Aufgebot bei nicht erstelltem Grundschuldbrief

  • Hallo zusammen!

    Zuerst mal möchte ich ein grosses Lob an das Forum aussprechen. Ich lese jetzt schon seit längerer Zeit mit und habe auch schon wegen dem ein oder anderen Problem hier nachgelesen. :respekt

    Jetzt habe ich aber ein Problem, zu dem die Suchfunktion nichts gefunden hat und ich auch in meinen Kommentaren nix finde.

    Im Jahr 1998 wurde im Grundbuch eine Briefgrundschuld eingetragen. Die Briefgrundschuld soll jetzt gelöscht werden. Die Bank behauptet nun, dass sie keinen Grundschuldbrief besitzt und auch 1998 keinen bekommen hat.

    Nach Durchsicht der Grundakten und des Grundbuchs habe ich festgestellt, dass bei der damaligen Eintragung die Grundschuld im Grundbuch korrekt als Briefgrundschuld eingetragen wurde. Die Erstellung des Grundschuldbriefs ist aber anscheinend unterblieben. Als Anhaltspunkt kann ich hierfür nur noch die damalige Verfügung des Kollegen heranziehen. :ichwarsniAuf dieser ist der Grundschuldbrief nicht erwähnt. Auch eine Empfängsbestätigung der Bank oder des Notars ist nicht bei den Akten. Auch kostenrechtlich wurde der Brief nicht berücksichtigt. Ich gehe also davon aus, dass wirklich kein Brief erstellt wurde.

    Das Notariat, das die Löschung der Grundschuld nun bearbeitet, möchte, dass einfach ein Grundschuldbrief erstellt wird.

    Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Sachlage so einfach ist. Theoretisch könnte es doch möglich sein, dass damals zwar ein Brief erstellt wurde, dieser aber in der Verfügung nicht erwähnt wurde und jetzt trotzdem irgendwo rumflattert, wenn auch nicht bei dem eingetragenen Gläubiger.

    Kommt in solchem Fall ein Aufgebotsverfahren in Frage? Oder bin ich zu pingelig und kann einfach einen Brief erstellen?

    Ich hoffe, ihr könnt mir einen Rat geben oder zumindest einen Denkanstoss. :hoffebeteNormalerweise bin ich nicht entschlussunfreudig, aber in dem Fall habe ich schon ein mulmiges Gefühl, einfach einen Brief zu erstellen und die Grundschuld dann auch noch zu löschen.

    Danke schon mal!
    Susi

  • Wenn
    a) der Brief nicht verfügt ist
    b) demzufolge auch kein Erledigungsvermerk über die Erstellung des Briefs angebracht ist
    c) keine Kopie des Briefs vorliegt
    d) kein Einschreibebeleg da ist
    e) die Kostenrechnung über den Brief schweigt
    dann liegen hier zwei starke und drei schwache Indizien vor, dass der Brief nie erstellt wurde.

    Es spricht nicht für die Qualität des Kreditinstituts, dass das jetzt erst bemerkt wird.

    Gleichwohl meine ich, dass ein Aufgebotsverfahren nicht in Betracht kommt. Nach Aktenlage hat es nie einen Brief gegeben. Was also soll aufzubieten sein? Ich habe den Brief in solchen Fällen stets nachträglich erteilt.
    (Wir haben hier allerdings Servicekräfte, die die Erteilung auf jeden Fall zumindest selbst auf der Verfügung vermerkt hätten, wenn ich schon nichts hingeschrieben hätte; im Regelfall muss ich dann die Verfügung ergänzen, wenn die merken, dass da was fehlt.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In den Akten wird doch verfügt, dass ein Brief erstellt werden soll. Sofern diese Verfügung vergessen wurde, wurde ein Brief nicht erteilt.

    Dass die Registratur einen Brief erstellt, obwohl dies nicht verfügt wurde, und diesen ohne Vermerk versendet, dürfte so unwahrscheinlich sein, dass diese Möglichkeit gut und gerne außer acht gelassen werden kann.

    Zumindest bei der hervorragenden Aktenführung im hiesigen Gericht.:D Bei euch doch sicher auch.;)

    Sofern das Recht gelöscht werden soll, würde ich mir übrigens die Neuerteilung ersparen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Nach Sachlage erscheint klar, dass seinerzeit kein Brief hergestellt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus der seinerzeitigen Verfügung des Kollegen und der kostenrechtlichen Nichtberücksichtigung der Brieferteilung sowie aus dem fehlenden Empfangsnachweis, sondern auch aus der mit dem Inhalt der Grundakten übereinstimmenden Erklärungen der Gläubigerin, nie einen Brief erhalten zu haben.

    Damit steht fest, dass die Gläubigerin die Grundschuld mangels Briefübergabe (auch über § 1117 Abs.2 BGB) nicht materiell erworben haben kann, weil die Übergabe eines nicht existenten Briefs nicht denkbar ist (§ 1117 Abs.2 BGB bewirkt nur, dass die Rechtswirkungen des Erwerbs bei erfolgter Herstellung [!] des Briefes kraft gesetzlicher Fiktion frühestens auf den Zeitpunkt der Eintragung zurückbezogen werden, macht aber nicht die Briefherstellung als solche entbehrlich [Meikel/Bestelmeyer § 60 RdNr.21 m.w.N.]). Damit ist das zu löschende Recht in Wahrheit nicht Fremdgrundschuld, sondern Eigentümergrundschuld (§§ 1192 Abs.1, 1163 Abs.2, 1177 Abs.1 S.1 BGB).

    Demnach kann die Grundschuld im vorliegenden Fall alleine aufgrund Löschungsbewilligung des Eigentümers gelöscht werden. Eine Vorlegung des Briefes (samt seiner anschließenden Ergänzung und Unbrauchbarmachung) ist hierzu nicht erforderlich, weil völlig eindeutig ist, dass nur der Eigentümer Rechtsinhaber sein kann, sodass der Normzweck des § 41 GBO hier nicht greifen kann, der aufgrund des geforderten Briefbesitzes des Bewilligenden und der hieraus folgenden Vermutung des § 891 BGB lediglich sicherstellen will, dass auch der wahre Rechtsinhaber über das Recht verfügt (Mot. 65; D 51). Im übrigen erschiene die Herstellung des Briefes nur zu dem Zweck, dem Gläubiger durch seine Übergabe ein Recht zu verschaffen, dass auf dessen Bewilligung sogleich wieder unter Unbrauchbarmachung des Briefes gelöscht werden soll, als ein völlig überflüssiger und durch keinerlei rechtlich relevante Erwägungen gerechtfertigter Umweg. Möglich wäre er natürlich - aber eben unsinnig.

    Ein Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB ist schon deshalb ausgeschlossen, da ein Brief, der nie existiert hat, begrifflich nicht für kraftlos erklärt werden kann.

  • Bislang ist doch die Verfügungsbefugnis des Gläubigers nicht nachgewiesen. Dazu ist die Vorlage des Briefes zwingend erforderlich. Wenn noch kein Brief erteilt ist, hat der Eigentümer ja das Recht noch nicht an den Gläubiger abgegeben. Das ist ja erst mit Übergabe des Briefes erledigt. Damit dürfte schon die Befugnis zur Erteilung der Löschungsbewilligung fraglich sein.

    Der ursprüngliche Antrag auf Eintragung der Briefgrundschuld ist noch nicht vollständig erledigt! Das muß zunächst erfolgen. Dort ist garantiert auch eine Regelung zur Übergabe des Briefes getroffen. erst dann kann überhaupt der Löschungsantrag bearbeitet werden (§ 17 GBO !).

    Zu guter Letzt: nicht die Gebühr für die Erteilung vergessen zu eheben!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das hat sich jetzt mit juris zeitlich etwas überschnitten, aber offenbar sind wir hinsichtlich der erteilung auch nicht einer Meinung...

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  • Der ursprüngliche Antrag auf Eintragung der Grundschuld ist vollständig erledigt, und zwar ganz einfach deshalb, weil er sich nur auf die Eintragung der Grundschuld richtet und diese Eintragung auch erfolgt ist. Die Brieferteilung erfolgt dagegen von Amts wegen. Eine Antragskollision i.S. des § 17 GBO kann sich somit überhaupt nicht ergeben.

    Was die materielle Rechtsinhaberschaft des Eigentümers angeht, so gehen wir aber natürlich konform.

  • Gutes Argument.

    Davon abgesehen, hat die Idee mit der Löschungsbewilligung des Eigentümers ohnehin den Charme des geringsten Aufwandes bei höchster Richtigkeit. ich würde es so versuchen mit dem Notar zu klären.

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  • Die Ausführungen von juris2112 haben mich überzeugt und auch beruhigt. Werde keinen Brief erstellen und aufgrund der Löschungsbewilligung des Eigentümers löschen.

    Das Notariat ist natürlich auch damit einverstanden. Wer hätte das gedacht... ;)

    Vielen Dank für Eure Antworten!!!:daumenrau

  • emerson:

    Nein, nach dem Ausgangssachverhalt hat der Notar beim GBA lediglich den fehlenden Brief angefordert, um die Löschungsbewilligung des Gläubigers fertigen zu können. Da insoweit auch der Eigentümer zustimmen müsste (§§ 1183 BGB, 27 GBO), ist die von mir vorgeschlagene Lösung, die mit einer Erklärung des Eigentümers auskommt, natürlich vorzuziehen.

  • Falls seit Eintragung der Grundschuld der Eigentümer gewechselt hat ( z.B. Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ), müßte aber wohl der damalige Eigentümer die Löschung bewilligen und der aktuelle Eigentümer zustimmen.

  • Ich hatte bisher nur einmal einen Brief für eine Grundschuld ohne Brief. :D
    Der umgekehrte Fall ist mir noch nicht begegnet. Offenbar ein sehr kompetenter Sachbearbeiter bei der Bank.

  • Na ja, das Grundbuchamt hat seinerzeit auch nicht schlecht geschlampt!


    Wer weiß,was noch alles in den Akten schlummert. Manchem (verstorbenen) Kollegen habe ich schon ver....
    Im vorliegenden Fall - löschen.

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