendes Ausschellen des Termins, sondern darum, dass immer ein und derselbse private Internetdienstleister mit der Veröffentlichung sämtlicher Termine des jeweiligen Gerichts beauftragt wird und dafür aus dem Versteigerungserlös ein Entgelt erhält.

    Das hat aus meiner Sicht einerseits schon ein Geschmäckle, was mir andererseits relativ wurscht ist, weil ich nicht der Interessenvertreter der nicht bedachten Privatveröffentlicher bin.

    Außerdem ist es ja auch so - und das lässt sich nicht bestreiten -, dass die Privatanbieter einen großen Interessentenkreis erreichen.

  • ...
    Außerdem ist es ja auch so - und das lässt sich nicht bestreiten -, dass die Privatanbieter einen großen Interessentenkreis erreichen.

    Was ist den größer als das WWW, das ich mit dem Portal erreiche??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei einem der hier angepriesenen Privatanbieter gibt es ein Forum, das u. a. von einem Rudolf R. moderiert wird, der das mit Sicherheit nicht aus purem Altruismus macht.
    Eine Person gleichen Namens ist mir als Anwaltskollege bekannt, der auch auf dem Gebiet des Immobiliarvollstreckungsrechts tätig ist.

    In dem Forum kann man "Fragen zu Zwangsversteigerungen" stellen.
    Die per heute insgesamt 1729 Mitglieder tauschen sich rege aus.
    Auf die Frage eines Teilnehmers ("ofenheizer"), wie es nach der Zuschlagserteilung "jetzt am sinnvollsten weitergeht", antwortet ein anderer Teilnehmer ("lesterb42"): "Halten Sie telefonischen Kontakt zur Rechtspflegerin. Sie wird Ihnen Ihre Fragen beantworten können."

    Es passiert doch hier Folgendes:

    Der Betrieb einer privaten Internetseite wird aus den von den Gerichten gezahlten Veröffentlichungsentgelten finanziert.
    Die Veröffentlichungsentgelte werden von den Gerichten wiederum als Veröffentlichungskosten dargestellt und dem Versteigerungserlös, also dem schuldnerischen Vermögen, entnommen.
    Dass der Schuldner für so ein Forum bezahlen muss, ist schon bitter.

    Dass mir als Anwalt durch ein "gerichtsfinanziertes" Forum Konkurrenz gemacht wird, ist inakzeptabel.

    Ich sollte der Problematik doch nicht so gleichgültig gegenüberstehen.


  • Dass mir als Anwalt durch ein "gerichtsfinanziertes" Forum Konkurrenz gemacht wird, ist inakzeptabel.
    Ich sollte der Problematik doch nicht so gleichgültig gegenüberstehen.


    Wo bitte schön ist denn ein Konkurrenzverhalten gegenüber ihrer Tätigkeit gegeben?

    Das Entscheidende an all dem ist doch, dass wir als Rechtspfleger ( weder als Richter noch als Rechtsanwälte)
    gem. § 9 Rechtspflegergesetz sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.....
    unsere "Dienstgeschäfte" ausüben.
    Gem. § 3 Nr.1 i. RPflG sind uns ( nicht dem Richter und nicht dem Rechtsanwalt), die Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung übertragen.

    Und da wird uns auch niemand von außen hereinreden oder bestimmen können, inwieweit wir nach § 40 Abs.2 ZVG weitere Medien zur Veröffentlichung nutzen....

    Von daher erübrigt sich doch das ganze Lamentieren darüber, was wir sollen und können bzw. müssen und dürfen !

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Für Niedersachsen hat das MJ mit AV vom 31.07.2016 (1243/1 - 201.17, Nds. Rpfl. S. 326) - mit Wirkung zum 01.08.2016 - das ZVG-Portal als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt.

    "Amtliche Bekanntmachungen der Gerichte sind, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, im Niedersächsischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Für die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Terminbestimmung und die nach § 38 Abs. 2 ZVG mögliche öffentliche Bekanntmachung der Wertgutachten und Abschätzungen wird das Portal http://www.zvg-portal.de/ als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt."

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  • Schlimm, dass es für sowas eine AV des MJ geben muss.

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  • Nun ja, das elektronische Informations- und Kommunikationssystem muss landesrechtlich bestimmt sein, damit auf die Veröffentlichung im Nds. Staatsanzeiger verzichtet werden kann. Vorher war die Veröffentlichung im ZVG-Portal (oder wo auch immer) mangels landesrechtlicher Bestimmung nur zusätzlich zur Veröffentlichung im Nds. Staatsanzeiger möglich. Jetzt kann die Bekanntmachung entweder hier oder dort oder an beiden Stellen erfolgen. Für die Fristwahrung des § 43 ZVG reicht jetzt die Bekanntmachung im ZVG-Portal. Diese kann bei uns nach einem Update der Eureka-ZVG-Datenbank aus dieser heraus am gleichen Tag erzeugt werden.

    Für mich verkürzen sich dadurch die Zeiten von der Terminbestimmung bis zum Termin. Bisher musste ich unsere Bearbeitungszeit mit Übersendung nach Hannover und den Redaktionsschluss beim Nds. Staatsanzeiger in die Berechnung einbeziehen, damit die Bekanntmachung mit der Frist von 6 Wochen bzw. 2 Wochen eingehalten bleibt. Da kamen schnell mal 10 Wochen Vorlauf zustande.

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  • Ich dachte, dass es elektronisch möglich wäre, sei schon geregelt gewesen und das nun wäre nur die Klarstellung, welche konkrete Seite.

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  • Für mich verkürzen sich dadurch die Zeiten von der Terminbestimmung bis zum Termin. Bisher musste ich unsere Bearbeitungszeit mit Übersendung nach Hannover und den Redaktionsschluss beim Nds. Staatsanzeiger in die Berechnung einbeziehen, damit die Bekanntmachung mit der Frist von 6 Wochen bzw. 2 Wochen eingehalten bleibt. Da kamen schnell mal 10 Wochen Vorlauf zustande.[/QUOTE]

    Wenn Du kurzfristiger terminierst, musst Du nach der neuen Pensenberechnung mehr arbeiten, da jetzt der Bestand zählt. Auf den Zeitgewinn kann ich daher gut verzichten.

  • andere, neue Aspekte sind doch auch zu berücksichtigen...
    die Veröffentlichung in der Tageszeitung ohne Foto, wird bald der Vergangenheit angehören...
    Zum einen, weil die Abonnentenzahl der Tageszeitungen abnimmt, zum anderen dies nicht unser Klientel an Bietinteressenten widerspiegelt und häufig die Anzeige irgendwo in der TZ plaziert wird wo Platz ist.
    Zudem sind die Kosten für eine Anzeige deutlich höher als die Bild-Anzeigen der gewerblichen Anbieter.....
    Gemeint sind nicht die "Kopierer" von immoscout24 oder immowelt sondern die gewerblichen Anbieter die mit uns, den Gerichten /Rechtspflegern gut zusammenarbeiten.

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    1. Korinther 16,14

  • ....
    auch ist die Adresse http://www.zvg-portal.de...nicht unbedingt die Adresse/Schreibweise, die von suchenden Interessenten eingegeben wird.
    gibt "man" die Stichworte ZVG-Termine, Zwangsversteigerungstermine pp. ein...
    sind andere Anbieter an führender Position und suggerieren dem suchenden Interessenten, dass dies die richtige, einzig wahre ZVG-Seite ist......

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    1. Korinther 16,14

  • Darauf, wo eine Anzeige erscheint, sollte man als Inserent Einfluss nehmen können. Dann erscheint das auch an der richtigen Stelle, zB bei den übrigen Immobilienanzeigen.

    Man kann das Portal auch "bewerben". Das steht in unserem Merkblatt für Bieter, in der TB, auf unserer Homepage und ist Gegenstand telefonischer Auskünfte. Nach meiner Erfahrung wird das auch gefunden.

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  • Für Niedersachsen hat das MJ mit AV vom 31.07.2016 (1243/1 - 201.17, Nds. Rpfl. S. 326) - mit Wirkung zum 01.08.2016 - das ZVG-Portal als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt.

    "Amtliche Bekanntmachungen der Gerichte sind, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, im Niedersächsischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Für die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Terminbestimmung und die nach § 38 Abs. 2 ZVG mögliche öffentliche Bekanntmachung der Wertgutachten und Abschätzungen wird das Portal http://www.zvg-portal.de/ als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt."

    Jetzt mal als Neuling ganz doof gefragt: Ich mache in Nds. die ZVG Sachen. Wir veröffentlichen aber über eine anderen Anbieter :eek: Müssen wir den jetzt wechseln?

  • Die Veröffentlichung unter http://www.zvg-portal.de ist nach der AV dann zwingend. Solltet ihr das bislang nicht verändert haben, müsst ihr eure Termine aufheben. Alle anderen Veröffentlichungen sind optional.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Für Niedersachsen hat das MJ mit AV vom 31.07.2016 (1243/1 - 201.17, Nds. Rpfl. S. 326) - mit Wirkung zum 01.08.2016 - das ZVG-Portal als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt.

    "Amtliche Bekanntmachungen der Gerichte sind, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, im Niedersächsischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Für die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Terminbestimmung und die nach § 38 Abs. 2 ZVG mögliche öffentliche Bekanntmachung der Wertgutachten und Abschätzungen wird das Portal http://www.zvg-portal.de/ als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt."

    Jetzt mal als Neuling ganz doof gefragt: Ich mache in Nds. die ZVG Sachen. Wir veröffentlichen aber über eine anderen Anbieter :eek: Müssen wir den jetzt wechseln?

    Nein. Wenn Du zusätzlich im Staatsanzeiger veröffentlichst, dann nicht.

  • Die Veröffentlichung unter http://www.zvg-portal.de ist nach der AV dann zwingend. Solltet ihr das bislang nicht verändert haben, müsst ihr eure Termine aufheben. Alle anderen Veröffentlichungen sind optional.

    Nur, wenn nicht zusätzlich im Staatsanzeiger veröffentlicht wird.
    Man kann entweder im Staatsanzeiger oder im ZVG Portal veröffentlichen. Eins von beidem MUSS sein. Die weiteren Veröffentlichungen sind optional.

  • Die Veröffentlichung unter http://www.zvg-portal.de ist nach der AV dann zwingend. Solltet ihr das bislang nicht verändert haben, müsst ihr eure Termine aufheben. Alle anderen Veröffentlichungen sind optional.

    Nur, wenn nicht zusätzlich im Staatsanzeiger veröffentlicht wird.
    Man kann entweder im Staatsanzeiger oder im ZVG Portal veröffentlichen. Eins von beidem MUSS sein. Die weiteren Veröffentlichungen sind optional.

    Das lese ich aus der AV anders und stimme hier Annett zu. (Einzig) maßgebliches Veröffentlichungsorgan für die Bekanntmachungen der Versteigerungstermine ist das ZVG-Portal. Der Staatsanzeiger ist nicht mal als zusätzliche Alternative zu § 39 ZVG aufgeführt.

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  • Ich sehe es wie Mausejule.

    In der AV ist in Satz 2 das Portal (lediglich) als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. § 39 I ZVG spricht allerdings von dem für Bekanntmachungen bestimmten Blatt oder dem bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Deshalb muss die Veröffentlichung entweder im Staatsanzeiger (bestimmt in Satz 1 der AV) oder im ZVG-Portal erfolgen. Damit würde es bei Anigi reichen, wenn sie im Staatsanzeiger veröffentlicht hat. Sonst hätte man in der Tat einen vom Amts wegen zu beachtenden Zuschlagsversagungsgrund.

    Den derzeitigen Anbieter könnte man weiter beauftragen, zusätzliche Veröffentlichungen sind ja möglich (§ 40 II ZVG).

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