Fehlerhafte Veröffentlichung

  • dazu mal ne Nachfrage:

    Terminsbestimmung an alle Beteiligten ist ordnungsgemäß fristgerecht zugestellt worden.

    Nunmehr sehe ich, dass die Serviceeinheit in der Veröffentlichung im Staatsanzeiger nen kleinen Fehler gemacht hat! Die VÖ ist damit unvollständig und nicht korrekt. Wie gesagt stellt das ja grds. einen nicht heilbaren Mangel dar.

    Zum Termin wäre genügend Zeit die fehlerhafte Veröffentlichung nochmals - nunmehr - richtig und vor allem auch fristegrecht zu wiederholen.

    Ist dies grds. noch möglich?

    Oder müsste ich wirklich Streng genommen den Termin aufheben und erneut einen Termin anberaumen? (zeitlich würde es sogar passen, dass ich ´nochmals aud den identischen Termin aberaume, da der erst im Januar stattfindet).

    Dankeschön und schon vorab nen schönes WE!


  • Zum Termin wäre genügend Zeit die fehlerhafte Veröffentlichung nochmals - nunmehr - richtig und vor allem auch fristegrecht zu wiederholen.

    Ist dies grds. noch möglich?


    Ja, ich würde die VÖ unter der Überschrift "Berichtigung" richtig wiederholen.
    Wenn der Fehler allerdings so klein ist, dass keine Verwirrung zu besorgen ist, dann kann man es auch dabei belassen.

  • danke euch, naja Vö hätte so aussehen müssen:

    GB Bl. 1 - Grundstück 1
    GB Bl. 2- Grundstück 3 und 4

    in der VÖ wurde die Angabe des Grundbuchblattes 2 vergessen. Somit entsteht der Verdacht, dass alle drei Grundstücke auf dem einen GB-Blatt gebucht sind. Guckt der Beteiligte nach fragt er sich: Hä, wo sind denn die Grundstücke 3 und 4 ??? :)

    Deshalb jetzt nochmal erneute VÖ

    Grüße

  • Ich muss meine Thread nochmal aus der Versenkung hochzerren...

    Terminsbestimmung: 13:30 Uhr --> auch an alle Beteiligten zugestellt
    Veröffentlichung in Zeitung: 13:00 Uhr (Fehler der Zeitung)

    Für eine neue Veröffentlichung reicht die Frist nicht, für eine "Umladung" der Beteiligten schon...

    MeinMenschenverstand sagt mir zwar, besser zu zeitig veröffentlicht, als zu spät, wer um 13 Uhr schon da ist, wartet halt bis halb 2... Aber nach dem Gesetz ist der Muss-Inhalt der Veröffentlichung nunmal falsch...

    Was würdet ihr machen?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich würde 13. 00 Uhr eröffen. Dann den Fehler der Zeitung erklären, für die die schon da sind , und dann auf 13:30 Uhr vertagen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • :gruebel: die vorhergehenden Beiträge sind ja schon ein Weilchen her, aber nen neuen Thread zu öffnen lohnte sich jetzt nicht. Ich brauche Eure Hilfe. Eigentlich banal, aber ist mir bisher nicht passiert.
    Meine Geschäftsstelle hat zum ersten Mal die Frist für die § 41 ZVG-Mitteilung versäumt. D.h. beim Vorbereiten des Termins fehlt meine Mitteilung, Termin ist übermorgen:gruebel:.Wegen meiner Bauchgefühlraktion habe ich die Terminsaufhebung direkt mal gemacht, nur komme ich jetzt irgendwie ins Grübeln. Verfahrensfehler ja oder nein? § 43 ZVG spricht die Mitteilung nach § 41 II ZVG ja nicht direkt an. Heb ich den Termin auf?

  • § 41 II ZVG ist eine Soll- aber keine Muss-Vorschrift. Daher kann eine unterlassene 41er-Mitteilung (höchstens) Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Aus einer unrichtigen Mitteilung ergibt sich weder ein Anspruch auf Terminsaufhebung noch ein Zuschlagsversagungsgrund.
    Siehe Stöber, Rdnr. 3.1 zu § 41.

    Gerade wenn die Gläubigerlage halbwegs übersichtlich ist, sehe ich auch keinen Grund für eine Terminsaufhebung. Blöd wäre es z.B., wenn ein Rangklasse 4-Gläubiger wegen der fehlenden Mitteilung nicht die Chance hat, einen Rangklasse-3-Gläubiger abzulösen.

  • Guten Morgen,

    erste Akte, die ich heute aufschlage, und es fängt gleich gut an -.-

    Terminsakte für Mittwoch. Die Rechnungen der Zeitungen sind jetzt da und ich stelle bei der Prüfung der einen fest, dass die völligen Schwachsinn veröffentlicht haben... Statt "lfd Nr. 2" "lfd Nr. 6", statt "Baunjahr um 1920" "Baujahr vermutlich vor 1920" und die haben behauptet, die Grenzen seien weggefallen, dabei handelt es sich um den ersten Termin. :gruebel: Die andere Zeitung hat es brav genau so, wie es in meinem Beschluss steht und wie es auch im ZVG-Portal veröffentlicht wurde.

    Was jetzt?! Stellt das irgendein Problem dar? Muss ich irgendetwas tun? KANN ich irgendetwas tun? :confused:

    Ich hoffe, die Frage ist nicht viel zu blöd :oops:

  • Terminsakte für Mittwoch. Die Rechnungen der Zeitungen sind jetzt da und ich stelle bei der Prüfung der einen fest, dass die völligen Schwachsinn veröffentlicht haben... Statt "lfd Nr. 2" "lfd Nr. 6", statt "Baunjahr um 1920" "Baujahr vermutlich vor 1920" und die haben behauptet, die Grenzen seien weggefallen, dabei handelt es sich um den ersten Termin. :gruebel: Die andere Zeitung hat es brav genau so, wie es in meinem Beschluss steht und wie es auch im ZVG-Portal veröffentlicht wurde.

    Was jetzt?!

    Gehe ich richtig, dass es sich bei besagter Zeitung nicht um Euer Veröffentlichungsblatt nach § 39 Abs. 1 ZVG handelt, sondern die Veröffentlichung zusätzlich nach § 40 Abs. 2 ZVG erfolgte?

    Dann hilft Dir evtl. LG Göttingen, B.v. 02.12.1997, 10 T3/97 = Rpfleger 1998, 211. Orientierungssatz:

    Ist der Text der Bekanntmachung des Versteigerungstermins in einer Tageszeitung unvollständig oder falsch, liegt kein Grund für eine Zuschlagsversagung nach ZVG § 83 Nr 7 vor. Denn bei den nach ZVG § 40 Abs 2 vorgenommenen Veröffentlichungen der Terminsbestimmung gelten die Fristvorschriften und Inhaltsvorschriften nach ZVG §§ 37, 43 nicht.

    Ich würde vermutlich Kontakt zur Zeitung aufnehmen und die Veröffentlichung reklamieren - eine falsche Veröffentlichung sollte nicht die Teilungsmasse belasten.
    Zum andern würde ich definitiv im Termin darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung in dieser Zeitung fehlerhaft war, dies aber auf das Verfahren ohne Auswirkung bleibt, da die amtliche Veröffentlichung zutreffend war.

  • Wir veröffentlichen im Internet, sodass alles andere zusätzlich und freiwillig ist.

    Also völlig grundlos Panik bekommen? Sehr gut! Danke! Anrufen werde ich bei der Zeitung nachher auf jeden Fall. Du hast vollkommen Recht, dass das nicht zu Lasten der Masse gehen darf. Vielen vielen Dank für deine schnelle Antwort! :)

  • Hallo.
    Bei der amtlichen Veröffentlichung ist die sonst übliche Angabe des Datums des Versteigerungsvermerkes versehentlich nicht erfolgt. Die Aufforderung nach § 37 Ziff. 4 ZVG ist ordnungsgemäß enthalten. Ist das fehlende Datum unschädlich oder muss die amtliche Veröffentlichung wiederholt werden? Zeitlich wäre die vollständige Veröffentlichung noch machbar. Ich bin etwas unsicher. Einerseits will ich die bereits entstandenen Veröffentlichungskosten nicht in den Sand gesetzt haben, anderseits ist mir ein ordnungsgemäßes Verfahren natürlich wichtiger. Was meint ihr?

  • Ich würde auf jeden Fall nochmal die Terminsbestimmung neu veröffentlichen, auch nicht eine bloße Berichtigung sondern die komplette Terminsbestimmung. Gemäß § 37 Nr. 2 ZVG ist Zeit und Ort des Versteigerungstermins Muss-Inhalt der Terminsbestimmung. Veröffentlichung erfolgt laut Stöber nur fristwahrend im Sinne des § 43 Abs. 1, wenn die Terminsbestimmung ordnungsgemäß unter Beachtung der §§ 37 und 38 ZVG veröffentlicht wurde.

    Nu dann fix! :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Also der Versteigerungstermin selbst ist natürlich ordnungsgemäß veröffentlicht. Nur der Tag der Eintragung des Versteigerungsvermerks ist nicht mit veröffentlicht. Dieses Datum wird hier üblicherweise mit veröffentlicht.
    Teilt jemand meine Bedenken oder kann sie mir nehmen?

  • Meines Erachtens ist eine erneute Veröffentlichung rechtlich nicht zwingend. Die Angabe zum Versteigerungsvermerk ist kein Inhalt nach § 37 oder § 38 ZVG. Die Angabe ist auch nicht unzutreffend veröffentlicht, sondern sie fehlt schlicht.

  • Also der Versteigerungstermin selbst ist natürlich ordnungsgemäß veröffentlicht. Nur der Tag der Eintragung des Versteigerungsvermerks ist nicht mit veröffentlicht. Dieses Datum wird hier üblicherweise mit veröffentlicht.
    Teilt jemand meine Bedenken oder kann sie mir nehmen?

    Missverständnis :( langsames Lesen fördert das Verstehen :D

    Dann stimme ich Kai zu und würde keine neue Veröffentlichung für notwendig erachten. Was anderes wäre es, wenn du ein falsches Datum veröffentlicht hättest...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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