Die Akten wurden vor über einem Monat angelegt, Daten aufgenommen, Erbschaft angenommen und Urkunden eingereicht....
...also hätte zusammen mit den Urkunden auch schon vor einem Monat der Erbscheinsantrag (z.B. in notarieller Form) zu den Gerichtsakten gereicht werden können.
Ob nun der Erbe den Antrag nach dem 01.08.2013 (weil er erst dann einen Termin vom Gericht bekommen hat) zu Protokoll des Gerichts erklärt oder der Erbe (weil er erst dann einen Notartermin bekommen hat) nach dem 01.08.2013 zum Notar geht und der Antrag dann zu den Akten gereicht wird, macht m.E. keinen Unterschied. Im Antragsverfahren ist der Zeitpunkt des Antragseingangs ausschlaggebend und der lag nunmal nach dem 01.08.2013.
Einziger Hilfsnagel: Man kann evtl. das Einreichen der Urkunden (ich weiß ja nicht was im Begleitschreiben steht) als "Antrag auf Erteilung eines Erbscheines" auslegen....der Antrag selber bedarf ja nicht der Beurkundung, nur die EV. Dann wäre ein Antrag vor dem 01.08.2013 in den Akten, der dann nur nochmals inhaltlich und formgerecht berichtigt aufgenommen wird. Dann muss aber jetzt bei der Aufnahme des Antrags ein Satz dazu gesagt werden.
So sehe ich das auch.