Grundpfandrechtsgläubiger müssen m.E. in jedem Fall zustimmen.
Außerdem muss meiner Ansicht nach auch der Treuhänder nach § 70 VAG hier seine Zustimmung erteilen.
Wegen des Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens bin ich unsicher. Ich meine aber, dass diesbezüglich derzeit nichts weiter zu beachten ist. Also ich denke, dass weder die Zustimmung des ZVG-Gerichts noch die der betreibenden Gläubiger oder die des Zwangsverwalters verlangt werden kann.
Sehe ich genauso! ZVG-Vermerke sind keine Verfügungssperre für's Grundbuch, daher keine Zustimmung notwendig.