Ich glaube nicht, daß § 203 II Nr. 1 StGB hier Anwendung finden kann. Ich verrate schliesslich kein Dienstgeheimnis.
§ 203 StGB betrifft nicht den Verrat von Dienstgeheimnissen - siehe § 353 b StGB -, sondern die Verletzung von Privatgeheimnissen. Ich glaube nicht, dass ein Beamter des Versteigerungsgerichts berechtigt ist, Außenstehenden - und das ist hier auch die Staatsanwaltschaft - Auskunft über das Zahlungsverhalten des Erstehers zu geben.
Ferner frage ich mich, ob jeder, der hier den Verdacht eines Betruges annimmt, geprüft hat, ob die Zuschlagsentscheidung des Versteigerungsrechtspflegers an einen zahlungsunwilligen Meistbietenden ursächlich für einen Vermögensschaden ist.
Fossil75 hat unter #10 sehr anschaulich die geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB dargelegt. Danach muss eine auf einen durch Täuschung verursachten Irrtum beruhende Vermögensverfügung direkt ursächlich für einen Vermögensschaden sein.
Außerdem : bei wem entsteht ein Schaden ? Beim Schuldner ? Bei den zur Befriedigung aus dem Erlös Berechtigten ?
Weshalb sollte ausgerechnet der zur Unparteilichkeit verpflichtete Versteigerungsrechtspfleger, der von allen Beteiligten am wenigsten über die wirtschaftlichen Hintergründe der Angelegenheit weiß, jemanden bei der Staatsanwaltschaft "anschwärzen" ? Warum erstatten nicht diejenigen, die meinen, einen Schaden erlitten zu haben, Anzeige ?