Neue Problematik bzgl. P-Konto... Lösungsvorschläge?

  • Hier hat gerade ein Herr vorgesprochen auf dessen P-Konto gerade keine aktuelle Pfändung ist. Trotzdem zahlt ihm die Bank nur den Betrag nach § 850k I ZPO aus, obwohl auch beim P-Konto ohne Pfändung das gesamte guthaben auszuzahlen ist. Ohne Pfändung besteht für eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung doch keine Veranlassung

    Sehe ich auch so. Da fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Was will denn die Bank mit dem Geld oberhalb des Freibetrages machen? Aufheben für eventuelle spätere Pfändungen? Ich würde den Herrn nochmals zu seiner Bank schicken, damit er sich erklären lässt, auf welcher Grundlage die Zahlung verweigert wird. Ggf. hilft nur eine einstweilige Verfügung oder Zahlungsklage.

  • Hier hat gerade ein Herr vorgesprochen auf dessen P-Konto gerade keine aktuelle Pfändung ist. Trotzdem zahlt ihm die Bank nur den Betrag nach § 850k I ZPO aus, obwohl auch beim P-Konto ohne Pfändung das gesamte guthaben auszuzahlen ist. Ohne Pfändung besteht für eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung doch keine Veranlassung


    Einstweilige Verfügung durch Prozessgericht. Sachen gibt's. Vielleicht soll das Guthaben für künftige Pfändungen angespart werden. :gruebel:

  • Nee, die müssen doch mehr Eigenkapital aufbauen nach den jüngsten Stresstest für Banken, und da ist jeder Euro willkommen..... *Ironie aus*

  • Ich denke die Banken blockieren die Kunden und die Gläubiger, da sie den Aufwand der Überwachung nicht tragen wollen.

    Vor Einführung des P-Kontos waren auch Einschränkungen einer Einziehungsverfügung möglich, um Schuldnern z.B. die Fortführung eines Betriebes zu ermöglichen. Auch diesen Verfügungen standen die Banken ablehnend gegenüber, obwohl sie möglich waren (z.B. § 249 AO i.V.m § 258 AO).

  • Bei einem P-Konto kann dann § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht kommen. Auslegungssache " zum Ausgleich des durch einen Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuch"

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung sind aber keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch; außerdem handelt es sich nach meiner Ansicht nicht um Leistungen zum Ausgleich eines durch Gesundheitsschadens bedingten Mehraufwandes im Sinne dieser Vorschrift (also z. B. spezielle Ernährung), sondern um Leistungen, die der Zahlung der Arztrechnung dienen. Es kann aber § 850k Abs. 4 ZPO in Betracht kommen, der auch auf § 850b ZPO Bezug nimmt.

    Es spielt zwar keine wesentliche Rolle, aber den § 850b ZPO würde ich nicht für anwendbar halten. Im Falle der Beihilfe eines Beamten, was sicher vergleichbar ist, hat der BGH mal von § 850a Nr. 5 ZPO gesprochen. Das wohl auch deswegen, weil § 850b ZPO bedingt pfändbare Bezüge (grundsätzlich für alle Gläubiger) behandelt und § 850a Nr. 5 ZPO nur die Pfändung des Anlassgläubigers für zulässig hält (wie das auch bei der Beihilfe ist und bei der Leistung des KK nicht anders sein dürfte).

  • Hier hat gerade ein Herr vorgesprochen auf dessen P-Konto gerade keine aktuelle Pfändung ist. Trotzdem zahlt ihm die Bank nur den Betrag nach § 850k I ZPO aus, obwohl auch beim P-Konto ohne Pfändung das gesamte guthaben auszuzahlen ist. Ohne Pfändung besteht für eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung doch keine Veranlassung

    Da gibt´s auch andere Ursachen.

    Vielleicht möchte ja die Staatsanwaltschaft etwas von dem Herren.
    Oder der Insolvenzverwalter gibt das Konto nicht frei.
    Oder der Kunde weiß ansonsten noch nicht vom Vorläufigen Zahlungsverbot oder der Finanzamtspfändung...

  • Nach Aussagen des Herrn bestehen keine Pfändungen (auch keine im Wege der Verwaltungsvollstreckung), VZV´s oder strafrechtliche Arreste. Kein Dritter macht (nach seinen Angaben) Rechte an seinem Guthaben geltend. So wurde es auf Nachfrage hier angegeben.

    Wenn es so ist, verstehe ich das Verhalten der Bank nicht

  • Aber weder für Finanzamtspfändungen, noch für strafrechtliche Verfaghren, wäre die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben:strecker

  • Neuerdings machen die Banken hier ein neues Problem auf:

    Der Kunde mit gepfändetem Konto geht zur Bank und fordert die Umstellung in ein P-Konto. Die Bank schickt die Kunden dann erstmal zum Gericht "eine Freigabe holen", da eine Umstellung in ein P-Konto nicht möglich wäre, solange Guthaben auf dem Konto vorhanden wäre. Dieses Guthaben wäre ja schließlich gepfändet und könnte daher nicht auf ein P-Konto transferiert werden, da damit ja das Pfandrecht unterlaufen würde.

    Es geht dabei jedoch i.d.R. nicht um "alte" Pfändungen, sondern um gerade erst eingetroffene Pfändungen, so dass ich persönlich das Problem der Banken absolut nicht nachvollziehen kann.

    Gibt es ähnliche Probleme auch anderswo?

    Telefonate mit einigen örtlichen Banken haben nicht wirklich etwas gebracht. Die Vorgehensweise wäre von der Rechtsabteilung so vorgegeben...blablabla....

    Ja, hier. Kaum macht man einen Tag Vertretung, taucht schon so ein Fall wie oben geschildert auf.

    Was habt Ihr grad so für Jahreswechselprobleme oder mit welchen darf ich als Vertreter in den nächsten Tagen rechnen?

  • Ich hatte heute auch einen verzwickten Fall kurz vor dem späten Feierabend:

    Frau kommt und hat Zettel von der "S", sie solle einen Beschluss bringen, damit man P-Konten einrichten kann.
    Nach langer Befragung stellte sich der Sachverhalt dann so:

    Sie hatte mit ihrem Ehemann, beides Schuldner einer großen Bank, ein gemeinsames Konto bei der "S" (was ihr angeblich vor einigen Jahren von einer Mitarbeiterin der S so geraten wurde). Pfändungen schienen bislang kein Thema zu sein, offenbar hat man sich an die Kreditzahlungen gehalten, jedenfalls bis vor kurzem. Denn sie berichtet nun, dass diese Bank ihr Gemeinschaftskonto kurz vor Weihnachten mit einem vorläufigen Zahlungsverbot belegt hat. Man kommt nun an kein Geld und 2 P-Konten will die S auch nicht einrichten bis die Sache mit dem Altkonto geklärt ist.

    Ja, was gibt es da zu klären? Was soll ich morgen am drittletzten Tag im alten Jahr nach altem Recht noch tun ? Heute ging schon mal gar nichts, weil sie weder vollständig alle Kontoauszüge dabei hatte noch eine Kopie von diesem Zahlungsverbot, damit wir überhaupt ein Verfahren anlegen können. Ich habe sie dann mit diesen fehlenden Unterlagen für morgen wieder bestellt.

    Die Frau hat Anfang Dezember 750 € bekommen, der Mann ca. 20.12. ca. 1080 €, das Kontoguthaben beträgt derzeit ca. 2100 €, es gäbe noch einen 23-jährigen Sohn im Haushalt, der mit unterhalten wird, er bekäme kein Harz4. Sie behauptet weiter, sie bekäme Anfang Januar dann nur noch 300 €, ihr Mann dann ca. 15.-20.1. wieder seine 1080 €.

    Vor solche komplizierten Fälle wird man dann nun noch kurz vor Ultimo gestellt.
    Ich habe ihr gesagt, ich könne nach 850l ZPO diese Woche noch was machen, sodass sie diesen von mir freigegebenen Betrag dann sofort abheben könne und dann auf die P-Konten nach Errichtung wieder einzahlen könne, soweit Geld für Überweisungen benötigt wird. Es ist ein gemeinsames Konto, auf das beide Ehegatten ihr Einkommen überweisen lassen. Ich habe ihr auch erklärt, zu einer abschließenden Entscheidung kann es nicht mehr kommen, da diese ein rechtliches Gehör erfordere, was aber in den 2-3 Tagen nicht mehr drin ist. Ich kann allenfalls noch eine Notentscheidung nach 850l Abs. 2 machen und ihr den dringenden Bedarf bis zu nächsten Zahlung freigeben. Der pfandfreie Betrag entsprechend der Dezember-Einkommen beträgt bei einem Schuldner nebst einer weiteren Person ca. 1600 €. Da bis zur nächsten Überweisung nur noch 3 Wochen, also ca. 3/4 eines Monats Zeit ist, gedenke ich ihr maximal 1000 - 1200 € freizugeben, und zwar sofort und ohne rechtliches Gehör - alles andere hätte ja keinen Sinn mehr. Die übrigen 1000 € muss die "S" dann eben am 2.1. an die Gläubigerin auskehren, dann ist das Konto bei Stand Null und kann gelöscht werden - der Weg für 2 P-Konten sollte doch dann frei sein (ich hoffe, die "S" sieht das alles genauso - sonst kann ich es auch nicht ändern). Dann sollten alle Überweisungen ab sofort auf das Altkonto gestoppt und auf die neuen P-Konten umgeleitet werden, Bareinzahlungen vornehmlich auf das Konto der Ehefrau, da diese mit ihrem Einkommen weit unter ihrem Freibetrag liegt - so meine "Empfehlung" an die Frau.

    So, jetzt habe ich das mal dargestellt, was ich mir ganz kurzfristig im Beisein der Frau ausdenken musste.
    Vielleicht hat jemand ja noch einen besseren Vorschlag, den ich dann am morgen 11 Uhr noch verwerten könnte ??

    Man sieht da mal, vor was für Probleme wir kurzfristig noch gestellt werden (die Leute bei den Banken aber wohl auch, obwohl die im Zweifel natürlich immer an das Gericht verweisen und das Problem damit erst mal los sind). Wenn erst mal der Januar angebrochen ist, so hat dies zumindest den Vorteil, dass wir Freigaben nach 850l nicht mehr machen können und 765a (jedenfalls für mich) für Gelder nicht in Betracht kommen kann, die bereits am 1.1. bzw. 2.1. von der Bank an die Gläubiger ausgekehrt werden müssen.

    Das große Problem hier ist wohl, dass es ein gemeinschaftliches Konto ist. Wäre es ein normales, so würden ja die Wirkungen des P-Kontos rückwirkend innerhalb von 4 Wochen bis zur Zustellung des PfÜB/ des vorl-ZB's eintreten. Wenn das Konto aber ein gemeinschaftliches ist, so gibt es wohl hierzu keine auf Grund des Gesetzes praktikable Lösung (Rückwirkung), weil dann ja das Guthaben des Altkontos irgendwie (? aber wie) auf die Kontoinhaber "verteilt" werden müsste.

  • Ja, die "Umwandlung" gepfändeter Gemeinschaftskonten in P-Konten ist hier auch schon öfter ein Problem gewesen. Die Schuldner werden zum Gericht geschickt, damit das Guthaben, was noch auf dem Gemeinschaftskonto ist, von hier "freigegeben wird". Ich hab das bisher nicht gemacht. Sind bereits P-Konten eingerichtet, so geht kein 850l Beschluss mehr. Ich habe keine rechtliche Grundlage gefunden, nach der das Vollstr.G die technische Verteilung der Guthaben von Gemeinschaftkonten auf P-Konten klären könnte.

  • Hallo Andy K.-zu deinem letztgeschilderten Fall:
    Warum soll die Bank am 02.01.12 auskehren? Es liegt doch nur eine Vorpfändung vor! Der Drittschuldner muss doch erst mal abwarten, ob überhaupt ein Pfüb reinkommt.
    Wenn die Schuldner ab 01.01. sowieso nur 1.380,00 EUR erhalten, reicht doch die Einrichtung eines P-Kontos für eine Person aus, evtl. lässt sich der Freibetrag auf 2 unterhaltspflichtige Personen (für den Sohn) erhöhen auf 1.631,84 EUR.
    Ich würde an deiner Stelle eine Vorabfreigabe nach altem Recht machen, für das neue Jahr erhalten die Schuldner bei einem P-Konto schon mal ihren Sockelbetrag.
    Bezgl. des Restes aus Dezember würde ich dann über § 850 k IV ZPO entscheiden wie bei einer Nachzahlung.

  • Ja, die "Umwandlung" gepfändeter Gemeinschaftskonten in P-Konten ist hier auch schon öfter ein Problem gewesen. Die Schuldner werden zum Gericht geschickt, damit das Guthaben, was noch auf dem Gemeinschaftskonto ist, von hier "freigegeben wird". Ich hab das bisher nicht gemacht. Sind bereits P-Konten eingerichtet, so geht kein 850l Beschluss mehr. Ich habe keine rechtliche Grundlage gefunden, nach der das Vollstr.G die technische Verteilung der Guthaben von Gemeinschaftkonten auf P-Konten klären könnte.

    Das sehe ich eben auch so, und dennoch schicken die Banken die Leute - wie halt immer - einfach zum Gericht nach dem Motto "macht mal irgendwas draus".


    Hallo Andy K.-zu deinem letztgeschilderten Fall:
    Warum soll die Bank am 02.01.12 auskehren? Es liegt doch nur eine Vorpfändung vor! Der Drittschuldner muss doch erst mal abwarten, ob überhaupt ein Pfüb reinkommt.
    Wenn die Schuldner ab 01.01. sowieso nur 1.380,00 EUR erhalten, reicht doch die Einrichtung eines P-Kontos für eine Person aus, evtl. lässt sich der Freibetrag auf 2 unterhaltspflichtige Personen (für den Sohn) erhöhen auf 1.631,84 EUR.
    Ich würde an deiner Stelle eine Vorabfreigabe nach altem Recht machen, für das neue Jahr erhalten die Schuldner bei einem P-Konto schon mal ihren Sockelbetrag.
    Bezgl. des Restes aus Dezember würde ich dann über § 850 k IV ZPO entscheiden wie bei einer Nachzahlung.

    Ja, das Auskehren war natürlich bei dem vorlZV ein Gedankenfehler.
    Auf den neuen P-Konten kann man natürlich erst über Beträge verfügen, wenn dort ein Guthaben entsteht, und das wird in meinem Fall wohl erst der 20.1. sein - bis dahin müssen die auch von was leben und ihre Miete bezahlen ...

    Da die P-Konten ja noch nicht existieren, da man - zu Unrecht - deren Einrichtung von der Klärung abhängig gemacht hat, was mit dem Geld auf dem alten Gemeinschaftskonto werden soll, kann ich heute wohl doch noch eine Vorabentscheidung nach 850l machen, natürlich nur mit dem absolut notwendigen Geldbetrag bis zur nächsten Lohnzahlung. Eine Endentscheidung ist dann durch die Rechtsänderung nicht mehr möglich.
    Dem letzten Satz "über § 850 k IV ZPO entscheiden" muss ich allerdings widersprechen. Das ist ja nur bei Geldern möglich, die auf P-Konten eingegangen sind, man kann dies nicht auf das Altkonto anwenden. Da es bisher nur ein VorlZV ist, können die Schuldner vielleicht nach Ablauf der Frist doch noch darüber verfügen, und falls ein PfÜB noch ergeht, haben sie eben Pech, und das Restguthaben geht an den Gläubiger. Den Schuldnern muss halt klar sein, dass solche Geld ja nicht verbrannt wird, sondern ihre Schulden reduziert.

  • Hilfe ! Vertretung !

    Der Schu hat gestern erst ein P-Konto beantragt. Pfüb am 13.12. zugestellt. 4 Kinder + Ehefrau kann ihm die Schuldnerberatung erst nächste Woche bescheinigen, so dass der Lohnabschlag, der heute eingegangen ist von der Bank sofort abgeführt würde (alles was über den Sockelfreibetrag von 1.028,89 geht).
    Am 05.12. ist der Lohn für November eingegangen, der ist schon vollst. verbraucht. Kontostand 0,--.

    Muß/kann man da jetzt noch freigeben???

  • Ich würde m ir gar keine Sorgen machen. Wenn lediglich einVZV vorliegt (ach nee, die haben keinen Titel?), ist es eine Erinnerung nach 766 ZPO und Richtersache, der auch wegen des inhaltlichen Zusammenhang Nebenentscheidungen (765a usw) trifft.

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