Dann geht es evtl. Aber ober immer ein Insolvenzgrund vorleiegt, wenn ich einen renitenten Schuldner in der Versteigerung habe, ist fraglich.
Gutachter erhält keinen Zugang
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Ich wäre mit den Gutachten aus den Insolvenzverfahren vorsichtig. Denn dort findet sich zum Wert des Grundstücks meist nur ein dünner Satz: "Schätze ich den Wert des Grundstücks ausgehend von einem zehnfachen Jahresmietertrag auch EUR ...". Mehr benötigt es in einem Insolvenzantragsverfahren nicht.
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Man braucht ein ausführliches von einem Grundstückssachverständigen verfasstes Gutachten.
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Danke Gegs!!! Genauso hab ich mir das nämlich auch vorgestellt, dass es in der Art abläuft!
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Zudem muss man unterscheiden zwischen dem Wert eines Betriebes (ggf. mit Inventar, Material, Rechten etc.) und dem reinen Grundstückswert.
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Zudem muss man unterscheiden zwischen dem Wert eines Betriebes (ggf. mit Inventar, Material, Rechten etc.) und dem reinen Grundstückswert.
Da muss ich Dir zwar Recht geben, andererseits gliedern wir unsere Gutachten schon in Grundstücke, immaterielle Vermögenswerte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Material, Forderungen, ... -
Gegs
Ja, ist ja richtig. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass ein 1:1 Übertragen nicht immer richtig sein muss.So stellt bspw. der Unternehmenswert einen vom jeweiligen Betreiber abhängigen Wert dar (voraussichtlicher Unternehmenserfolg). Der Grundstückwert ist demgegenüber aus dem Betrachtungswinkel eines potentiellen Grundstückserwerbers (wirtschaftliche Nachfolgenutzung) zu betrachten.
So kann ein teures Gebäude (speziell nur für diesen einen Zweck errichtet) für den Betreiber (Sichtweise Fortführung der speziellen Nutzung) viel, für einen Grundstückserwerber, der eine andere, bessere Nutzung auf dem Grundstück realisieren will, gar nichts wert sein. -
primär um die Möglichkeit, auf welchen Wegen ein vom Gericht bestellter
Gutachter Zugang zur Immobilie erhält und das war in unserem Falle
eben über das Amtsgericht möglich, indem es einen derartigen Beschluss fasste und den Eigentümer, für den Fall des Widerstandes, vorläufig
festnehmen konnte. Es handelte sich ausschließlich darum, ein Gutachten über den Verkehrswert
der Gebäude zu erstellen, welches dann auch später im ZV-Verfahren Grundlage bot.
Jenes war mir auch noch neu, dass es derartige Möglichkeiten gibt.
Dass § 20 InsO hierfür eine geeignete Grundlage bietet, war mir aus dem
Beschluss bekannt. -
ein Gutachten über den Verkehrswert
der Gebäude zu erstellen
Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass ich das Insolvenzantragsverfahren nur in absoluten Ausnahmefällen für ungeeignet halte, verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen. Dem Mißbrauch der Insolvenzantragsverfahren durch Krankenkassen und Finanzämter wurde in anderem Zusammenhang von der Rechtsprechung bereits vielfach ein Riegel vorgeschoben. -
Tach auch,
ich hab schon immer die Meinung vertreten, dass der Zutritt eines gerichtlich zu bestellenden Gutachters im Fall der Zwangsversteigerung des Beleihungsobjekts in der Sicherungsabrede geregelt werden sollte. Das kann man u. U. im Klagewege durchsetzen und dann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers den Zutritt ermöglichen.
bis dann -
Dem Mißbrauch der Insolvenzantragsverfahren durch Krankenkassen und Finanzämter wurde in anderem Zusammenhang von der Rechtsprechung bereits vielfach ein Riegel vorgeschoben.ggfs Fundstellen , da hier gerade der Verdacht eines Falles eines rechtsmißbräuchlichen
Insoantrages d.FA vorliegt...
Danke für umfass. Info... -
und wenn nicht?
Schuldner sich weigert ? -
Wird die Bewertung nach eíner Außenbesichtigung vorgenommen. Mit dem Abschlag muss dann der Sch. leben.
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Ich hänge mich mal ran. Habe genau den umgekehrten Fall. Der Gutachter ist bestellt und hat den Schuldner zwecks Zutritt zur Wohnung angerufen.
Der Schuldner hat telefonisch mitgeteilt, dass er noch bis Juli im Gefängnis einsitzt und bittet die Begutachtung der Wohnung bis Juli zu verschieben, da er den Zutritt gewähren will. Er bewohnt die Wohnung selbst.
Das halte ich im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens eigentlich nicht für gerechtfertigt. Wenn aber der Gutachter nur eine Außenbesichtigung vornimmt und dann Abschläge im Gutachten abrechnet, ist das Gutachten dann nicht auf die Beschwerde des Schuldners angreifbar. Erbitte Eure Meinungen. Vielen Dank. -
würde im Interesse des richtigen Verkehrswertes mit dem Zuwarten einverstanden sein. Sollten sich jedoch im Verlauf des Verfahren bereits Verschleppungsabsichten des Schuldners ergeben haben würde ich eher davon absehen.
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Zudem kann auch eine unbegründete Beschwerde ein Verfahren länger verzögern, als wenn du jetzt noch wartest und ein "ordentliches" Gutachten bekommst. Zusätzlich ist ein Gutachten mit Innenbesichtigung auch für die Interessenten sinnvoller.
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Was spricht in dem Fall von Trixi dagegen, dass der an sich willige Schuldner einem Dritten (Nachbarn, Freund, Verwandten) die Wohnungsschlüssel zukommen läßt und diesen die Tür zu dem Objekt öffnen läßt? Die Wohnung wird doch wohl nicht während der gesamten Freiheitsstrafe vollständig unkontrolliert sein. In der Regel bieten das oft Schuldner bei den Gutachtern hier vor Ort an, die weit weg vom Zwangsversteigerungsobjekt (Ferienwohnung / -haus) wohnen und daher entweder nicht zum Besichtigungstermin kommen können oder das unverhältnismäßig finden. Ich würde den Schuldner diesbezüglich anschreiben und um Vorschläge für öffnungsbereite Personen bitten.
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Hier könnte man doch ggf. über ein zusätzlich beantragtes Zwangsverwaltungsverfahren reagieren und so dem Gutachter mit dem GV den Zugang erzwingen. Hiervon wäre der Gläubiger zu überzeugen:
Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung (BGH 24.2.11, V ZB 280/10)
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Hier könnte man doch ggf. über ein zusätzlich beantragtes Zwangsverwaltungsverfahren reagieren und so dem Gutachter mit dem GV den Zugang erzwingen. Hiervon wäre der Gläubiger zu überzeugen:
Wer sollte sich diesen Schuh anziehen - ich würde es nicht machen!
Das ginge meines Erachtens weit über so etwas wie eine Aufklärungsverfügung hinaus. -
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