Hallo Zusammen,
ich habe den folgenden Fall: Ehegatten A + B sind im Grundbuch eingetragen, notarieller Erbvertrag regelt, dass der Zuerststerbende Ehegatte den Überlebenden zum Alleinerben einsetzt und Schlusserben sind ,,die gemeinsamen Abkömmlinge“. Weiter gibt es die Passage ,,Der Rücktritt von diesem Erbvertrag wird nicht vorbehalten.“
Die Frau ist 2018 verstorben, der Mann hat 2019 nochmal ein notarielles Testament errichtet. Hier sind die Kinder zu Erben eingesetzt und es ist TV angeordnet.
Die Kinder beantragen jetzt Grundbuchberichtigung ohne TV-Vermerk.
Das zweite Testament ist in meinen Augen ungültig aufgrund des nicht vorbehaltenen Rücktritts - oder ist hier ein Erbschein erforderlich? Den benötige ich ja ohnehin, wenn ich mich auf den Erbvertrag stütze mit der Formulierung der ,,gemeinsamen Abkömmlinge“ ... oder wie seht ihr das?