Im Forum wurde schon wiederholt kontrovers diskutiert, ob es für die Wirksamkeit einer genehmigungsbedürftigen Erbausschlagung erforderlich ist, dass der jeweilige gesetzliche Vertreter die rechtskräftige familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Nachlassgericht einreicht.
Das OLG Celle hat diese Frage nunmehr mit Beschl. v. 14.01.2013, Az. 10 UF 291/12, bejaht.
Dies entspricht bekanntlich meiner eigenen Rechtsauffassung.