Der Freund ( nicht Lebenspartner ) des Erblassers übergibt ein Testament und beantragt dessen Eröffnung.
In diesem Testament ist der besagte Freund zum Erben eingesetzt. Das Testament ist jedoch nicht wirksam errichtet worden, so dass gesetzliche Erbfolge eintritt.
Die gesetzlichen Erben haben bislang keinen Erbschein beantragt, obwohl sie von dem unwirksamen Testament Kenntnis haben.
Wer trägt jetzt die Kosten für die Testamentseröffnung? Im Kommentar haben wir nicht wirklich etwas dazu gefunden.......mit der Suchfunktion übrigens auch nicht. Habe die obigen drei Schlagworte eingegeben.
Kosten unwirksames Testament
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Ich würde meinen, dass § 6 KostO da ziemlich eindeutig ist ?!
(Schließlich kann auch der Freund des Erblassers nichts dafür, dass der Erblasser ein formunwirksames Testament errichtet hat...) -
Das Problem ist hier m. E. eher, dass die gesetzlichen Erben nicht bekannt sind und diese sich nicht melden, also auch keine Unterlagen zu diesen vorliegen?
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Du wirst es nicht glauben, aber ich habe ins Gesetz guguckt.....
Meine Frage ist damit aber noch nicht beantwortet.
Es haften die Erben. Soweit kann ich auch lesen...;) Aber kann ich ihnen die Kosten aufdrücken, auch wenn sie nicht als diese durch einen Erbschein legitimiert sind? Um es vorweg zu nehmen....Ich habe mir die §§ 1967 ff BGB bereits "einverleibt".
Dann muss ich mich als outen, dass es für mich nicht ganz eindeutig ist, ob ich bereits jetzt den in Frage kommenden gesetzlichen Erben die Kosten aufdrücken kann. -
...ob ich bereits jetzt den in Frage kommenden gesetzlichen Erben die Kosten aufdrücken kann.
Die gesetzlichen Erben sind Kostenschuldner. Wenn Du weißt, wer hier insoweit in Betracht kommt, würde ich nach Ablauf der (geschätzten) Ausschlagungsfrist die Kosten zum Soll stellen.
Sollen die Erben sich kümmern. -
Dann muss ich mich als outen, dass es für mich nicht ganz eindeutig ist, ob ich bereits jetzt den in Frage kommenden gesetzlichen Erben die Kosten aufdrücken kann.
Der Anfall der Erbschaft erfolgt ja bereits mit dem Tod, so dass die Kostenhaftung auch sofort mit Eröffnung des unwirksamen Testaments eintritt. Die Kosten können also den gesetzlichen Erben auch ohne Erbschein in Rechnung gestellt werden. Ich würde allerdings die Ausschlagungsfrist abwarten, um eine evtl. Löschung der Kostenrechnung (bei erfolgender Ausschlagung) zu vermeiden.
Es gibt ja auch häufig mal Erben, die auf die Beantragung eines Erbscheins verzichten. -
Ich danke euch herzlich!
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Hallo, ich habe ein maschinengeschriebenes Testament bekommen zur Eröffnung, sagt mal, was schreibt Ihr dabei in das Eröffnungsprotokoll?
Danke
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"Das … entspricht nicht den Formvorschriften des § 2247 BGB."
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"Das … entspricht nicht den Formvorschriften des § 2247 BGB."
Zu eröffnen ist aber jedes Testament. Man kann dann im Protokoll Hinweise auf „Auffälligkeiten“ angeben. Abschließende Wertungen (wie oben) sind möglichst zu unterlassen.
Kommt aber bei der Wirksamkeit darauf an, ob diese Formvorschrift überhaupt gilt. Wo wurde es denn errichtet, das Testament? -
geschrieben wurde es hier in Deutschland, also ja: es dürfte unwirksam sein.
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Der von mir genannte Satz ist für die “Auffälligkeiten”des Eröffnungsprotokolls bestimmt.
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Ich würde mich bei dem Eröffnungsprotokoll so bedeckt wie möglich halten.
In pp. lag dem Gericht zur Eröffnung vor:
maschinengeschriebenes Testament vom 01.01.01
Das Testament wurde eröffnet
Das muss reichen. Zu eröffnen ist es in jedem Fall. Wie TL schreibt würde ich Wertungen unterlassen.
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Ich würde als Auffälligkeit feststellen, dass das Testament der Form des §2247 BGB nicht entsprechen dürfte und die Wirksamkeit daher zweifelhaft ist.
Die Wirksamkeit würde in einem nur auf Antrag durchzuführenden Erbscheinsverfahren geprüft. -
ist erledigt.
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Ich würde als Auffälligkeit feststellen, dass das Testament der Form des §2247 BGB nicht entsprechen dürfte und die Wirksamkeit daher zweifelhaft ist.
Warum? bzw. was nützt es?
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Ich habe das auch immer so gemacht. Warum?
Weil letztwillige Verfügung + Eröffnungsprotokoll ein Erbnachweis sein kann. Zumindest Banken müssen das auch bei privatschriftlichen Testamenten akzeptieren, wenn nicht offensichtlich Zweifel an der Wirksamkeit oder Unklarheiten bestehen. Den § 2247 BGB kennt aber nicht jeder. So weiß der unwirksam eingesetzte Erbe Bescheid, aber auch der nichtsahnende Dritte, dem der falsche Erbe die letztwillige Verfügung als Erbnachweis vorlegt.
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Weil letztwillige Verfügung + Eröffnungsprotokoll ein Erbnachweis sein kann. Zumindest Banken müssen das auch bei privatschriftlichen Testamenten akzeptieren, wenn nicht offensichtlich Zweifel an der Wirksamkeit oder Unklarheiten bestehen. Den § 2247 BGB kennt aber nicht jeder. So weiß der unwirksam eingesetzte Erbe Bescheid, aber auch der nichtsahnende Dritte, dem der falsche Erbe die letztwillige Verfügung als Erbnachweis vorlegt.
Zudem könnte sich auch der benannte Erbe aus Unwissenheit das Testament für wirksam halten.
Die wenigsten Leute wissen, dass die Testamentseröffnung ohne Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen stattfindet und auch offensichtlich formunwirksame Testamente eröffnet werden müssen.
Ich halte es daher für sinnvoll (und darüber hinaus auch unschädlich) einen warnenden Hinweis anzubringen. Eine abschließende Aussage würde ich aber auch vermeiden. -
Es reicht meines Erachtens völlig aus, maschinengeschriebenes Testament zu schreiben.
Wertungen und Deutungen werde ich im Eröffnungsprotokoll weiter sein lassen.
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