... weil es zum Alltagsgeschäft gehört, dass der Notar eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung für ausreichend hält, während das Grundbuchamt dies ganz anders sieht. In diesen Fällen würden künftig also eine Vielzahl von unrichtigen Grundbucheintragungen zu befürchten sein, weil nicht damit zu rechnen ist, dass die notarielle Beurteilung der Vertretungslage alleine durch die Gesetzesänderung von einer unzutreffenden zu einer zutreffenden wird.
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Wobei ich persönlich in dem Falle völlig schmerzfrei wäre. Das gleiche Problem besteht ja, wenn der Notar Handelsregistereintragungen auswertet und bescheinigt. Ist die Bescheinigung falsch, so ist das Ergebnis kein anderes, und trotzdem stört sich niemand an dieser Vorgehensweise. Eine falsche Bescheinigung hinsichtlich einer Vollmacht geht dann auf die Kappe des Notars, der sich dann mit den Folgen herumschlagen mag. Und wer weiß, vielleicht sehen sie die Vollmachten dann plötzlich mit ganz anderen Augen, nachdem es ja oft ein Unterschied ist, ob man für seine Behauptung letztlich haftet oder nicht?
Neugierig wäre ich, ob sich die Notare dann immer noch so leicht mit der Behauptung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Vollmachten mit Auslandsbezug tun, namentlich bei der Vertretung von Firmen im angelsächischen Rechtskreis.
Bezüglich der vielen Vollmachten im Bankenbereich wäre es jedenfalls verfahrenseschleunigend und aktenverdünnend.