Eine Betreuung ist für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet. Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet.
Es ist ein Girokonto -auf Guthabenbasis- eingerichtet, über das der Betreute -mit Zustimmung des Betreuers- frei verfügen kann. Die Zustimmung ist der Bank bekannt.
Immer wieder hat die Bank so ihre Probleme mit der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt. Sie verweigert dann -ohne nachvollziehbaren Grund- dem Betroffenen die Barverfügung über das besagte Girokonto.
Der Betroffene beschwert sich beim Betreuer/beim Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht kann nichts veranlassen. Der Betreuer reklamiert bei der Bank. Es funktioniert wieder einen oder zwei Monate. Dann hakt es zum nächsten Mal.
Nachdem die Betreuung nach § 1896 BGB nur für Aufgabenkreise eingerichtet werden darf, bei denen sie erforderlich ist, könnte man -bei vorliegender Problematik- auf den Gedanken kommen, die Betreuung einzuschränken: Vermögenssorge (mit Ausnahme Verfügung über Konto Nr. xxx bei der y-Bank). Die Folge: ohne Betreuung kein Einwilligungsvorbehalt.
Nach dem Wortlaut des § 1896 BGB könnte diese Einschränkung geboten sein. Der Betroffene verfügt allein über das vorgenannte Konto. Der Betreuer wird hinsichtlich des vorgenannten Kontos auch nicht tätig. Er ist mangels eigenem Tätigwerden auch nicht rechenschafts- bzw. rechnungslegungspflichtig.
Wird diese gedankliche Möglichkeit (auch) von den Mitgliedern der Forums für gangbar erachtet?
Gibt es eine denkbare anderweitige Lösung des Problems Betroffener-Bank, außer natürlich die Bankverbindung zu wechseln?