Wie die Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde am besten angehen?

  • Wie Cromwell:
    Alles, was in deiner Entscheidung mit Rechtsmitteln angegangen werden kann, solltest du nicht im Rahmen der DAB „rechtfertigen“. Deine Sachentscheidung kann nicht mit einer DAB angegangen werden. Auch wenn die Verwaltung das so sieht.

    Wenn sich z.B im Genehmigungsverfahren zum Kauf einer Immobilie vom Betroffenen/Betreuer sich der Erwerber über das s. E. schleppende Genehmigungsverfahren beschwert, ist der Erwerber nicht Verfahrensbeteiligter (des Genehmigungsverfahrens) und somit nicht beschwerdeberechtigt. Und mangels Verfahrensbeteiligung kann er m.E. auch keine DAB einlegen. Ich habe das so der Verwaltung geschrieben und mich nicht „gerechtfertigt“.

  • ....... Der Rechtspfleger hat nicht deren Inhalt "vorzubeten".

    Von der Abteilungsleitung hieß es, kurz die Rechtslage erläutern, damit man ....

    nicht selbst darüber nachdenken muss?

    sehe es wie Cromwell

    Die Stellungnahme einfach gänzlich verweigern? Na ob sich jede Verwaltung so auf der Nase rumtanzen lässt, und wie sich so ein Verhalten dann später in der dienstlichen Beurteilung macht ist auch fraglich.

    Wie ein weiser Dozent zu sagen pflegte:

    • Das haben wir schon immer so gemacht.
    • Dafür gibt 's keinen Kommentar.
    • Wo kämen wir denn da hin?
  • Die Frage, ob ich auf den rechtlichen Inhalt eingehe, hängt meines Erachtens vom Inhalt der DAB. Deren Sinn ist ja die Überprüfung des Handelns im Hinblick auf Dienstpflichtverletzungen. Da wir aber in der Regel nicht kurz vor der Rechtsbeugung stehen, dürfte eine kurze Erläuterung zum Verfahrensablauf genügen.

    Was meine Entscheidungen angeht, habe ich meist sinngemäß formuliert:

    Eingang Antrag nach § XY am... Zwischenverfügung/Anhörung Beteiligter am... Entscheidung nach § YZ am... Rechtsmittel wurden nicht eingelegt... oder: Erinnerung/Beschwerde eingelegt am... Ergebnis...

    So sachlich und emotionslos wie möglich.

  • Die Stellungnahme einfach gänzlich verweigern?

    Hat Cromwell so nicht geschrieben. Es ging darum, dass die DAB keine Sachentscheidung darstellt (Keidel FamFG Anh. § 58 Rn. 25 beck-online)

    Absolut.

    In den bisherigen DAB's, die ich gefangen habe, ging es idR um Bearbeitungszeiten, selten um sachliche Inhalte.

    Bei Bearbeitungszeiten geht das ja recht locker von der Hand. Man verweist höflich auf die Belastungssituation, nebst Vertretungen und bittet um Nachsicht, falls ein Verfahren verschüttet gegangen ist.
    Vor allem sollte man dabei auch nicht darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer im gleichen Verfahren ebenfalls dazu neigt, Fristen zu versäumen. ;)


    Als es um Inhalte ging und ich Stellung nehmen sollte, habe ich lapidar auf die Möglichkeit der Rechtsmittel verwiesen, da die DAB mE kein Ort für Rechtfertigungen und Verfahrensfragen ist und insoweit auch nicht als Vorab-Schauplatz für das Austauschen von Argumenten der Rechtsmittel geeignet ist. Und das hat bisher immer gewirkt.

  • ....... Der Rechtspfleger hat nicht deren Inhalt "vorzubeten".

    Von der Abteilungsleitung hieß es, kurz die Rechtslage erläutern, damit man ....

    nicht selbst darüber nachdenken muss?

    sehe es wie Cromwell

    Die Stellungnahme einfach gänzlich verweigern? Na ob sich jede Verwaltung so auf der Nase rumtanzen lässt, und wie sich so ein Verhalten dann später in der dienstlichen Beurteilung macht ist auch fraglich.

    Ich denke, dass es sich - im Bereich der Sachentscheidung - genau umgekehrt verhält, weil in diesen Fällen nicht der Rechtspfleger der Verwaltung, sondern die Verwaltung dem Rechtspfleger auf der Nase herumtanzt. Bei einem Richter würde man auf solche Gedanken erst gar nicht kommen, weil man bei ihm hochkant rausfliegen würde. Aber beim Rechtspfleger glaubt man, es sich erlauben zu können. Und wer dem nachgibt, ist - mit Verlaub- selbst schuld.

    Die Einstellung, wonach man auf künftige Beurteilungen schielt, ist mir grundsätzlich fremd. Wenn dies ein Grund wäre, seine sachliche Unabhängigkeit aufzugeben oder sich in sie hineinreden zu lassen, wäre es die Rechtspflegerschaft insgesamt nicht gut bestellt. Man kann ja auch § 9 RpflG streichen und sich dann vorschreiben lassen, welche Formulierungen man verwendet oder ob und wo man ggf. ein Komma zu setzen hat. Wenn man in die Verwaltung (etwa ans OLG oder ans Minsterium) geht, kann einem das schon passieren. Aber dort ist man ja auch kein Rechtspfleger mehr. Wem das gefällt- bitte! Mir gefällt es nicht.

  • Wenn ich das so raus lese, wie einige ihr Verhältnis zur Verwaltung beschreiben, bin ich echt sprachlos :eek:. Was stimmt bei euch (also bei eurem Gericht) nicht?
    Ich als Teil der Verwaltung bin immer davon ausgegangen, dass man zumindest im Gericht kollegial miteinander zusammenarbeitet und nicht versucht sich gegenseitig das Leben so schwer wie möglich zu machen.

    BTT:
    Als Bearbeiter von DAB möchte ich nochmal was zur Darstellung der rechtlichen Beurteilung sage, was vorher vielleicht missverständlich war. Wird in der DAB auch der rechtliche Teil moniert, dann bietet es sich nach meiner Auffassung schon an kurz ein oder zwei Sätze dazu zu sagen. Mehr aber auch nicht.

    Letztlich bleibt es (bei mir) dem Betroffenen überlassen, was er dazu sagen will oder nicht. Ich gebe den Betroffenen die DAB zur Kenntnis und bitte je nach Einzelfall um Erläuterung oder schriftlicher Stellungnahme. Was und ob der Betroffen sagt obliegt ihm.
    Allerdings wäre es kollegial und hilfreich, zur weiteren DAB-Bearbeitung dem Kollegen in der Verwaltung schon etwas Futter zu geben.

  • Wenn ich das so raus lese, wie einige ihr Verhältnis zur Verwaltung beschreiben, bin ich echt sprachlos :eek:. Was stimmt bei euch (also bei eurem Gericht) nicht?
    Ich als Teil der Verwaltung bin immer davon ausgegangen, dass man zumindest im Gericht kollegial miteinander zusammenarbeitet und nicht versucht sich gegenseitig das Leben so schwer wie möglich zu machen.

    BTT:
    Als Bearbeiter von DAB möchte ich nochmal was zur Darstellung der rechtlichen Beurteilung sage, was vorher vielleicht missverständlich war. Wird in der DAB auch der rechtliche Teil moniert, dann bietet es sich nach meiner Auffassung schon an kurz ein oder zwei Sätze dazu zu sagen. Mehr aber auch nicht.

    Letztlich bleibt es (bei mir) dem Betroffenen überlassen, was er dazu sagen will oder nicht. Ich gebe den Betroffenen die DAB zur Kenntnis und bitte je nach Einzelfall um Erläuterung oder schriftlicher Stellungnahme. Was und ob der Betroffen sagt obliegt ihm.
    Allerdings wäre es kollegial und hilfreich, zur weiteren DAB-Bearbeitung dem Kollegen in der Verwaltung schon etwas Futter zu geben.

    Wenn in einer DAB Maßnahmen gerügt werden, die der rechtspflegerischen Unabhängigkeit unterliegen, benötigt die Verwaltung m.E. zu diesem Punkt kein weiteres Futter. Dann kann sie sich nämlich in ihrer Antwort an den Petenten genau darauf beschränken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn in einer DAB Maßnahmen gerügt werden, die der rechtspflegerischen Unabhängigkeit unterliegen, benötigt die Verwaltung m.E. zu diesem Punkt kein weiteres Futter. Dann kann sie sich nämlich in ihrer Antwort an den Petenten genau darauf beschränken.

    Ebenso. Ich beschränke mich insoweit dann auch auf einen Hinweis auf §9 RpflG. Wenngleich dieser der Verwaltung auch so bekannt sein müsste.

    Wäre ich in der Verwaltung mit der Bearbeitung von DAB betraut, würde ich persönlich auch nicht mehr Ausführungen wollen. Mir stünde eine Beurteilung ja eh nicht zu.
    Der Beschwerdeführer ist m.E. insoweit von der Dienstaufsicht stets unter Verweis auf §9 RpflG auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.


  • Ebenso. Ich beschränke mich insoweit dann auch auf einen Hinweis auf §9 RpflG. Wenngleich dieser der Verwaltung auch so bekannt sein müsste.

    Wäre ich in der Verwaltung mit der Bearbeitung von DAB betraut, würde ich persönlich auch nicht mehr Ausführungen wollen. Mir stünde eine Beurteilung ja eh nicht zu.
    Der Beschwerdeführer ist m.E. insoweit von der Dienstaufsicht stets unter Verweis auf §9 RpflG auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.

    Selbstverständlich ist der Verwaltung der § 9 RpflG bekannt. Trotzdem gebe ich dem Rpfl. die Gelegenheit zur Stellungnahme.
    Und häufig ist der Beschwerdeführer auch kein böser Querulant, sondern ein rechtlicher Laie, der etwas nicht versteht und sich an den Vorgesetzten wenden will (wie er das eben aus der freien Wirtschaft oder dem Fernsehen kennt oder - ganz wichtig - von früher).
    Dem kann ich jetzt schreiben "§ 9 und leg gefälligst RM ein, wenn es Dir nicht passt"
    oder auf § 9 hinweisen mit dem Zusatz "Dennoch kann ich der Akte entnehmen/(hat der Rpfl. versichert etc.) dass der Rpfl. die Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung getroffen hat" oder so ähnlich.
    Dann legt der BF kein RM ein und ist zufrieden, dass einer ihm das nochmal erklärt hat.

    Wenn es sich um einen Querulanten handelt, erkenne ich das auch selbst und antworte entsprechend mit einem Zweizeiler.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Du als Rechtspflegerin beantwortest Dienstaufsichtsbeschwerden gegen andere Rechtspfleger ??? boah ey Das geht? Oder bereitest du nur vor?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Du als Rechtspflegerin beantwortest Dienstaufsichtsbeschwerden gegen andere Rechtspfleger ??? boah ey Das geht? Oder bereitest du nur vor?

    Man kann als Rechtspfleger ganz oder teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut sein und in diesem Rahmen für die Bearbeitung zuständig sein.

    Ich bin z.B. auch Dipl-Rechtspfleger, aber im Sozialgericht tätig. Hier bearbeite ich DAB gegen den nicht richterlichen Dienst abschließend (muss aber dazu sagen, dass ich zwar bei mir den "gehobenen Dienst" habe, aber es gibt keine Funktion "Rechtspfleger" beim SG)

  • Wenn ich das so raus lese, wie einige ihr Verhältnis zur Verwaltung beschreiben, bin ich echt sprachlos :eek:. Was stimmt bei euch (also bei eurem Gericht) nicht?
    Ich als Teil der Verwaltung bin immer davon ausgegangen, dass man zumindest im Gericht kollegial miteinander zusammenarbeitet und nicht versucht sich gegenseitig das Leben so schwer wie möglich zu machen.

    Ich war immer ein Anhänger der Verfahrensweise, die vom Grundsatz der maximalen gegenseitigen Nichteinmischung geprägt ist. Ich schreibe der Verwaltung nicht vor, wie sie zu arbeiten hat und umgekehrt soll es sich eben genauso verhalten. Das hat nichts damit zu tun, dass man sich gegenseitig das Leben schwer macht. Diese Weiterungen kommen erst ins Spiel, wenn sich einer nicht an die Spielregeln hält, obwohl er die Spielregeln kennt. Im hier erörterten Kontext ist dies die Spielregel des § 9 RpflG und wenn die Verwaltung - was durchaus nicht allzu selten vorkommt - hier mitreden möchte, obwohl ihr das nicht zusteht, braucht sie sich nicht zu wundern, wenn die Leute ungemütlich werden.

    Wenn es also Zoff gibt, dann ist nicht derjenige schuld, der auf der Einhaltung der Spielregeln besteht, sondern derjenige, der diese Spielregeln bricht. Man muss nur ein einziges Mal klar machen, wo die Grenzen sind, denn dann braucht man sich künftig nicht mehr auf sie zu berufen. Denn dann ist von vorneherein klar, dass es Gegenwind gibt.

    Im übrigen soll es nicht nur mutierte Viren, sondern auch mutierte Rechtspfleger geben. Letztere sind solche, die, wenn und solange sie als Rechtspfleger tätig sind, penibel auf ihre sachliche Unabhängigkeit bedacht sind, die dann aber, wenn sie in der Verwaltung wechseln, meinen, sie hätten im Verhältnis zu den früheren Rechtspflegerkollegen im Hinblick auf deren Sachentscheidungen irgend etwas mitzureden. Wie sagt man so schön: Das Fähnchen im Wind welchselt die Richtung ganz geschwind!

  • ... Und häufig ist der Beschwerdeführer auch kein böser Querulant, sondern ein rechtlicher Laie, der etwas nicht versteht und sich an den Vorgesetzten wenden will (wie er das eben aus der freien Wirtschaft oder dem Fernsehen kennt oder - ganz wichtig - von früher)....

    Weil jemand einen rechtlichen Sachverhalt erläutert haben möchte, legt er mal kurz DAB ein. Meint es aber nicht böse. Schon eine recht eigenwillige Interpretation. :)

  • Du als Rechtspflegerin beantwortest Dienstaufsichtsbeschwerden gegen andere Rechtspfleger ??? boah ey Das geht? Oder bereitest du nur vor?

    Man kann als Rechtspfleger ganz oder teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut sein und in diesem Rahmen für die Bearbeitung zuständig sein.

    Ich bin z.B. auch Dipl-Rechtspfleger, aber im Sozialgericht tätig. Hier bearbeite ich DAB gegen den nicht richterlichen Dienst abschließend (muss aber dazu sagen, dass ich zwar bei mir den "gehobenen Dienst" habe, aber es gibt keine Funktion "Rechtspfleger" beim SG)

    Das weiß ich . Wir haben hier auch eine große Verwaltung ; die Rechtspfleger dort sind auch für alles mögliche zuständig. Aber die Dienstaufsichtsbeschwerden muss der aufsichtsführende Richter beantworten. Deswegen heißt das Ding doch auch Dienstaufsicht...

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Oha, ich weiß nicht, ob ich weinen oder lachen soll.

    1. Dienstaufsicht übt der Dienstherr, jeweils vertreten durch den jeweiligen Direktor, Präsidenten, LOsta oder was es sonst noch alles gibt aus. Somit ist dieser für die DAB zuständig. Dieser kann die Bearbeitung aber übertragen, auf wen in der Verwaltung auch immer.
    2. Der Rechtspfleger ist sachlich, nicht persönlich unabhängig. Insofern darf der Dienstherr durchaus Weisungen erteilen, Rechtspfleger sind nunmal keine Richter. Und auch das gehört zu den Spielregeln und auch diese werden von mir durchgesetzt, wenn es sein muss. (Musste es bisher aber nie und ich hoffe, es bleibt so).
    3. Beim SG gibt's keine Rechtspfleger, es gilt der § 9 nicht. Insofern hat da die Verwaltung ein größeres Weisungsrecht und muss ggf. auch mehr bei einer DAB schreiben.
    4. Wie ich die DABs im Einzelfall bearbeite, hängt immer vom Einzelfall ab: Wichtigmacher wird abgewatscht, Querulant so kurz wie möglich, jemand, der es tatsächlich nicht versteht, mit einer längeren Erklärung bedacht.

  • Sgt. Bommel hilft unser "Geplänkel" nicht weiter und dann soll es damit auch gut sein. Zum Thema sind genug (kontroverse) Tipps gefallen, damit sollte Sgt. Bommel seinen Weg finden.

  • Oha, ich weiß nicht, ob ich weinen oder lachen soll.

    1. Dienstaufsicht übt der Dienstherr, jeweils vertreten durch den jeweiligen Direktor, Präsidenten, LOsta oder was es sonst noch alles gibt aus. Somit ist dieser für die DAB zuständig. Dieser kann die Bearbeitung aber übertragen, auf wen in der Verwaltung auch immer.
    2. Der Rechtspfleger ist sachlich, nicht persönlich unabhängig. Insofern darf der Dienstherr durchaus Weisungen erteilen, Rechtspfleger sind nunmal keine Richter. Und auch das gehört zu den Spielregeln und auch diese werden von mir durchgesetzt, wenn es sein muss. (Musste es bisher aber nie und ich hoffe, es bleibt so).
    3. Beim SG gibt's keine Rechtspfleger, es gilt der § 9 nicht. Insofern hat da die Verwaltung ein größeres Weisungsrecht und muss ggf. auch mehr bei einer DAB schreiben.
    4. Wie ich die DABs im Einzelfall bearbeite, hängt immer vom Einzelfall ab: Wichtigmacher wird abgewatscht, Querulant so kurz wie möglich, jemand, der es tatsächlich nicht versteht, mit einer längeren Erklärung bedacht.


    :daumenrau

  • Du als Rechtspflegerin beantwortest Dienstaufsichtsbeschwerden gegen andere Rechtspfleger ??? boah ey Das geht? Oder bereitest du nur vor?

    Richtige Bescheide bereite ich vor. Einfache Schreiben fertige ich selbst und unterschreibe im Auftrag, z. B. die Bitte um Stellungnahme; wenn ich auslege, dass es eigentlich ein RM ist oder wenn der BF erneut das gleiche schreibt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Oha, ich weiß nicht, ob ich weinen oder lachen soll. 1. Dienstaufsicht übt der Dienstherr, jeweils vertreten durch den jeweiligen Direktor, Präsidenten, LOsta oder was es sonst noch alles gibt aus. Somit ist dieser für die DAB zuständig. Dieser kann die Bearbeitung aber übertragen, auf wen in der Verwaltung auch immer. 2. Der Rechtspfleger ist sachlich, nicht persönlich unabhängig. Insofern darf der Dienstherr durchaus Weisungen erteilen, Rechtspfleger sind nunmal keine Richter. Und auch das gehört zu den Spielregeln und auch diese werden von mir durchgesetzt, wenn es sein muss. (Musste es bisher aber nie und ich hoffe, es bleibt so). 3. Beim SG gibt's keine Rechtspfleger, es gilt der § 9 nicht. Insofern hat da die Verwaltung ein größeres Weisungsrecht und muss ggf. auch mehr bei einer DAB schreiben. 4. Wie ich die DABs im Einzelfall bearbeite, hängt immer vom Einzelfall ab: Wichtigmacher wird abgewatscht, Querulant so kurz wie möglich, jemand, der es tatsächlich nicht versteht, mit einer längeren Erklärung bedacht.

    :daumenrau

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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