§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Dann passt's ja eh: "Amtsgericht Bayern" :cool:


    Jetzt komm' nicht wieder damit, dass das in Restdeutschland ganz anders aussieht - da haben wir nur wieder die überlegenen bayerischen Gedankengänge nicht verstanden (vermutlich herkunftsbedingt) :strecker.

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  • Ich meinte nur, dass es in Bayern lt. EDV-Bildchen eh nur EIN einziges Amtsgericht gibt und dann iss ja eh offenkindig und wir brauchen gar kein Siegel und von da her stimmt dann eh alles.
    Ist wahrscheinlich die IT-mäßig vorweggenomme Verwaltungs- und Gerichtsreform Montgelas 3.0 :teufel:

  • [FONT=&amp]Was haltet ihr von der Ansicht, dass lt. Entscheidung des OLG München vom 30.05.2016, 34 Wx 17/16 ERsuchen nach § 29 Abs. 3 GBO innerhalb derselben Behörde keiner Form mehr bedürfen, bzw. besser gesagt keines Siegels bedürfen?

    [/FONT]Gestützt wird das auf die dortige Formulierung:

    "....b) Indessen bedarf es nicht des Nachweises durch - formgerechte - öffentliche Urkunden, wenn die Insolvenzverwalterbestellung des Beteiligten zu 1 bei dem Grundbuchamt offenkundig ist (§ 29 Absatz 1 Satz 2 GBO). So ist es hier.

    Offenkundig sind nicht nur die allen lebenserfahrenen Menschen ohne weiteres bekannten oder solche Tatsachen, deren Kenntnis sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen ohne besondere Sachkunde verschaffen kann. Die Grundbuchordnung verwendet den Begriff nämlich in einem etwas engeren Sinn: es genügt die Gerichtskundigkeit, also dass dem Grundbuchamt die Tatsache offenkundig, d. h. zweifelsfrei bekannt ist (Demharter § 29 Rn. 60; Hügel/Otto GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 209 ff.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 162). Davon zu unterscheiden sind zwar Vorgänge, die „nur“ aktenkundig, d. h. aus den Akten des Grundbuchamts oder den Akten desselben Amtsgerichts zu entnehmen sind (Demharter § 29 Rn. 61). Als offenkundig behandelt werden jedoch auch ohne ausdrückliche Bezugnahme aktenkundige Vorgänge dann, wenn die betreffende Tatsache gerade durch die in den betreffenden Akten desselben Gerichts enthaltene Urkunde zur Entstehung gelangt ist (Demharter § 29 Rn. 61; Hügel/Otto § 29 Rn. 215; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 162). Für die vom selben Amtsgericht verfügte Bestellung als Insolvenzverwalter (§§ INSO § 2, INSO § 56 InsO) trifft dies zu. Dann aber kann ein Nachweis über die Bestellung gerade in der Form des § 29 Absatz 3 GBO nicht verlangt werden; denn das Grundbuchamt kann die erforderliche Gewissheit ohne Schwierigkeiten aus den beim selben Amtsgericht geführten Insolvenzakten gewinnen....."

  • Das sind zwei Paar Stiefel meine ich.
    In der Entscheidung geht es um "andere Voraussetzungen der Eintragung".
    Mit der notwendigen Form eines Eintragungsersuchens hat das nichts zu tun.

    Die Rechtsbeschwerde wurde offenbar an alle Gerichte versandt. Hab ich so auch noch nie gesehen. Vielleicht wollen sie Werbung für ihre abstrusen Ansichten machen.....

  • Dem Vernehmen nach gibt es aufgrund der OLG-Entscheidung eine gesetzgeberische Initiative, wonach § 29 III GBO um die Zulässigkeit von aufgedruckten Siegeln erweitert werden soll.

  • Dem Vernehmen nach gibt es aufgrund der OLG-Entscheidung eine gesetzgeberische Initiative, wonach § 29 III GBO um die Zulässigkeit von aufgedruckten Siegeln erweitert werden soll.

    Also wieder mal eine Möglichkeit, das Grundbuch noch weiter zu entwerten, indem man in allen möglichen Bereichen die Eintragungsvoraussetzungen herabschraubt.

  • Was haltet ihr von der Ansicht, dass lt. Entscheidung des OLG München vom 30.05.2016, 34 Wx 17/16 ERsuchen nach § 29 Abs. 3 GBO innerhalb derselben Behörde keiner Form mehr bedürfen, bzw. besser gesagt keines Siegels bedürfen?


    Nichts. Die Nichtvorlage innerhalb derselben Behörde hatte stets nur den Vorteil, dass die Urkunde nicht extra beim Grundbuchamt vorgelegt werden muss. In der in Bezug genommenen Akte muss sie dagegen stets inhaltlich und formell brauchbar vorliegen. Folglich muss auch ein Ersuchen in dieser Akte formgerecht vorliegen, weil ansonsten eben kein - egal wo es sein soll - formgerechtes Ersuchen vorliegt und damit die Bezugnahme schlicht ins Leere geht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was haltet ihr von der Ansicht, dass lt. Entscheidung des OLG München vom 30.05.2016, 34 Wx 17/16 ERsuchen nach § 29 Abs. 3 GBO innerhalb derselben Behörde keiner Form mehr bedürfen, bzw. besser gesagt keines Siegels bedürfen?


    Nichts. Die Nichtvorlage innerhalb derselben Behörde hatte stets nur den Vorteil, dass die Urkunde nicht extra beim Grundbuchamt vorgelegt werden muss. In der in Bezug genommenen Akte muss sie dagegen stets inhaltlich und formell brauchbar vorliegen. Folglich muss auch ein Ersuchen in dieser Akte formgerecht vorliegen, weil ansonsten eben kein - egal wo es sein soll - formgerechtes Ersuchen vorliegt und damit die Bezugnahme schlicht ins Leere geht.

    Dazu hat mir jetzt ein Kollege Beschwerde eingelegt:D

    (§ 130 ZVG Ersuchen)

  • Eigentlich schade dass da nicht mündlich verhandelt wird:

    "In der Sache

    Freistaat Bayern
    -Amtsgericht X (Insolvenzgericht)-

    gegen

    Freistaat Bayern
    -Amtsgericht Y (Grundbuchamt)-

    erschienen bei Aufruf: ..."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und nach Änderung der bayr. Amtstracht-VO nun alle Richter und Rechstpfleger in der gleichen Robe :D


    tatsächlich hieße es sogar:


    "In der Sache

    Freistaat Bayern
    -Amtsgericht X (Insolvenzgericht)-

    gegen

    Freistaat Bayern
    -Amtsgericht X (Grundbuchamt)-

    erschienen bei Aufruf: ..."


    :wechlach::wechlach::wechlach:

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