Alles anzeigenIch verstehe die neue Systematik nicht:
Zuvor gab es doch einen pfändungsfreien Betrag der sich von unten her aufbaute (1. Schuldnerfreibetrag 2. Unterhaltspflichten 3. Kindergeld etc.).
Der danach bescheinigte/angeordnete Betrag beinhaltete alle Geldeingänge, gleich aus welcher Quelle sie stammten. Soweit ich mich erinnere, hatte die Idee, dass es egal ist, woher das Geld stammt, bei der Einführung des P-Kontos eine gewisse sozialpolitische Bedeutung.Nun bescheinigt das Jobcenter seine Leistungen und die Familienkasse ihre. Bescheinigt wird wohl die Unpfändbarkeit der Leistung und deren Höhe.
Bedeutet dieses jetzt, dass das Kreditinstitut die verschiedenen Bescheinigungen zu einem unpfändbaren Betrag zusammenpuzzeln muss?
Ist damit die Idee, der Gleichgültigkeit der Geldherkunft hinfällig, denn es gibt - zumindest bei SGB-Empfängern - den pfändungsfreien Betrag nicht mehr?Den pfändungsfreien Betrag gab es noch nie. Es kam schon immer auf die Zahl der (erfüllten) Unerhaltspflichten an.
Es existiert immer noch der unpfändbare Betrag für den Schuldner (1.260,- €), ggf. zuzüglich der Erhöhungsbeträge für seine Unterhaltspflichten (§ 899 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 850c Abs. 2 ZPO i.V.m. Abs. 4).
Der sich ergebende pfändungsfreie Betrag dürfte für die meisten Schuldner auch reichen, insbesondere wenn der Wohnkostenanteil der Leistung durch das Amt direkt an den Vermieter gezahlt wird.
Das Kindergeld bzw. andere Leistungen für Kinder sind ebenfalls nicht pfändbar, § 902 S. 1 Ziff. 5 ZPO.An der Praxis, dass die Schuldner die nötigen Bescheinigungen vorrangig von den Schuldnerberatungsstellen erhalten, wird sich wohl - zumindest derzeit - nichts ändern, § 903 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 ZPO.
Zumindest theoretisch konnten auch nach alter Rechtslage Jobcenter und Familienkasse Bescheinigungen erstellen, § 850k Abs. 5 ZPO.
Falls Schuldner nun mit mehreren Bescheinigungen bei den Banken erscheinen sollten, müssen diese tatsächlich rechnen.
Was ist mit der berufstätigen Alleinerziehenden? Dürfte nach der neuen Gesetzeslage das Vollstreckungsgericht den Erhöhungsbetrag für das Kind überhaupt noch bestimmen, wenn dies der Arbeitgeber nicht tut?Genau wie nach der alten Rechtslage darf eine Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht nur erfolgen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er eine Bescheinigung seines unpfändbaren Betrages nicht erhalten kann. Jetzt wurde eine konkretere Regelung gegenüber dem § 850k Abs. 5 ZPO geschaffen (§ 905 ZPO). Das gilt nicht nur für Alleinerziehende.
Wie sieht es eigentlich mit Nachzahlungsbeträgen aus? Bei mir stammen die ausschließlich aus SGB II, Kindergeld oder Pflegegeld. Wenn die Grundleistung als unpfändbar bescheinigt ist, dann kann die Nachzahlung doch nicht pfändbar sein, oder?
Ist sie ja im Regelfall auch nicht, siehe § 904 Abs. 1 ZPO.