Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

  • Welche Kommentierung?

    Zum Beispiel und am eindeutigsten: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 36 Rn. 8, beck-online. Eigentlich doch aber schon aus dem Gesetz!!!!!!!!!

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • [TABLE='class: cals frameall']

    [tr]


    [TD='class: r, colspan: 1']KV 9006

    [/TD]
    [TD='class: r, colspan: 2']Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
    [/TD]
    [TD='class: r, colspan: 1'][/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: r, colspan: 1'][/TD]
    [TD='colspan: 1']1.
    [/TD]
    [TD='class: r, colspan: 1']die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ...............

    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Damit wir nicht aneinander vorbeireden: Dass man auch außerhalb des Gerichtsgebäudes einen Termin anhalten kann, steht außer Frage. Es ging darum, wer seitens des Gerichts den Mietvertrag o.ä. mit dem Eigentümer des Saales (Kommune, Gastwirt pp.) abschließt: K-Rpfl. oder Gerichtsverwaltung.

  • Das sagt ja nur, dass die entsprechenden Kosten dem (Kosten-)Schuldner in Rechnung gestellt werden dürfen.

  • Damit wir nicht aneinander vorbeireden: Dass man auch außerhalb des Gerichtsgebäudes einen Termin anhalten kann, steht außer Frage. Es ging darum, wer seitens des Gerichts den Mietvertrag o.ä. mit dem Eigentümer des Saales (Kommune, Gastwirt pp.) abschließt: K-Rpfl. oder Gerichtsverwaltung.

    wir hatten als inso-gericht unabhängig von corona für Großverfahren dies über unsere Gerichtsleitung klären lassen.
    Ergebnis war, unterschreiben muss der Staatsbetrieb (hier in Sachsen, der grundsätzlich für die Bereitstellung von Gerichtsgebäuden verantwortlich ist)

  • Damit wir nicht aneinander vorbeireden: Dass man auch außerhalb des Gerichtsgebäudes einen Termin anhalten kann, steht außer Frage. Es ging darum, wer seitens des Gerichts den Mietvertrag o.ä. mit dem Eigentümer des Saales (Kommune, Gastwirt pp.) abschließt: K-Rpfl. oder Gerichtsverwaltung.

    Die Frage lautet doch nicht wer, sondern für wen der Mietvertrag abgeschlossen wird. Den Gutachter verpflichte ich auch nicht auf mich persönlich.

  • wir hatten als inso-gericht unabhängig von corona für Großverfahren dies über unsere Gerichtsleitung klären lassen.
    Ergebnis war, unterschreiben muss der Staatsbetrieb (hier in Sachsen, der grundsätzlich für die Bereitstellung von Gerichtsgebäuden verantwortlich ist)

    Im ZV-Verfahren über den 36 III ZVG. Und im InsO-Verfahren?

  • Neben dem Zeitpunkt bestimme ich auch den Ort der Versteigerung. Ich "rege" (ElBambi) nicht nur an. Ich verpflichte damit das Land/den Freistaat. Über das Vorrecht , den Vertrag letztlich unterschreiben zu dürfen, würde ich mich aber nicht mit der Verwaltung streiten. Wenn sie das möchte, gerne.

  • Neben dem Zeitpunkt bestimme ich auch den Ort der Versteigerung. Ich "rege" (ElBambi) nicht nur an. Ich verpflichte damit das Land/den Freistaat. Über das Vorrecht , den Vertrag letztlich unterschreiben zu dürfen, würde ich mich aber nicht mit der Verwaltung streiten. Wenn sie das möchte, gerne.


    Die Frage ist doch vielmehr, was man macht, wenn die Verwaltung dies eben nicht möchte.

    Den Gutachter verpflichte ich auch nicht auf mich persönlich.


    Der kleine, aber feine Unterschied ist, dass die Beauftragung des Gutachters in der ZPO und der Anspruch des Gutachters im JVEG klar geregelt sind.

    In "Eigenregie" ohne Information/Mitwirkung der Verwaltung einen Saal anmieten halte ich für etwas gewagt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • wir hatten als inso-gericht unabhängig von corona für Großverfahren dies über unsere Gerichtsleitung klären lassen.
    Ergebnis war, unterschreiben muss der Staatsbetrieb (hier in Sachsen, der grundsätzlich für die Bereitstellung von Gerichtsgebäuden verantwortlich ist)

    Im ZV-Verfahren über den 36 III ZVG. Und im InsO-Verfahren?

    Es ist doch auch für den Zivilprozess nur geregelt, dass die Verhandlung vor dem Gericht stattfindet, dass meint doch die personell richtige Besetzung, nicht den Ort. Der Ort der Verhandlung ist m.E. nirgends tatsächlich geregelt. Das ich da Beschränkungen unterworfen bin ist doch eher eine Anordnung der Verwaltung

  • wir hatten als inso-gericht unabhängig von corona für Großverfahren dies über unsere Gerichtsleitung klären lassen.
    Ergebnis war, unterschreiben muss der Staatsbetrieb (hier in Sachsen, der grundsätzlich für die Bereitstellung von Gerichtsgebäuden verantwortlich ist)

    Im ZV-Verfahren über den 36 III ZVG. Und im InsO-Verfahren?

    Es ist doch auch für den Zivilprozess nur geregelt, dass die Verhandlung vor dem Gericht stattfindet, dass meint doch die personell richtige Besetzung, nicht den Ort. Der Ort der Verhandlung ist m.E. nirgends tatsächlich geregelt. Das ich da Beschränkungen unterworfen bin ist doch eher eine Anordnung der Verwaltung

    Nicht in der Zwangsversteigerung. Da gilt der Ort als wesentlich.

  • Zum Beispiel und am eindeutigsten: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 36 Rn. 8, beck-online.

    "Die Anmietung erfolgt durch das Versteigerungsgericht, und zwar aus dem jeweiligen Verfahren heraus."

    Der kleine, aber feine Unterschied ist, dass die Beauftragung des Gutachters in der ZPO und der Anspruch des Gutachters im JVEG klar geregelt sind.

    Wenn es auch für die Anmietung keine Vorschrift im Sinne des JVEG gibt, worin genau besteht da jetzt das Argument für die Zuständigkeit der Verwaltung.

  • In "Eigenregie" ohne Information/Mitwirkung der Verwaltung einen Saal anmieten halte ich für etwas gewagt.

    Absprache ist selbstverständlich erforderlich. Am Gericht kann ich auch nicht jederzeit einen bestimmten Raum/Saal in Beschlag nehmen. Grundsätzlich wird es aber andersrum sein. Das Zwangsversteigerungsgericht wählt den Ort danach aus, wo der höchste Erlös zu erwarten ist (Böttcher/Böttcher ZVG § 36 Rn 8). Die Entscheidung liegt in seinem Ermessen ist auch nicht anfechtbar (Stöber ZVG § 36 Rn 22). Und dann möchte die Verwaltung das aber nicht?

  • Die Anmietung ist Sache des Versteigerungsgerichts, also das Amtsgerichts, also des Landes. Ich wüsste nicht, dass ich das Land im Rahmen von Abschlüssen von Mietverträgen vertreten und damit zu irgendwelchen Zahlungen oder auch anderen Leistungen verpflichten dürfte

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Anmietung ist Sache des Versteigerungsgerichts, also das Amtsgerichts, also des Landes. Ich wüsste nicht, dass ich das Land im Rahmen von Abschlüssen von Mietverträgen vertreten und damit zu irgendwelchen Zahlungen oder auch anderen Leistungen verpflichten dürfte

    Wer steht als Mieter im Vertrag? Die Kostentragung hatten wird schon.

  • Die Anmietung ist Sache des Versteigerungsgerichts, also das Amtsgerichts, also des Landes. Ich wüsste nicht, dass ich das Land im Rahmen von Abschlüssen von Mietverträgen vertreten und damit zu irgendwelchen Zahlungen oder auch anderen Leistungen verpflichten dürfte

    Wer steht als Mieter im Vertrag? Die Kostentragung hatten wird schon.

    Nicht ich. Daher schließe ich auch keinen Vertrag.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nur mal so aus Verwaltungssicht: Die Miete will ja auch bezahlt werden, das setzt Haushaltsmittel voraus. Und die müssen erstmal da sein.

  • Die Anmietung ist Sache des Versteigerungsgerichts, also das Amtsgerichts, also des Landes. Ich wüsste nicht, dass ich das Land im Rahmen von Abschlüssen von Mietverträgen vertreten und damit zu irgendwelchen Zahlungen oder auch anderen Leistungen verpflichten dürfte

    Wer steht als Mieter im Vertrag? Die Kostentragung hatten wird schon.

    Nicht ich. Daher schließe ich auch keinen Vertrag.

    Du schreibst doch selber, dass die Anmietung Sache des Versteigerungsgerichts ist?

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