Hallo zusammen,
habe in einem Erbscheinsverfahren u. a. einige Ausschlagungserklärungen zu prüfen.
Die Tochter des Erblassers hat aus persönlichen Gründen ausgeschlagen, als Nachlasswert wurden etwa 7000,00 EUR angegeben, Schulden sind nicht bekannt.
Zugleich hat sie - als alleinige Sorgeberechtigte - für Ihre minderjährigen Kinder ausgeschlagen.
Überlege, ob dazu eine Genehmigung erforderlich wäre. Der Wortlaut des § 1643 ist ja eindeutig, aber gibt es evtl. Ausnahmen, wenn der Elternteil für sich nicht wg. Überschuldung, sondern aus persönlichen Gründen ausgeschlagen hat?