Hallo,
bin mir nicht ganz sicher, ob die Empangsbestätigung eines "normalen Beteiligten" (also kein Notar/RA) als Nachweis der Zustellung ausreicht.
Was meint Ihr?
Empfangsbestätigung vom Beteiligten
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Bei öffentlich-rechtlichen Bankinstituten und Behörden reichts mir aus.
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Nach § 174 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung per EB auch an " an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann" erfolgen.
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Was ist denn ein "normaler Beteiligter"?
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Nach § 174 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung per EB auch an " an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann" erfolgen.
Seit ZustRG aus 2001 stelle ich an Banken etc. ausschließlich per EB zu, klappt hervorragend und spart erheblich Kosten; lediglich eine Bank akzeptiert dies nicht, die bekommt weiterhin alles per ZU. -
Im übrigen: was ist stärker als die konkrete Bestätigung der Person, dass er die Post erhalten hat ?
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Mit "normalen Beteiligten" meine ich einfach ein natürliche Person, keine Bank oder Person, bei der aufgrund des Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann.
EB ist bereits da. -
Seit ZustRG aus 2001 stelle ich an Banken etc. ausschließlich per EB zu, klappt hervorragend und spart erheblich Kosten;
Das dürfte jedoch unzulässig sein. -
Im übrigen: was ist stärker als die konkrete Bestätigung der Person, dass er die Post erhalten hat ?
Würde ich auch so sehen. Widerspricht jedoch Stefans Auffassung. -
Seit ZustRG aus 2001 stelle ich an Banken etc. ausschließlich per EB zu, klappt hervorragend und spart erheblich Kosten;
Das dürfte jedoch unzulässig sein.
Nö, ist es nicht. Wie hier bereits schon zutreffend geschildert wurde, gibt es diese Möglichkeit seit dem am 01.07.2002 in Kraft getretenen ZustRG (BGBl 2001, 1206). Danach können Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis, § 174 ZPO, (im Ermessen der Geschäftsstelle liegend) erfolgen an
- Anwalt, Notar, GV, Steuerberater
- sonstige Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes (nicht persönliche Zuverlässigkeit im Einzelfall!) von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (z. B. Rechtsbeistand, Berufsbetreuer)
- Behörden
- Körperschaften und Anstalten des öffentliches Rechts (z. B. Sparkasse, Banken, Versicherungsanstalten)
Diese Form der Zustellung kann auch durch Telekopie/Telefax oder per E-Mail durchgeführt werden. -
Seit ZustRG aus 2001 stelle ich an Banken etc. ausschließlich per EB zu, klappt hervorragend und spart erheblich Kosten;
Das dürfte jedoch unzulässig sein.
Aber heilbar über § 189 ZPO? -
Danach können Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis, § 174 ZPO, (im Ermessen der Geschäftsstelle liegend) erfolgen an
- Anwalt, Notar, GV, Steuerberater
- sonstige Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes (nicht persönliche Zuverlässigkeit im Einzelfall!) von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (z. B. Rechtsbeistand, Berufsbetreuer)
- Behörden
- Körperschaften und Anstalten des öffentliches Rechts (z. B. Sparkasse, Banken, Versicherungsanstalten)
Diese Form der Zustellung kann auch durch Telekopie/Telefax oder per E-Mail durchgeführt werden.
Banken gehören leider nicht zur letzten Kathegorie. Und das ganze nur, weil der Gesetzgeber die Aufnahme der Banken nicht gesehen und leider bis heute nicht korrigiert hat.
Daher ZU an Banken immer noch über ZU und nicht EB (wobei ich in Ausnahmefällen, wenn mal was schiefgegangen ist, ein solches akzeptiere.) -
Banken gehören leider nicht zur letzten Kathegorie. Und das ganze nur, weil der Gesetzgeber die Aufnahme der Banken nicht gesehen und leider bis heute nicht korrigiert hat.
Daher ZU an Banken immer noch über ZU und nicht EB (wobei ich in Ausnahmefällen, wenn mal was schiefgegangen ist, ein solches akzeptiere.)
Stimmt, meine Unterlagen sagen das Gleiche. Banken nicht, nur Sparkasse. Sorry. -
Da mit der Rform die Zustellungsurkunde nicht mehr Bestandteil der Zustellung an sich ist genügt für den Nachweis der Zustellung der Beweis, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist. Liegt ein vom Empfänger unterschriebenes EB vor, hast Du den Nachweis, dass er das Schriftstück erhalten hat und das reicht aus.
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(z. B. Sparkasse, Banken, Versicherungsanstalten)
Eben gerade nicht.
@ bü40: Heilbar sollte es wohl schon sein. Aber kein Empfänger eines EB ist verpflichtet, diese Form der Zustellung zu akzeptieren. -
(z. B. Sparkasse, Versicherungsanstalten)
Eben gerade nicht.
Dann muss ich bei der damaligen Schulung sehr gepennt und vom LG unrichtige Unterlagen erhalten haben. -
Sparkassen, z.B. die in Hamburg, sind nicht immer öffentlich rechtlich. Die Hamburger ist eine AG.
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Im übrigen mag ich grundsätzlich diese Form der Zustellung nicht, besonders, weil a) ein Ablehnungsrecht besteht, b) die Zustellung erst bewirkt ist, wenn der Zeichnungsberechtigte das EB unterschreibt unabhängig von dessem Eingang und c) die Hälfte aller Zustellungen durch EB unwirksam sind, da irgendein Bürovorsteher pp. unterschrieben hat und nicht der Empfänger bzw. Vertretungsberechtigte.
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Im übrigen mag ich grundsätzlich diese Form der Zustellung nicht, besonders, weil a) ein Ablehnungsrecht besteht, b) die Zustellung erst bewirkt ist, wenn der Zeichnungsberechtigte das EB unterschreibt unabhängig von dessem Eingang und c) die Hälfte aller Zustellungen durch EB unwirksam sind, da irgendein Bürovorsteher pp. unterschrieben hat und nicht der Empfänger bzw. Vertretungsberechtigte.
Hier kann ich zustimmen.
Und das "Einsammeln" der EB's kann bisweilen lästig sein.
Insbesonders auswärtige Anwälte machen nach unseren letzten Erfahrungen nicht so recht mit. Wir wollen künftig weniger mit EB machen und wieder mehr zustellen.
Allerdings ist die förmliche Zustellung auch nicht mehr das, was es mal war.
(Wir hatten das Thema schon mal an anderer Stelle beharkt) -
Allerdings ist die förmliche Zustellung auch nicht mehr das, was es mal war.Sehr schön gesagt. Und .
Was die Post bzw. die privaten Anbieter da teilweise abliefern ist unter aller Sau. -
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