Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)

  • Ist sie ja im Regelfall auch nicht, siehe § 904 Abs. 1 ZPO.

  • Nach meiner Lesart sind gem. 902 Nr. 4 jetzt SGB II Leistungen auf dem Konto immer pfändungsfrei, auch wenn sich mal nach § 850 c ein pfändbarer Betrag ergeben sollte!?

    Ja.

    Bestand denn nach der alten Regelung tatsächlich bei SGB II-Leistungen die Möglichkeit eines pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO? :gruebel:
    Zumindest in meiner Praxis ist das nicht vorgekommen. Im Hinblick auf die überschaubare Höhe der Leistungen kann ich mir aber auch nicht vorstellen, dass das ein Problem gewesen wäre.

  • Nach meiner Lesart sind gem. 902 Nr. 4 jetzt SGB II Leistungen auf dem Konto immer pfändungsfrei, auch wenn sich mal nach § 850 c ein pfändbarer Betrag ergeben sollte!?

    Richtig, ich verstehe die Gesetzesformulierung so, dass jene SGB II Beträge, die über dem gesetzlichen Freibetrag des P-Kontos liegen, dem Schuldner auf dem P-Konto ebenfalls pfandfrei belassen werden. Ist ja irgendwie auch sinnvoll. Sonst müsste man auf Antrag des Schuldners ja ohnehin nach §§ 850k Abs. 4, 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO so entscheiden.

  • :gruebel:
    Nach dem alten §850k IV konnte ich, wenn der Drittschuldner sich weigerte an den Schuldner auf meinen Beschluss hin, den ich nicht von der Rechtskräftigkeit abhängig machte, auszuzahlen, da er einen rechtskräftigen Beschluss wollte, auf §850k IV i.V.m. 850g letzter Satz (DS kann befreiend leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird) verweisen. Das geht jetzt aber nicht mehr, da der Verweis auf 850g im neuen § 906 fehlt.
    Was mach ich jetzt?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • :gruebel:
    Nach dem alten §850k IV konnte ich, wenn der Drittschuldner sich weigerte an den Schuldner auf meinen Beschluss hin, den ich nicht von der Rechtskräftigkeit abhängig machte, auszuzahlen, da er einen rechtskräftigen Beschluss wollte, auf §850k IV i.V.m. 850g letzter Satz (DS kann befreiend leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird) verweisen. Das geht jetzt aber nicht mehr, da der Verweis auf 850g im neuen § 906 fehlt.
    Was mach ich jetzt?

    den Drittschuldner darauf hinweisen, dass Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts grundsätzlich vor Eintritt/Bescheinigung der Rechtskraft wirksam sind

    Ggf. muss der betroffene Schuldner das zivilrechtlich klären lassen.

  • Heute schon zwei Fälle, bei denen das hiesige Jobcenter vom neuen Recht noch nichts wusste, die alte Bescheinigung erteilt hat und die Auskunft gibt, dass Nachzahlungen nicht bescheinigt werden können. :oops:

    Die Bank akzeptiert die Bescheinigung dann nicht und schickt die Leute zu mir. :flucht:


    Wie sind Eure Erfahrungen?

  • Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei. :confused:

    na alle 850 a, b, c, e, e, f ...
    sowie die Unpfändbarkeitsregeln des SGB usw

    alles was nach irgendeiner Vorschrift an der Quelle unpfändbar ist, kann auch für das Kto. Grund sein

    Völlig zutreffende Zusammenfassung! :daumenrau

    Man sollte nicht immer versuchen Probleme zu sehen, wo keine sind... :teufel:


    Demnach kann ich also nach 906 II -so wie bis 30.11.21 üblich- jetzt die Kontopfändung begrenzen, weil bei der Lohnpfändung schon alles abgebragen wurde. Die notwendigen vorzulegenden Unterlagen sind dann vermutlich auch gleich geblieben?!? (Kontoauszüge, Nachwies über die tats. Pfändung beim ArbG, ggf. einstw. Einstg (nach welcher Vorschrift: 707, 769...?) vorweg)

  • Heute schon zwei Fälle, bei denen das hiesige Jobcenter vom neuen Recht noch nichts wusste, die alte Bescheinigung erteilt hat und die Auskunft gibt, dass Nachzahlungen nicht bescheinigt werden können. :oops:

    Die Bank akzeptiert die Bescheinigung dann nicht und schickt die Leute zu mir. :flucht:


    Wie sind Eure Erfahrungen?

    Ich mach gerade meine erste...

  • Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei. :confused:

    na alle 850 a, b, c, e, e, f ... sowie die Unpfändbarkeitsregeln des SGB usw alles was nach irgendeiner Vorschrift an der Quelle unpfändbar ist, kann auch für das Kto. Grund sein

    Völlig zutreffende Zusammenfassung! :daumenrau Man sollte nicht immer versuchen Probleme zu sehen, wo keine sind... :teufel:

    Demnach kann ich also nach 906 II -so wie bis 30.11.21 üblich- jetzt die Kontopfändung begrenzen, weil bei der Lohnpfändung schon alles abgebragen wurde. Die notwendigen vorzulegenden Unterlagen sind dann vermutlich auch gleich geblieben?!? (Kontoauszüge, Nachwies über die tats. Pfändung beim ArbG, ggf. einstw. Einstg (nach welcher Vorschrift: 707, 769...?) vorweg)

    Ich ziehe meine Frage zurück, ich habe den Verweis zu 732 II gefunden.

  • Bestand denn nach der alten Regelung tatsächlich bei SGB II-Leistungen die Möglichkeit eines pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO? :gruebel:
    Zumindest in meiner Praxis ist das nicht vorgekommen. Im Hinblick auf die überschaubare Höhe der Leistungen kann ich mir aber auch nicht vorstellen, dass das ein Problem gewesen wäre.

    Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Schuldner nach § 26 SGB II Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhält (zum Beispiel bei Versicherung in der PKV). Die Überschreitung der Pfändungsfreigrenze wird dabei natürlich neben der Höhe dieses Zuschusses selbst auch durch die Mietkosten beeinflusst, so dass dieses Ergebnis nicht überall eintreten kann.

    Nachstehend ein Beispiel mit den Mietobergrenzen für Singles in Bremen:

    Regelsatz 446,00 EUR
    Mietobergrenze 528,00 EUR
    Zuschüsse nach § 26 SGB II 300,00 EUR
    Summe 1.274,00 EUR

    Für einige Stadtteile gilt eine Mietobergrenze von 591,36 EUR. Dann ergibt sich eine Summe von 1.337,36 EUR.

    Es wären somit 12,15 EUR bzw. in der Abwandlung 54,15 EUR pfändbar.

  • Huhu,

    ich möchte noch einmal die Nachzahlung von Pflegegeld aufgreifen:

    Hatte gerade einen Anruf:
    Schuldnerin hat die Pflegestufe erhöht bekommen (rückwirkend für mehr als 1 Jahr) und nun eine Nachzahlung für ein Jahr von über 5.000,00 € erhalten.

    Wenn ich den Betrag jetzt auf die Monate zurück rechne, muss ich ja von einem Sockelfreibetrag ausgehen, der auf die alte Pflegestufe ausgerichtet ist.
    Ich finde das völlig unbillig, dass ich so wahrscheinlich zu einem pfändbaren Betrag kommen würde?!
    Die Schuldnerin kann ja erst jetzt den Sockelfreibetrag laufend erhöhen lassen.

    :gruebel::gruebel:

  • Nach meiner Lesart sind gem. 902 Nr. 4 jetzt SGB II Leistungen auf dem Konto immer pfändungsfrei, auch wenn sich mal nach § 850 c ein pfändbarer Betrag ergeben sollte!?

    Richtig, ich verstehe die Gesetzesformulierung so, dass jene SGB II Beträge, die über dem gesetzlichen Freibetrag des P-Kontos liegen, dem Schuldner auf dem P-Konto ebenfalls pfandfrei belassen werden. Ist ja irgendwie auch sinnvoll. Sonst müsste man auf Antrag des Schuldners ja ohnehin nach §§ 850k Abs. 4, 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO so entscheiden.


    Also sind doch auch Nachzahlungen von SGB II oder XII Leistungen jetzt per Gesetz frei, oder?

  • Also sind doch auch Nachzahlungen von SGB II oder XII Leistungen jetzt per Gesetz frei, oder?

    So habe ich es zumindest auch verstanden. Funktioniert bei einigen Banken leider aber noch immer nicht. Diese behaupten gerne gegenüber den Schuldnern, dass es eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bedarf...

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