Abweichen Hinterlegungsantrag und überwiesener Betrag

  • OK um jetzt mal klarheit (für mich) zu schaffen;)

    Handelt es sich bei den 12.300,-€, um einen Betrag, der unterhalb des Meistgebots liegt?

    Wäre ein Problem, denn dann kommt es tatsächlich auf die Verzinsung und ihr Ende an.

    Generell: Würde nicht sagen, dass dann die Hinterlegung insgesamt unwirksam ist.

    Er hat zwar die Annahme von 12.500,-€ zur Hinterlegung beantragt, aber nur bei 12.300,-€ die Hinterlegung bewirkt
    => 12.300,-€ sind hinterlegt! (unter Verzicht auf das Rücknahmerecht)

    In den Teilungsplan kommt in jedem Fall das Bargebot + Zinsen aus dem Meistgebot für die Zeit bis zur Hinterlegung
    + Zinsen aus: Meistgebot minus 12.300,-€

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ME nur wegen des fehlenden Betrages.

    Maßgeblich ist für mich die Hinterlegungsbescheinigung, kein Antrag, keine Annahmeanordnung. Beides wird regelmäßig vor der Zahlung veranlasst, kann also nicht genügen.

    im übrigen hängt die Ausführung des Teilungsplans doch davon ab, ob und inwelchem Umfang die Zahlung erfolgt ist. Die Ermittlung der Zinsen für die Teilungsmasse ist das eine. Die Ausführung der Verteilung ist das andere, hängt doch aber von den Zahlungsnachweisen ab.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • OT: Ich muss Euch loben! Ich habe selten eine so streitige aber unterhaltsame Diskussion hier erlebt, die auf der Stelle trat. :teufel:

    BTT: So ganz kapier ich's auch nicht, der Beitrag von JoansDong gefällt mir ganz gut. Er hat m. E. Recht.

  • Aus Sicht der HL-Stelle:

    Vorliegend dürfte der Antrag wegen Nichtzahlung in Höhe der fehlenden 200 € als zurückgenommen gelten. Die HL ist also nur in Höhe von 12.300 € bewirkt, was die HL-Stelle aber nicht stören sollte. Das ist allein Sache der Beteiligten. :strecker

    Zur Bewirkung einer HL bedarf es grundsätzlich zweier Dinge:

    1. einem Antrag, dem entsprochen wurde,
    2. dem Eingang des Geldes.

    Sobald die HL - in voller Höhe oder in Höhe eines Teils - bewirkt wurde, bekommt der Hinterleger die Einzahlungsquittung (Hinterlegungsschein), aus welchem sich der Tag der Bewirkung der HL sowie die Höhe des Betrages ergeben sollten.

    Diesen Nachweis sollte der Ersteher möglichst umgehend an das ZV-Gericht zur Kenntnis geben. (Ich gebe als HL-Stelle zusätzlich eine Kopie zur K-Akte.)

    Damit ist dann m.E. das für ZV-Gericht klar, wann und in welcher Höhe hinterlegt wurde, so dass die Zinsen berechnet werden können und rechtzeitig zum Verteilungstermin um Umbuchung des HL-Betrages zur K-Akte ersucht werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Okay. Hat die HL-Stelle Dir also den Antrag bereits voreilig z.K. gegeben. Hätte ich tatsächlich nicht gemacht. Bei mir gibt es eine Info zur K-Akte erst, wenn Geld eingegangen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir gibt es eine Info zur K-Akte erst, wenn Geld eingegangen ist.


    So finde ich das auch richtig, damit die K-Abt. Bescheid weiß.
    Formell ist es allerdings wegen § 49 Abs. IV ZVG nicht ausreichend. Der Ersteher hat der K-Abt. das Original vorzulegen, da Kopien als Nachweis ungeeignet sind. In der Praxis wird das allerdings meist anders gehandhabt

  • Okay. Hat die HL-Stelle Dir also den Antrag bereits voreilig z.K. gegeben. Hätte ich tatsächlich nicht gemacht. Bei mir gibt es eine Info zur K-Akte erst, wenn Geld eingegangen ist.

    Finde ich aber auch nicht ganz schlecht, wenn eine Kopie des HL-Antrages zur Akte gelangt, da ich in diesem Fall in meiner grenzenlosen Güte auf eine schnelle Forderungsübertragung verzichten und zumindest im Verteilungstermin mal bei der HL-Stelle nachfragen würde, ob denn nun gezahlt worden ist.

    Verwirren tun mich da ganz andere Dinge.

    Ansonsten wie Stefan.
    Im Ergebnis ist mir auch egal, wieviel letztlich eingezahlt und hinterlegt wird; mehr auszahlen als da ist, kann ich ohnehin nicht - mehr verteilen hingegen schon. Vielleicht liegt darin der Grund von rainers Verwirrung.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

    Einmal editiert, zuletzt von Luftikus (23. April 2013 um 11:46) aus folgendem Grund: Da fehlte ein "t"

  • Ich habe Rainer5MioBeiträge aber so verstanden, dass er den höheren Betrag als gezahlt berücksichtigt hat. Somit hat er dann auch diesen höheren Betrag zur Überweisung veranlasst und nur geringer oder garnicht die Forderung übertragen. Dh, er hat mehr Probleme als nur die Zinsberechnung.

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  • Meistgebot + Zinsen bis Verteilungstermin betragen 12.500,-- Euro. Hinterlegungsantrag + Annahmeanordnung lauten auch auf diese 12.500,-- Euro. 12.500,-- Euro werden auch in den Teilungsplan als Masse aufgenommen.


    Genau da liegt dein Fehler.
    Als Teilungsmasse nimmst du Meistgebot + Zinsen auf.
    Im nächsten Satz steht dann, wie diese erbracht wird. In deinem Fall durch Hinterlegung.
    Hinterlegung heißt aber nicht Hinterlegungsantrag + Annahmeanordnung, sondern Hinterlegungsbescheinigung, und die gibts erst wenn das Geld da ist.

    Aber die Hinterlegungsstelle werd ich trotzdem mal bügeln. :strecker

    Weil sie mich verwirrt hat.


    Was kann die Hinterlegungsstelle dafür, wenn du - milde formuliert - verwirrt bist?
    Gar nichts.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Du hast ja Recht. Aber die Zahlung muss doch auch tatsächlich erfolgt sein.

    Oder was machst du, wenn dir bekannt wird, dass das gesamte Restgebot hinterlegt werden soll, eventuell sogar auf Antrag noch am Zuschlagstag?? Nach deiner Schilderung rechnest du dann gar keine Zinsen...

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  • Als Teilungsmasse nimmst du Meistgebot + Zinsen auf.

    Das ist eben nicht so, da eine erfolgte Hinterlegung im Teilungsplan zu berücksichtigen ist.


    Wir drehen uns im Kreis.

    Formulierung aus dem Teilungsplan:

    Feststellung der Teilungsmasse


    Die Teilungsmasse setzt sich zusammen aus dem Bargebot von € sowie 4% Meistgebotszinsen aus € vom Tag des Zuschlags bis zum Tag vor dem Erlösverteilungstermin (= Tage), ergibt €; insgesamt somit €.
    Diesen Betrag erbringt der Ersteher

    1. durch die hinterlegte Bietsicherheit in Höhe von €
    2. durch weitere Zahlung (Hinterlegung) in Höhe von €


    D.h. die Teilungsmasse wird festgestellt und dann ausgeführt, wie diese erbracht wird.
    In deinem Fall hätte man bei 2. geschrieben "durch weitere Hinterlegung in Höhe von 12.300 EUR" weil eben nur 12.300 EUR wirksam hinterlegt sind.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Und genau das hat er wohl nicht gemacht (um uns weiter zu drehen).

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