Der Richter ordnet telefonisch die Berufsbetreuung und die sofortige Wirksamkeit an und übersende den Beschluss per Fax vor ab am gleichen Tag.
Der Vergütungsbeginn müsste dann doch gem. §5 Abs. 2 VBVG und § 41 Abs. 2 FamFG der Tag der telefonischen Bestellung sein, oder?
Siehe auch Rn. 6
Posselt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 4 VBVG |
Ende der Vergütung: Zustellung mit einfacher Post des Aufhebungsbeschlusses. Also Datum des Einwurfes in meinem Briefkasten. Im vorliegenden Fall also 2 Tage nach Erlass des Aufhebungsbeschlusses.