Abweichen Hinterlegungsantrag und überwiesener Betrag

  • Meistgebot z. B. 12.000,-- Euro.
    Hinterlegungsantrag wird gestellt für 12.500,-- Euro.
    Überwiesen wird lediglich ein Betrag in Höhe von 12.300,-- Euro.

    Ersteher ist der Meinung, dass ich nun selber die entsprechenden Zinsen ausrechnen muss.

    Ich bin der Meinung, dass der Ersteher den kompletten Betrag in Höhe von 12.500,-- Euro überweisen muss.

    Wer liegt richtig?

  • Der Ersteher.


    Sehe ich auch so.
    Und offen gesagt verstehe ich auch das Problem nicht so ganz. Zinsen rechnen musst du so oder so - ob jetzt aus 12.300 oder 12.500 ist doch egal.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Würde auch sagen, dass der Ersteher richtig liegt!
    generell endet die Verzinsungspflicht ja mit Zahlung und Hinterlegung=> das ist erfolgt, also ende und aus!
    Er hätte z.B. auch bloß 12.000,-€ zahlen und hinterlegen können, dann hätteste die Zinsen berechnen und mitteilen müssen, was er noch zu zahlen hat. (mach ich immer so; ist, denk ich, der einfachste Weg; keine Rückzahlungen etc.)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Naja, aber er kann doch nicht einfach einen Hinterlegungsantrag in der Höhe stellen und dann nicht die komplette Summe hinterlegen. Müssen nicht Hinterlegungsantrag und Hinterlegungssumme übereinstimmen?

    Da passt doch mein Teilungsplan auch nicht, weil ich immer noch auf den Restbetrag warte.


  • Da passt doch mein Teilungsplan auch nicht, weil ich immer noch auf den Restbetrag warte.

    Wenn die gezahlten 12.300,00 EUR das Gebot nebst kompletter Zinsen abdecken, wovon ich nach dem Sachverhalt ausgehe, verstehe ich das Problem nicht.

  • Antrag und hinterlegter Betrag stimmen nicht überein. Ich gehe davon aus, dass 12.500 Euro kommen, Verteilungstermin war schon, im Teilungsplan steht der Betrag auch drin. Passt doch mein Teilungsplan auch nicht, wenn es bei den 12.300,-- Euro bleibt. Es können doch nicht irgendwelche Anträge gestellt werden und dann Beträge überwiesen werden, die hinten und vorne nicht stimmen.

    :binsauer

  • Hä?

    Das Hä? gebe ich gern als "Wie bitte?" zurück.:)

    Bitte drösele uns noch einmal den Sachverhalt auf, ich versteh es nicht recht. Die bisherigen Eckdaten waren:

    Zuschlag wurde auf Meistgebot 12.000 Euro
    Hinterlegungsantrag über 12.500 Euro
    Hinterlegungssumme: 12.300 Euro
    Teilungsplan wurde aufgestellt - ergo hat der Verteilungstermin schon stattgefunden
    Nun trägst Du nach: Forderungsübertragung ist erfolgt

    Offene Fragen:
    Meistgebot mit Zinsen bis Verteilungstermin: unbekannt, ob >12.300 Euro hinterlegter Betrag
    Hinterlegungsdatum: Unbekannt, auch ob vor oder nach Verteilungstermin erfolgt
    Wieso erfolgte Forderungsübertragung? Wenn Forderungsübertragung erfolgt ist - woher kommt dann noch ein Rechtsgrund, eine Zahlung des Erstehers entgegenzunehmen?

  • Rainer, könntest Du zur Vermeidung weiteren Aneinandervorbeiredens nicht ein bißchen mehr Sachverhalt schildern?

  • Auch die Forderungsübertragung ist eine Verteilung.

    Und ich verstehe es auch so, dass du Beträge als gezahlt in den Plan aufgenommen hast, ohne dass du einen etsprechenden Nachweis des Zahlungseingangs hast sondern nur aufgrund des Hinterlegungsantrags.

    Wenn doch anders, bitte den SV nochmal genauer.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mir geht es doch lediglich darum, ob der Ersteher den kompletten Betrag vom Hinterlegungsantrag einzahlen muss oder nicht. Aufgrund diesen Betrages wurde doch der Teilungsplan erstellt.

    Aber schon das ergibt doch keinen Sinn - wie soll man eine noch gar nicht eingegangene Zahlung im Teilungsplan berücksichtigen? Der Hinterlegungsantrag ist doch ohne Zahlung nichts wert!

  • Find ich auch abenteuerlich, aber da kann ich nicht mit Meinung dienen. Ganz, ganz leise gesagt: Von meinen Vorgängern haben wir die "Hinterlegung light" übernommen: Wir behandeln den Betrag als hinterlegt, wenn die Oberjustizkasse uns den Geldeingang bestätigt UND der Ersteher schriftlich oder im Versteigerungstermin erklärt hat,
    dass er den Erlös vorzeitig hinterlegen möchte und auf die Rücknahme verzichtet.

    Von dem Tag an, wo Geld und Erklärung vorliegen, ist es für uns hinterlegt. Keine Hinterlegungsakte für die Kollegen, keine zwei Ersuchen, keine Hinterlegungszinsen und in spätestens 8 Wochen ist das Geld bei den Berechtigten. Sollte ich allerdings mal einen größeren Betrag haben und eine Zuschlagsbeschwerde, werde ich auf eine "richtige" Hinterlegung hinwirken.
    Ich ziehe schon mal den Kopf ein wegen der Schläge, aber vielleicht sind wir ja nicht die Einzigen, die es so vereinfachen?

  • Es lag ein Hinterlegungsantrag vor, aus dem sich ergab, dass 12.500,-- Euro hinterlegt worden sind, also ging man bei der Erstellung des Teilungsplans auch davon aus, dass dies die Teilungsmasse ist. Der Rpfl bei der Hinterlegungsstelle sagte jedoch, dass man auch einen niedrigeren Betrag hinterlegen kann und der Ersteher klammert sich nun daran, dass er nur die 12.300,-- Euro zahlen muss.

    Mir geht es nicht um die Ausführung des Teilungsplans, sondern nur darum was in den Teilungsplan hätte aufgenommen werden müssen.

  • Diese Spitzfindigkeit kann ich nicht nachvollziehen: Er hat den Betrag des Meistgebots zu zahlen, basta. Die Hinterlegung kann ihn nur insoweit befreien, als auch eingezahlt wurde - egal was im Antrag steht. Es fehlen also noch 200+Zinsen.

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