Minderanmeldung einer Grundschuld zum Verteilungstermin

  • Hallo allerseits!

    Der Verteilungstermin naht und mir liegt von der betr. Gläubigerin eine Anmeldung vor, in welcher erklärt wird, dass auf die Zuteilung des (restlichen) Kapitals verzichtet wird.
    Kann die Gl. diese Erklärung vor dem Verteilungstermin noch ändern oder zurücknehmen?
    Dazu konnte ich leider bisher nichts finden....

    Viele Grüße

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Ja das kann er. Er ist Herr der Forderung. Sollte der Schuldner Einwendungen haben, muss er Widerspruch einlegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ein Verzicht auf die Zuteilung auf das Kapital ist nicht möglich!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei nicht erloschenen Rechten wird auch nicht auf das Kapital zugeteilt. Ich meine nach seinerzeitiger Lektüre, dass dennoch ein dinglicher Verzicht auf das Recht erklärt werden müsste.

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  • Da nach Sachverhalt der betreibende Gl. auf Kapitalteile verzichtet, dürfte das Erlöschen des Rechts durch Zuschlag unterstellt werden.

    Was soll er denn mehr erklären, als: "Ich verzichte"? Das Recht gibt es ja nicht mehr, lediglich das Surrogat am Erlös.
    Ein Verzicht auf dieses Surrogat lässt sich nicht mehr verdinglichen.

  • Für mich ist es aber ein Unterschied, ob ich "nur" auf eine mir zustehende Zuteilung verzichte oder ich auf das zu Grunde liegende Recht, weswegen mir diese Zuteilung zusteht, verzichte. Im letzteren Fall steht mir dann auch die Zuteilung schon nicht mehr zu.

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  • Zum Verzicht auf den Kapitalanspruch bzw. den Erlösanteil siehe Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rdnr. 38 ff. zu § 114.

  • Ich habe jetzt den nächsten Fall, in dem der Gläubiger erklärt, dass er nichts beanspruchen möchte:

    Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft.
    Der Gläubiger der (einzigen) bestehenbl. Grundschuld meldet zum Versteigerungstermin -bewusst- nicht an (auf telefonischen Hinweis meinerseits an die Gläubigerin wurde mitgeteilt, dass die v.A.w. zu berücksichtigenden Zinsen ins g.G. aufgenommen werden. Gläubiger war damit einverstanden - auch in dem Wissen, das g.G. in die Höhe zu treiben und somit seinem Kunden einen guten Dienst zu erweisen)

    Jetzt erhalte ich von der Gläubigerin zum Verteilungstermin ein Schreiben: "Soweit möglich nehmen wir eine Minderanmeldung für die im Versteigerungstermin im g.G. berücksichtigten Zinsen vor. Eine Zuteilung an uns soll nicht erfolgen."

    Was soll ich denn jetzt damit anfangen? Irgendwie kann es soch nicht sein, dass ich jetzt zusehen muss, wer die Kohle bekommt bzw. hinterlegen muss. :confused:
    Wäre für Meinungen und Tipps dankbar.

  • Das ist eine "normale" Minderanmeldung zum Verteilungstermin. Die Banken konkretisieren doch gerne erst nach der Versteigerung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hänge mich hier einmal dran, da ich gerade ein ähnliches Problem zu bearbeiten habe.

    Zum Sachverhalt:
    III/1 Briefgrundschuld für A 80.000 EUR
    III/2 Briefgrundschuld für A 50.000 EUR 15% Zinsen, 5% einmalige NL.

    Zum Verteilungstermin verzichtet A auf Grundschuld III/2.
    Gesetzlicher Löschungsanspruch wird von nachrangigen Berechtigten nicht geltend gemacht.

    Es entsteht also eine Eigentümergrundschuld.
    Meine Fragen:
    1) Steht dem Eigentümer dann auch die einmalige Nebenleistung zu oder kann ich ihm lediglich das Kapital zuteilen?

    2) Muss ich die Zuteilung auf dem Titel III/2 vermerken?

  • Ich hänge mich hier einmal dran, da ich gerade ein ähnliches Problem zu bearbeiten habe.

    Zum Sachverhalt:
    III/1 Briefgrundschuld für A 80.000 EUR
    III/2 Briefgrundschuld für A 50.000 EUR 15% Zinsen, 5% einmalige NL.

    Zum Verteilungstermin verzichtet A auf Grundschuld III/2.
    Gesetzlicher Löschungsanspruch wird von nachrangigen Berechtigten nicht geltend gemacht.

    Es entsteht also eine Eigentümergrundschuld.
    Meine Fragen:
    1) Steht dem Eigentümer dann auch die einmalige Nebenleistung zu oder kann ich ihm lediglich das Kapital zuteilen?

    2) Muss ich die Zuteilung auf dem Titel III/2 vermerken?


    Der Sachverhalt ist lückenhaft. Wer betreibt denn? Ein Nachrangiger? Ist also III/2 bestehen geblieben? Dann bedarf der Verzicht der Grundbucheintragung. Wenn III/2 dagegen erloschen ist, wird sie nicht zur Eigentümergrundschuld, sondern der Anspruch auf den Erlös steht nach dem Verzicht dem Eigentümer zu.

    Zu Deinen Fragen:
    1) § 1197 Abs. 2 ZVG sieht nur vor, dass der Eigentümer Zinsen nicht beanspruchen kann. Ansonsten dürfte das gesamte Recht inhaltlich unverändert auf den Eigentümer übergehen, also auch mit der einmaligen Nebenleistung.
    2) Vor allen Dingen: Briefvorlage nicht vergessen! Ohne Brief ist schon die Verzichtserklärung in der Schwebe, denn woher willst Du ohne Brief wissen, dass es die Berechtigte war, die auf das Recht verzichtet hat?

  • Das ist eine "normale" Minderanmeldung zum Verteilungstermin. Die Banken konkretisieren doch gerne erst nach der Versteigerung.

    Ich sehe grad etwas auf de Schlauch. Eine "normale" Minderanmeldung ist hier also möglich, da es sich nicht auf das Kapital bezieht, sondern lediglich auf die Zinsen, oder?

    In meinem Fall ist eine teilabgetretene Grundschuld eingetragen. Der Gläubiger III/1 hat mitgeteilt, dass er, ich zitiere "bereits die Löschungsbewilligung erteilt hat, da dem Recht keine Forderung mehr zu Grude liegt". Genauso formuliert es Gläubiger III/1a, nur noch mit dem Zusatz, dass keine Rechte daraus geltend gemacht werden.

    Sehe ich das richtig, dass ich für den Verteilungstermin einen ausdrücklichen Verzicht brauche? Wenn der nicht kommt, müsste ich dann an die Gläubiger zuteilen (als Annahmeverweigerung behandeln und zu ihren Gunsten hinterlegen)?

  • Ich sehe grad etwas auf de Schlauch. Eine "normale" Minderanmeldung ist hier also möglich, da es sich nicht auf das Kapital bezieht, sondern lediglich auf die Zinsen, oder?



    [FONT=&amp]LG Frankenthal, 27.11.1985; 1 T 329/85[/FONT]
    [FONT=&amp]
    Meldet der Gläubiger eines bestehenbleibenden Rechts zum Versteigerungstermin weniger wiederkehrende Leistungen an, als nach dem Inhalt des Grundbuches gemäß § 45 II ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, so fallen nur die angemeldeten Beträge ins geringste Gebot.“[/FONT]

  • Die Entscheidung passt wohl nicht ganz, weil es dort (anders als bei Nicole) 1. um Berücksichtigung im geringsten Gebot geht und 2. um Berücksichtigung wiederkehrender Leistungen, also für gewöhnlich Zinsen. Ich verstehe aber Nicoles Fall so, dass die Gläubiger auch auf das Kapital kein Geld sehen wollen. Und ich teile den Lösungsvorschlag: Zuteilung, dann Hinterlegung wegen Annahmeverzug. Die Löschungsbewilligung bewirkt weder das Erlöschen der Grundschuld noch das Entstehen eines Eigentümerrechts.

    Die Teilabtretung hat hier keine besonderen Folgen, meine ich - betrachte es als zwei gesonderte Rechte.

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