Meistgebot - und keine Zahlungsabsicht

  • Ich glaube nicht, daß § 203 II Nr. 1 StGB hier Anwendung finden kann. Ich verrate schliesslich kein Dienstgeheimnis.

    § 203 StGB betrifft nicht den Verrat von Dienstgeheimnissen - siehe § 353 b StGB -, sondern die Verletzung von Privatgeheimnissen. Ich glaube nicht, dass ein Beamter des Versteigerungsgerichts berechtigt ist, Außenstehenden - und das ist hier auch die Staatsanwaltschaft - Auskunft über das Zahlungsverhalten des Erstehers zu geben.

    Ferner frage ich mich, ob jeder, der hier den Verdacht eines Betruges annimmt, geprüft hat, ob die Zuschlagsentscheidung des Versteigerungsrechtspflegers an einen zahlungsunwilligen Meistbietenden ursächlich für einen Vermögensschaden ist.
    Fossil75 hat unter #10 sehr anschaulich die geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB dargelegt. Danach muss eine auf einen durch Täuschung verursachten Irrtum beruhende Vermögensverfügung direkt ursächlich für einen Vermögensschaden sein.
    Außerdem : bei wem entsteht ein Schaden ? Beim Schuldner ? Bei den zur Befriedigung aus dem Erlös Berechtigten ?
    Weshalb sollte ausgerechnet der zur Unparteilichkeit verpflichtete Versteigerungsrechtspfleger, der von allen Beteiligten am wenigsten über die wirtschaftlichen Hintergründe der Angelegenheit weiß, jemanden bei der Staatsanwaltschaft "anschwärzen" ? Warum erstatten nicht diejenigen, die meinen, einen Schaden erlitten zu haben, Anzeige ?

  • Zitat

    Außerdem : bei wem entsteht ein Schaden ? Beim Schuldner ? Bei den zur Befriedigung aus dem Erlös Berechtigten ?

    Ein Schaden entsteht zum einen beim Schuldner.
    Der Schuldner verliert sein Grundstückseigentum.
    Dass das Schuldnergrundstück hochbelastet und Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens war, ist bei der Schadensermittlung außer Betracht zu lassen.
    Auch ein solches Grundstück hat einen wirtschaftlichen Wert.

    Ein Betrug zum Nachteil des Schuldners ist nicht gegeben, wenn der Schuldner mit der Gebotsabgabe durch den zahlungsunwilligen Bieter einverstanden war.
    Beispiel: Der Schuldner schickt einen ihm wohlgesonnenen Strohmann in den Termin, der das Objekt ersteigert, obwohl er nicht bezahlen will und später auch nicht bezahlt. Dass der Strohmannersteher nicht bezahlt, wird dem Schuldner völlig egal sein, solange er das Grundstück weiter unentgeltlich nutzen kann.

    Ein Schaden entsteht zum anderen auch bei den Gläubigern, die unmittelbar infolge der Zuschlagserteilung ihr Pfandobjekt und damit eine Sicherheit verlieren.

    Vorrangige nichtbetreibende Gläubiger (z. B. Gemeinde):
    Die Gemeinde - die im Zwangsversteigerungsverfahren des bestrangigen Grundpfandgläubigers rückständige öL / Grundsteuern angemeldet hatte - trifft es richtig hart.
    Die Gemeinde hat m. E. nicht die Möglichkeit, die infolge der Zuschlagserteilung weggefallenen Lasten später in einem Wiederversteigerungsverfahren anzumelden oder gar ein solches Verfahren wegen solcher Lasten zu betreiben.

    Betreibender Grundpfandgläubiger:
    Auch dieser Gläubiger verliert infolge des Zuschlags zunächst unmittelbar sein Sicherungsgut.
    Zwar kann dieser Gläubiger eine Wiederversteigerung beantragen.
    Jedoch bewirkt allein das Antragserfordernis eine gewisse Vermögensgefährdung, weil man Anträge auch schon mal verschwitzen kann.
    Eine volle Schadenskompensation wird durch die Möglichkeit einer Wiederversteigerung nicht bewirkt.

    Nachrangige Gläubiger:
    Bei denen dürfte es darauf ankommen, ob es neben dem "Betrügerbieter" einen redlichen Bieter gab.

    Ansonsten:
    Ich halte es für verfehlt, jeden Nichtzahler gleich mit einer Betrugsanzeige zu bedenken.
    Dies dürfte allerdings bei denen angebracht sein, die bereits mehrfach als Nichtzahler aufgefallen sind.

  • Die Elemente des objektiven Tatbestands des § 263 StGB müssen im Sinne der Kausalität miteinander verknüpft sein. Der Vorsatz muss sich auch auf diese Kausalitätskette erstrecken.


    In dem oben verlinkten Urteil des Landgerichts Berlin wird auf S. 27 ff. die Frage nach dem "Ob" der Täuschung des Rechtspflegers mit der Frage verwechselt, ob diese Täuschung, wenn es sie denn gab, auch ursächlich für die Verfügung wurde. Die ebenfalls auf S. 27 ff. wiedergegebenen Zeugenaussagen der Berliner Versteigerungsrechtspfleger sind im Sinne dieser Kausalität zu verstehen, während das Gericht dies unter den Täuschungsbegriff subsumiert.


    Wie dem auch sei. Die Rechtspfleger äußerten im Zeugenstand hochgeschraubte Kausalitätsüberlegungen (nachstehend sinngemäße Zitate, d. h. von mir umformuliert: "Hätten wir gewusst, dass der Angeklagte später nicht zahlen kann oder nicht will, dann hätten wir ihm den Zuschlag nicht erteilt", "Wenn einer bietet, dann gehen wir davon aus, dass er uns damit konkludent erklärt, dass er später zahlungswillig und zahlungsfähig ist"). Geht's noch? Wenn ich der Strafrichter gewesen wäre, hätte ich drei Mal überlegt, ob ich so etwas glaube. Vor allem, weil sich ja die angeblich "konkludent" herauslesbaren Informationen auf einen anderen als den Zeitpunkt des Zuschlags beziehen. Natürlich haben sich die Rechtspfleger über diesen Spaßbieter geärgert, der ihnen eine Unzahl von Verfahren kaputtgemacht hat und - wie erregend - dessen Ehefrau einen "Massagesalon" (Bordellbetrieb) führte; von da und einer "Tante" des Bieters sollte das Geld für die Immobilien kommen.


  • Ich sehe das anders :

    Das ZVG sieht nicht vor, dass das Versteigerungsgericht die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Ersteher erzwingen könnte.
    Statt dessen sieht § 118 ZVG bei Nichtzahlung des Bargebots eine Forderungsübertragung auf die im Teilungsplan festgestellten Berechtigten vor.
    Nach § 118 Abs. 2 ZVG kann die Forderungsübertragung wie Befriedigung aus dem Grundstück wirken ( Abs. 2 Satz 1 ), muss es aber nicht ( Abs. 2 Satz 2 ). Die Befriedigungswirkung tritt nicht ein, wenn binnen 3 Monate der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Wiederversteigerung beantragt, sie ist also aufschiebend bedingt.
    Erst wenn die 3-Monats-Frist ohne Verzicht und Wiederversteigerungsantrag abläuft, wird der Vollstreckungsschuldner in Höhe der im Teilungsplan festgestellten Forderung frei.

    Ich bin zwar kein Strafrechtsexperte, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die strafrechtliche Kausalität zwischen dem auf Grund eines angeblichen Irrtums über die Zahlungswilligkeit erlassenen Zuschlagsbeschlusses und dem Vermögensschaden für den Vollstreckungsschuldner, der erst 3 Monate nach Forderungsübertragung je nach dem Verhalten des Forderungsberechtigten eintreten könnte, weil die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner fortbestehen bleibt, er aber sein Eigentum durch den Zuschlagsbeschluss verloren hat, gegeben ist. Der Vermögensschaden tritt doch nicht als direkte Folge des Zuschlagsbeschlusses ein, sondern erst viel später auf Grund der Nichtzahlung des Erstehers und des Verhaltens des Berechtigten aus der übertragenen Forderung.

    Aber auch für die zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten tritt kein Vermögensschaden ein :
    Sie hatten bis zum Zuschlag lediglich eine dingliche Sicherung am Grundstück für ihre Forderung. Mit der Forderungsübertragung erwerben sie einen zusätzlichen Vollstreckungstitel gegen den Ersteher in dessen gesamtes persönliches Vermögen ( § 132 ZVG ). Außerdem werden für die übertragenen Forderungen Sicherungshypotheken mit dem Range des Anspruchs eingetragen ( § 128 ZVG ). Sie behalten also ihre dingliche Sicherung.

    Die vor dem betreibenden Gläubiger zu befriedigenden Ansprüche (öffentliche Lasten) werden in der Praxis regelmäßig aus der vom Meistbietenden geleisteten Sicherheit erfüllt. Wenn ausnahmsweise keine Sicherheitsleistung beantragt war, sollten sich diese Berechtigten einmal fragen, weshalb sie nicht im Versteigerungstermin erschienen waren und ihrerseits Sicherheitsleistung beantragt haben. Andererseits werden auch für ihre Ansprüche Sicherungshypotheken ranggerecht eingetragen.


  • Ich sehe das anders :

    Das ZVG sieht nicht vor, dass das Versteigerungsgericht die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Ersteher erzwingen könnte.

    Darauf kommt es nicht an.

    Zitat


    ...
    Ich bin zwar kein Strafrechtsexperte, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die strafrechtliche Kausalität zwischen dem auf Grund eines angeblichen Irrtums über die Zahlungswilligkeit erlassenen Zuschlagsbeschlusses und dem Vermögensschaden für den Vollstreckungsschuldner, der erst 3 Monate nach Forderungsübertragung je nach dem Verhalten des Forderungsberechtigten eintreten könnte, weil die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner fortbestehen bleibt, er aber sein Eigentum durch den Zuschlagsbeschluss verloren hat, gegeben ist.

    Der Schaden für den Schuldner entsteht doch nicht dadurch, daß er von einer Verpflichtung frei wird.

    Dreh es anders herum:
    Bei ordnungsgemäßer Zahlung wäre die Verpflichtung entfallen, muß aber Wiederversteigerungsantrag gestellt werden, weil der Ersteher seine Zahlungswilligkeit nur vorgegaukelt hat, bleibt sie erhalten.
    Das klingt doch schon eher nach Schaden.

    Zitat


    Der Vermögensschaden tritt doch nicht als direkte Folge des Zuschlagsbeschlusses ein, sondern erst viel später auf Grund der Nichtzahlung des Erstehers und des Verhaltens des Berechtigten aus der übertragenen Forderung.

    Selbstverständlich ist direkte Grundlage für jeden hier entstandenen Schaden der erteilte Zuschlag. Wäre er nicht erteilt, bräuchten wir uns über Nichtzahlung und ihre Wirkung keine Gedanken machen.
    Im übrigen entsteht auch beim Eingehungsbetrug der Schaden nicht durch Vertragsabschluß, sondern erst durch Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten.

    Zitat


    Aber auch für die zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten tritt kein Vermögensschaden ein :
    Sie hatten bis zum Zuschlag lediglich eine dingliche Sicherung am Grundstück für ihre Forderung. Mit der Forderungsübertragung erwerben sie einen zusätzlichen Vollstreckungstitel gegen den Ersteher in dessen gesamtes persönliches Vermögen ( § 132 ZVG ). Außerdem werden für die übertragenen Forderungen Sicherungshypotheken mit dem Range des Anspruchs eingetragen ( § 128 ZVG ). Sie behalten also ihre dingliche Sicherung.

    Erreicht das Meistgebot den Anspruch des Gläubigers nicht, so dürfte sich seine dingliche Sicherheit vermindern.

    Wie wäre es im Falle eines vermögenslosen Erstehers und bei einer Verschlechterung des Grundstücks?

    Zitat


    Die vor dem betreibenden Gläubiger zu befriedigenden Ansprüche (öffentliche Lasten) werden in der Praxis regelmäßig aus der vom Meistbietenden geleisteten Sicherheit erfüllt. Wenn ausnahmsweise keine Sicherheitsleistung beantragt war, sollten sich diese Berechtigten einmal fragen, weshalb sie nicht im Versteigerungstermin erschienen waren und ihrerseits Sicherheitsleistung beantragt haben. Andererseits werden auch für ihre Ansprüche Sicherungshypotheken ranggerecht eingetragen.

    Die Dummheit des Betrogenen ist kein Ausschlußgrund für den Betrug.

  • Ich habe bisjetzt die Akten auch nie der StA vorgelegt, wenn Bieter ihre Gebote nicht bezahlt haben, da ich immer davon ausgegangen bin, dass sie zahlen wollten, aber die Finanzierung nicht bis zum Verteilungstermin geklappt hat.

    Nun habe ich zur Zeit aber einen anderen Fall, wo ein "Dauerkunde" schon oft nicht gezahlt hat. Jetzt habe ich wieder ein Verfahren und habe herausbekommen, dass er die eV abgegeben hat und da erklärt hat, er hätte keinerlei Einkünfte und lebe von Spenden der Familie.

    Ich hatte eigentlich vor, wenn dieses Gebot wieder nicht gezahlt wird, die Akte der StA vorzulegen, da jemand, der keine Einkünfte hat, auch nicht ernsthaft gewillt gewesen sein kann, ein Gebot von mehrere tausend Euros zu zahlen.

    Durch diesen Treat bin ich über § 353 b StGB gestolpert.
    Ist es denn wirklich das "ausplaudern" von Dienstgeheimnissen, wenn ich die Akte an die StA schicke?
    Ich meine nein. Denn dann dürfte ich auch keine Einsicht ins Schuldnerverzeichnis bekommen oder Akteneinsicht in andere Verfahren.
    Oder übersehe ich da etwas? :gruebel:

  • Ist es denn wirklich das "ausplaudern" von Dienstgeheimnissen, wenn ich die Akte an die StA schicke?
    Ich meine nein.

    Ich auch.
    Schließlich werden lediglich dienstliche Kenntnisse über einen Vorgang, der eine Straftat sein könnte, der Ermittlungsbehörde mitgeteilt. Für diese gilt auch die Verschwiegenheitspflicht.

  • § 203 StGB sehe ich nicht als zutreffend an. Zum einen unterliegt die StA auch einer Verschwiegensheitspflicht, zum anderen dürften sonst nie gerichtliche Akten wegen Straftaten (z. B. Veruntreuung durch einen Betreuer, falsche Zeugenaussage usw.) der StA vorgelegt werden.

    Davon abgesehen, scheint mir eine Vorlage auch nur in den Fällen der mehrfach nicht zahlenden Ersteher geboten.

  • § 203 StGB sehe ich nicht als zutreffend an. Zum einen unterliegt die StA auch einer Verschwiegensheitspflicht, zum anderen dürften sonst nie gerichtliche Akten wegen Straftaten (z. B. Veruntreuung durch einen Betreuer, falsche Zeugenaussage usw.) der StA vorgelegt werden.

    Was sind denn das für Argumente? :confused:


    Ich darf auch niemandem den Einheitswertbescheid zugänglich machen, muss aber ggf. den Einheitswert als Gegenstandswert in meiner Kostenrechnung angeben oder habe ihn in der Akte als Grundlage für die Anordnung.

    Es passt nicht immer alles zusammen...

  • Also wenn ich - nicht gegen einen nichtzahlenden Bieter, aber in anderem Zusammenhang - eine Strafanzeige für notwendig erachtete, deren Tatsachenmaterial sich aus dem Akteninhalt ergab, dann hab ich die Akte meiner Amtsgerichtsdirektorin vorgelegt - möge die entscheiden, was in welcher Form nach außen dringt oder auch nicht.

    Als ich dann als Zeugin gebraucht wurde, bin ich nochmals zur Direktorin getrabt, mir die Aussagegenehmigung zu holen. Das sind zwei paar Schuhe, Strafanzeige (ggf. mit Aktenübersendung) und Zeugenaussage.

  • Als ich dann als Zeugin gebraucht wurde, bin ich nochmals zur Direktorin getrabt, mir die Aussagegenehmigung zu holen.


    Das ist ja nett von Dir, aber eigentlich unnötig.
    Nach Nr. 66 Abs. 1 RiStBV sollte sich schon die ermittelnde Behörde um die Aussagegenehmigung kümmern.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Hallo allerseits!

    Heute möchte ich dieses Thema nochmals aufgreifen: Gerade habe ich wegen Nichtzahlung des Erlöses die Forderungen übertragen. Da dieses Verfahren bereits eine entsprechende "Vorgeschichte" hat, beabsichtige ich nun, die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
    Ich frage mich nun allerdings, welches "der richtige" Moment für die Übersendung der Akte(n) ist und inwieweit man in einem Anschreiben den SV schildern sollte? :gruebel:

    Gruß der Eierkopf:D

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Kommt immer darauf an: Hast du die UB schon, würde ich das GB-ERsuchen noch machen und dann die akten weitergeben. Hast du die UB noch nicht, würde ich die Akten erst mal weitergeben. Wenn du sie benötigst, weil du z.B. einen Wiederversteigerungsantrag bekommst, kannst du die Akte ja zurückfordern.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In der Regel lege ich die Akte der StA vor, wenn die GB-Eintragung erfolgt ist. In diesem relativ kurzen Zeitraum können sich noch wesentliche Umstände ergeben. Teilweise kommt das Geld nur verspätet. Außerdem ist die Eintragung der Sicherungshypotheken und eventuell sogar schon vorliegender Wiederversteigerungsantrag Indiz für eine anhaltende Nichtzahlung.
    Bei der Vorlage verweise ich nur auf das Versteigerungsprotokoll (wenn dort bereits Belehrungen zur Zahlungsverpflichtung enthalten), den Zuschlag nebst Anschreiben zur Zahlungsmodalität und das Protokoll über die Verteilung und überlasse die strafrechtliche Prüfung eines möglichen Zahlungsunwillens der StA.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe folgenden Text drin: Das Bargebot ist vom Zuschlag an zu verzinsen und spätestens im Verteilungstermin zu zahlen. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.( § 49 Abs. 4 ZVG)
    Das Bargebot kann entrichtet werden durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse, sofern der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist.
    Die Überweisung, Einzahlung oder Hinterlegung ist im Verteilungstermin nachzuweisen.

    Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses trägt der Ersteher.

    Der Ersteher wird nach rechtskräftigem Zuschlag und Ausführung des Teilungsplanes als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn er dem Gericht eine Bescheinigung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes vorlegt, nach der steuerliche Bedenken gegen die Eintragung nicht erhoben werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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