Wir heben eigentlich erst nach Prüfung der Schlussrechnung auf. Allerdings ist da natürlich etwas dran: wenn alle Gläubiger tatsächlich verzichtet haben, ist irgendwie kein Gläubiger mehr da.
Insolvenzplan und Schlussrechnung
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War leider bisher verhindert zu antworten!
Im Schlusstermin verkünden wir den Aufhebungsbeschluss! -
In meinem Planverfahren ist der Beschluss über die Planbestätigung nunmehr rechtskräftig, die Vergütung wurde jedoch noch nicht festgesetzt. Für die Vergütung wurde laut Plan eine Rückstellung gebildet. Kann ich das Insolvenzverfahren jetzt nach § 258 InsO aufheben oder muss ich hiermit bis zur rechtskräftigen Vergütungsfestsetzung warten?
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du solltest natürlich erst mal wissen, wieviel Vergütung beantragt wird, um zu wissen, ob die Rückstellung reicht.
Nach § 258 II INsO reicht auch keine einfache Rückstellung, sondern es íst eine Sicherheitsleistung iS des BGB erforderlich.
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Wenn das Verfahren aufgehoben ist, ist es beendet. Dann kann doch keine Festsetzung mehr erfolgen. Insofern erst Festsetzung, dann Aufhebung. Die im Plan vorgesehene Rückstellung sagt ja auch erstmal garnix, denn der Verwalter kann natürlich auch noch einen ganz anderen Antrag mit anderen Werten einreichen.
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Den Antrag für die Vergütungsfestsetzung habe ich schon, die Rückstellung deckt die beantragte Vergütung ab. Ich werde nun aber auch noch mit der Aufhebung warten, wollte mir aber noch etwas Rückendeckung holen, da die Beteiligten "drängeln".
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Den Antrag für die Vergütungsfestsetzung habe ich schon, die Rückstellung deckt die beantragte Vergütung ab. Ich werde nun aber auch noch mit der Aufhebung warten, wollte mir aber noch etwas Rückendeckung holen, da die Beteiligten "drängeln".
Drängeln können sie ja; aber nicht schubsen...;)
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Denke, konsequenterweise müsstet Du diesen weg gehen. Hinge indes die Sanierung dran, würde ich den Sack einfach zumachten (die Rückstellung ist Planinhalt und fertich).
Ist eh immer das Prob in Planverfahren, haben einige hier gehabt, die sehr eng bezgl. der Verfahrensaufhebung "getimet" waren. Und da interessiert mich der BGH auch nicht, ich setz die Vergütung im Plantermin - bedingt durch die Rechtskraft der Planbestätigung - fest, und gut ist. -
Wann konket muss dann der Vergütungsantrag des IV vorliegen? Ich habe hier das Problem mit einem laufenden Geschäftsbetrieb, der zu einem bestimmten Datum überegehen soll und mein Verwalter sagt, er könne doch jetzt keine Vergütung beantragen, weil er weiß doch gar nicht, wíe er die berechnen soll, da die Fortführung ja noch läuft. Alles mit dem Plan und auch die Verfahrensaufhebung sollen aber natürlich vor dem Übergangsdatum erfolgen....
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Möglichkeit 1:
Der Verwalter wird sofort entlassen. Dann kann er, unter dem heutigen Datum einen Vergütungsantrag erstellen.Möglichkeit 2:
Der Verwalter macht es über § 1 I S. 2 InsVV und schätzt. In diesem Fall würde ich Variante 1 vorziehen. -
Brauch ihn für die Überwachung des Plans noch und außerdem muss er ja fortführen bis zum Tag X
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Dann muss er schätzen, IX ZB 106/06
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schließe mich LfdC an; i.Ü. sollte ein Verwalter in der Lage sein, auch ohne Schätzung der Masse zu einem vernünftigen Vergütungsantrag zu kommen. Hierzu bedarf es wohl kaum der Berechnung bis nur 6 nachkommastelle
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Hat sich nicht inzwischen rumgesprochen, dass es sinnvoll ist, wenn die Vergütung im Plan bereits mit geregelt ist?
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Hat sich nicht inzwischen rumgesprochen, dass es sinnvoll ist, wenn die Vergütung im Plan bereits mit geregelt ist?
Damit kannst Du die Frage der Vergütung lediglich "anreißen", eine Bindung tritt damit jedoch nicht ein und somit keine Regelung. Um einen Antrag wird man nicht umhinkommen.
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So meinte ich das auch nicht. Aber so, dass man den Antrag stellt, nachdem man sich vom Schuldner und von der Gl.-Vers. durch die Annahme des Plans ein OK zur kalkulierten Vergütung holt. Wenn die Vergütung dann noch gesetzeskonform ist, wird das Insogericht wohl kaum was zu beanstanden haben.
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Hallo,
wie sieht es aus, muß auch die Rechtskraft der Vergütungsentscheidung abgewartet werden oder reicht die etwaige Rückstellung?
Ich bin ja der Ansicht, dass die Beschwerdeentscheidung im "laufenden" Verfahren zu treffen ist - aber der IV sieht das anders... -
Nach BGH vom 09.02.12, IX ZB 150/11, der zwar die Verfahrenseinstellung betrifft, darf die Vergütung sogar erst nach Beendigung festgesetzt werden. Nachdem sich § 214 III und § 258 II insoweit entsprechend und nach § 1 I InsVV auch beim Plan auf die Masse bei Beendigung abzustellen ist, würd ich diese auch in deinem Fall für anwendbar halten.
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... darf die Vergütung sogar erst nach Beendigung festgesetzt werden....
wo steht denn desch, ich finde nix
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Hallo zusammen,
ich habe hier ein ähnliches Problem.
In-Verfahren (eröffnet Spätjahr 2013), Betrieb wurde fortgeführt.
Der IV hat einen Insolvenzplan erstellt und in recht engem zeitlichen Zusammenhang seine Vergütung für das vorläufige Verfahren beantragt.Der (ja zuständige) Richter hat daraufhin Termin zur Bestätigung des Plans bestimmt.
Ich war damals der Annahme, dass ich auch nach Termin und Bestätigung des Plans noch massig Zeit bis zur Aufhebung haben werde, um a) die Vergütung für den vorläufigen festzusetzen, b) die Schlussrechnung einzufordern und zu prüfen und c) die Vergütung fürs eröffnete Verfahren festzusetzen.
Der Plan sieht (leider!!!) keine Regelungen hierzu vor.
Ich habe seinerzeit dann vermerkt, dass die Prüfung der Vergütung fürs vorläufige (ist ein sehr großes, sehr schwieriges Verfahren) sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird und dass deshalb -um nicht mit richterlichen Fristen zu kollidieren, wenn die Akte bei mir liegt- die Festsetzung der vorläufigen Vergütung zurückgestellt und nach dem Termin erfolgen wird. Den Vermerk hab ich dem IV geschickt, m.d.B. um Mitteilung, falls er das so net will, kam nix.
soweit so gut....nur hat der Richter das Verfahren sofort! ohne SchlussR und alles aufgehoben.
jetzt frag ich mich, ob ich die Vergütung für a) das vorläufige Verfahren und b) das eröffnete Verfahren überhaupt noch festsetzen kann
Außerdem frag ich mich, ob ich die SchlussR überhaupt zu prüfen habe/prüfen kann. -
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