neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?

    Ist nicht eher der Pfüb-Entwurf Bestandteil des Antrags? :gruebel:

    Diese Verfahrensweise der Gläubiger würde mich nicht stören...

  • Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?

    Nöö, bekomme die meisten ohne die erste Seite.

    also ich monier das aufgrund des Formzwangs... der sieht nun mal 9 bzw. 10 Seiten vor und dazu gehört auch Seite 1

  • Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?

    Nöö, bekomme die meisten ohne die erste Seite.

    also ich monier das aufgrund des Formzwangs... der sieht nun mal 9 bzw. 10 Seiten vor und dazu gehört auch Seite 1

    Die Urschrift des Antrags muss natürlich auch die Seite 1 enthalten, aber nicht unbedingt die Abschriften und der gerichtliche Beschluss schon überhaupt nicht.

  • Dein LG lässt wohl immer noch auf die Entscheidung warten, oder



    Ja, ist ja auch ein extrem schwieriges juristisches Problem. Dabei hatte ich noch angedeutet, dass wir massenhaft (täglich) mit Anträgen überflutet werden, die keine richtige Unterschrift aufweisen und keine richtig ausgefüllte Seite 3.

    Mal aber nur so zu den anderen Beiträgen:
    Für mich sind ausschließlich inhaltliche Belange von Bedeutung. Dazu gehören fehlende eigenhändige Unterschriften genauso wie nicht ausgefüllte Felder, die man ausfüllen kann.
    Nicht nachvollziehbar sind für mich die Spitzfindigkeiten um Größe eines Kästchens oder Farbe einer Linie. Wer Zeit hat, sich mit sowas zu beschäftigen und sowas zu bemängeln, ist offenbar mit seiner Arbeit nicht ganz ausgelastet. Anders kann man das nicht beurteilen.

    Was die Gläubiger angeht, ist für mich natürlich genauso wenig nachvollziehbar, dass man täglich von denselben die Anträge immer wieder mit den gleichen Mängeln vorgelegt bekommt und dass diese dann erst nach der 1. oder 2. Zwischenverfügung behoben werden, beim nächsten Antrag aber wieder auftauchen (Unterschrift, Seite 3 nur Gesamtbetrag, keine Vollmacht d.d. Inkassos, bestimmte immer wieder aufgeführte unberechtigte Positionen in den Forderungsaufstellungen ....). Man sieht, von wem der Antrag kommt, und kann nach Monaten gleich sagen, welche Mängel in dem Antrag vorhanden sein werden, ohne dass man ihn überhaupt gesehen hat --> Sowas ist doch total krank, für was verdienen diese Leute nur ihr Geld!

    In der Schule werden gerade die PfÜb- und ZV-Anträge durchgenommen. Bei den auszufüllenden Forderungen war die Mehrheit der Klasse (inkl. der Lehrerin) der Meinung, dass links die ausgerechneten Zinsen bis zum Tag der Antragstellung und rechts das Datum ab wann ursprünglich verzinst wurde, eingesetzt werden müssen. Also die schon oben erwähnte, doppelte Verzinsung.
    Ich war beruhigt, dass es unsere Azubi als logisch betrachtete,

    Keine Ahnung was daran logisch sein soll. Wenn da rechts das Wort "nebst" steht, kann es sich rechts nur um etwas handeln, was zu dem Betrag links noch dazu kommt. Also kann da niemals das alte Datum stehen.

    Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?



    Die Seite 1 ist doch nicht Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

  • Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?

    Nöö, bekomme die meisten ohne die erste Seite.

    also ich monier das aufgrund des Formzwangs... der sieht nun mal 9 bzw. 10 Seiten vor und dazu gehört auch Seite 1

    Die Urschrift des Antrags muss natürlich auch die Seite 1 enthalten, aber nicht unbedingt die Abschriften und der gerichtliche Beschluss schon überhaupt nicht.

    Genau, was soll ich als Drittschuldner mit dem Antrag?

  • Und der Pfüb-Entwurf, soll der alle Seiten enthalten, auch die nicht zutreffen. Und beim Beschluss lasst ihr dann auch die nicht benötigten Seiten weg.
    Ich bin der Meinung, dass aber auch der Schuldner ein Recht hat, was vom Gläubiger beantragt wird. Der Schuldner bekommt dann quasi nur den von euch gefertigten Beschluss (ob auf dem Vordruck oder selbst erstellt), da ja wohl für den Beschluss selbst kein Vordruckzwang besteht.

  • Und der Pfüb-Entwurf, soll der alle Seiten enthalten, auch die nicht zutreffen. Und beim Beschluss lasst ihr dann auch die nicht benötigten Seiten weg.
    Ich bin der Meinung, dass aber auch der Schuldner ein Recht hat, was vom Gläubiger beantragt wird. Der Schuldner bekommt dann quasi nur den von euch gefertigten Beschluss (ob auf dem Vordruck oder selbst erstellt), da ja wohl für den Beschluss selbst kein Vordruckzwang besteht.

    Für den Schuldner ist doch nur wichtig was angeordnet wurde. Warum soll der wissen sollen, was der Gläubiger beantragt hat? Das wäre allenfalls wichtig, wenn der Gläubiger beantragt hat, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist. Aber das steht doch dann auch im Beschluss, oder nicht.

  • Die Seite 1 ist doch der Antrag an das Gericht und nicht für den Drittschuldner bestimmt. Ich habe die Seite 1 bislang nur einfach eingereicht - moniert wurde das bislang nicht.


    :zustimm: Und auch vor Einführung der Formulare habe ich das meistens so gehandhabt.

  • Zitat von Andy. K.

    "Ja, ist ja auch ein extrem schwieriges juristisches Problem. Dabei hatte ich noch angedeutet, dass wir massenhaft (täglich) mit Anträgen überflutet werden, die keine richtige Unterschrift aufweisen und keine richtig ausgefüllte Seite 3."

    Das Landgericht Mainz hat z.Bsp. entschieden, dass ein Verweis auf die beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, wenn der Gesamtbetrag auf der S. 3 des Formulares ausgewiesen ist.

    3 T 54/13 vom 14.05.13
    :daumenrau

    Ich könnte mir vorstellen, dass wir alle in dieser Hinsicht demnächst mehr "Licht" bekommen.

  • Zitat von Andy. K.

    "Ja, ist ja auch ein extrem schwieriges juristisches Problem. Dabei hatte ich noch angedeutet, dass wir massenhaft (täglich) mit Anträgen überflutet werden, die keine richtige Unterschrift aufweisen und keine richtig ausgefüllte Seite 3."

    Das Landgericht Mainz hat z.Bsp. entschieden, dass ein Verweis auf die beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, wenn der Gesamtbetrag auf der S. 3 des Formulares ausgewiesen ist.

    3 T 54/13 vom 14.05.13
    :daumenrau

    Ich könnte mir vorstellen, dass wir alle in dieser Hinsicht demnächst mehr "Licht" bekommen.

    Ist die Entscheidung veröffentlicht? Und könnte die Entscheidung dann im Rechtsprechungstread für die Formulare landen? :) Wäre für die Übersichtlichkeit echt super, wenn man da noch etwas bekommen bekäme :)



  • WAHNSINN :beifallkl

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)


  • Das Landgericht Mainz hat z.Bsp. entschieden, dass ein Verweis auf die beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, wenn der Gesamtbetrag auf der S. 3 des Formulares ausgewiesen ist.

    3 T 54/13 vom 14.05.13
    :daumenrau

    Ich könnte mir vorstellen, dass wir alle in dieser Hinsicht demnächst mehr "Licht" bekommen.

    Dann muss man sich doch fragen, warum die Seite 3 überhaupt so umfangreich ausgestaltet wurde. Nur für die, die zu doof sind eine Forderungsaufstellung zu erstellen?

  • Wäre bedauerlich, wenn die Aufstellung im Formular den Bach runterginge; alles wunderbar übersichtlich aufgelistet, sämtliche Angaben (im Normalfall) enthalten, die ein Drittschuldner so braucht, während manche selbstgeschnitzten Forderungsaufstellungen zu wünschen übrig lassen. Ganz zu schweigen von "normalen" Menschen, die mit dem Erstellen einer Forderungsaufstellung schlichtweg überfordert sind (ich habe - vor Formulareinführung - versucht, jemandem zu erklären, weshalb er denn die Zinsen genau bezeichnen soll - in dessen Augen bin ich jetzt eine überpingelige Beamtin, die es aber GANZ genau nimmt :D).

  • Wäre bedauerlich, wenn die Aufstellung im Formular den Bach runterginge; alles wunderbar übersichtlich aufgelistet, sämtliche Angaben (im Normalfall) enthalten, die ein Drittschuldner so braucht, während manche selbstgeschnitzten Forderungsaufstellungen zu wünschen übrig lassen. Ganz zu schweigen von "normalen" Menschen, die mit dem Erstellen einer Forderungsaufstellung schlichtweg überfordert sind (ich habe - vor Formulareinführung - versucht, jemandem zu erklären, weshalb er denn die Zinsen genau bezeichnen soll - in dessen Augen bin ich jetzt eine überpingelige Beamtin, die es aber GANZ genau nimmt :D).

    Ich schließe mich vollinhaltlich der Meinung an, dass, schon aus Gründen der Übersichtlichkeit, die aus der beigefügten Aufstellung ersichtliche Forderung auch auf Seite 3 des Antrages in einzelne Beträgen aufzuschlüsseln sind. Dies erleichtert auch dem Drittschuldner die Verrechnung der mtl. Pfändungsbeträge gemäß § 367 Abs. 1 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB. :cool:

  • Wäre bedauerlich, wenn die Aufstellung im Formular den Bach runterginge; alles wunderbar übersichtlich aufgelistet, sämtliche Angaben (im Normalfall) enthalten, die ein Drittschuldner so braucht, während manche selbstgeschnitzten Forderungsaufstellungen zu wünschen übrig lassen. Ganz zu schweigen von "normalen" Menschen, die mit dem Erstellen einer Forderungsaufstellung schlichtweg überfordert sind (ich habe - vor Formulareinführung - versucht, jemandem zu erklären, weshalb er denn die Zinsen genau bezeichnen soll - in dessen Augen bin ich jetzt eine überpingelige Beamtin, die es aber GANZ genau nimmt :D).

    Kenn ich: So wie sie macht das keiner.

    Eben ich bin ja auch Coverna und nicht Keiner!

    (auf den alten Vordrucken: Hinzu kommen die weiteren Zinsen...) Ja, aber wie viel aus welchem Betrag??? Zinsen gibt es also keine, wegen fehlenden Angaben.

    Aber das beste war eine Gläubigerbank aus Berlin, die der Pfändungsbearbeiterin in Neustrelitz sagte, Coverna aus K. macht das aber auch nicht (er wusste allerdings, dass wir uns kennen).

  • Wäre bedauerlich, wenn die Aufstellung im Formular den Bach runterginge; alles wunderbar übersichtlich aufgelistet, sämtliche Angaben (im Normalfall) enthalten, die ein Drittschuldner so braucht, während manche selbstgeschnitzten Forderungsaufstellungen zu wünschen übrig lassen. Ganz zu schweigen von "normalen" Menschen, die mit dem Erstellen einer Forderungsaufstellung schlichtweg überfordert sind (ich habe - vor Formulareinführung - versucht, jemandem zu erklären, weshalb er denn die Zinsen genau bezeichnen soll - in dessen Augen bin ich jetzt eine überpingelige Beamtin, die es aber GANZ genau nimmt :D).

    Ich schließe mich vollinhaltlich der Meinung an, dass, schon aus Gründen der Übersichtlichkeit, die aus der beigefügten Aufstellung ersichtliche Forderung auch auf Seite 3 des Antrages in einzelne Beträgen aufzuschlüsseln sind. Dies erleichtert auch dem Drittschuldner die Verrechnung der mtl. Pfändungsbeträge gemäß § 367 Abs. 1 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB. :cool:

    Wenn die 3. Seite doch so schön und übersichtlich ist, wo findet z.Bsp. denn der Schuldner seine besherigen Zahlungen und die entsprchende Verrechung?

  • Wenn die 3. Seite doch so schön und übersichtlich ist, wo findet z.Bsp. denn der Schuldner seine besherigen Zahlungen und die entsprchende Verrechung?


    Eventuell in einer Anlage, auf die ja ergänzend (wegen der Einzelheiten der Berechnung) immer noch verwiesen werden darf. Die daraus hervorgehenden Restbeträge müssen dann auf Seite 3 übernommen werden.

  • Wäre bedauerlich, wenn die Aufstellung im Formular den Bach runterginge; alles wunderbar übersichtlich aufgelistet, sämtliche Angaben (im Normalfall) enthalten, die ein Drittschuldner so braucht, während manche selbstgeschnitzten Forderungsaufstellungen zu wünschen übrig lassen. Ganz zu schweigen von "normalen" Menschen, die mit dem Erstellen einer Forderungsaufstellung schlichtweg überfordert sind (ich habe - vor Formulareinführung - versucht, jemandem zu erklären, weshalb er denn die Zinsen genau bezeichnen soll - in dessen Augen bin ich jetzt eine überpingelige Beamtin, die es aber GANZ genau nimmt :D).

    Ich schließe mich vollinhaltlich der Meinung an, dass, schon aus Gründen der Übersichtlichkeit, die aus der beigefügten Aufstellung ersichtliche Forderung auch auf Seite 3 des Antrages in einzelne Beträgen aufzuschlüsseln sind. Dies erleichtert auch dem Drittschuldner die Verrechnung der mtl. Pfändungsbeträge gemäß § 367 Abs. 1 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB. :cool:

    Wenn die 3. Seite doch so schön und übersichtlich ist, wo findet z.Bsp. denn der Schuldner seine besherigen Zahlungen und die entsprchende Verrechung?

    Es sagt doch niemand was gegen die Forderungsaufstellung, aber die Seite 3 muss nur die Beträge enthalten, wegen denen der Gläubiger pfändet. Wie sich die errechnen ist mir als Drittschuldner egal. Der Schuldner kann ja in die Forderungsaufstellung gucken.

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