Insolvenzeröffnung + Rückschlagsperre

  • Inwiefern ist der Anordnungbeschluss abzuändern ???

    Ich habe wie stefan auch angeordnet :

    wegen eines dinglichen Anspruchs:
    a) wegen Kapital + 2 Jahre rückständiger Zinsen
    wegen eines persönlichen Anpsruchs
    b) Zinsen (ältere)

    was ist jetzt abzuändern???



  • Abzuändern ist, dass es sich auch bezüglich der älteren Zinsen um einen dinglichen Anspruch handelt.
    In Rangklasse 5 fallen eben nicht nur persönliche Ansprüche.

  • Mich bewegt dabei die Frage, ob sich eine solche Änderung noch im Rahmen des Zulässigen bewegt.
    Angeordnet ist immerhin zum Teil aufgrund eines Anspruch, der gar nicht geltend gemacht wird (und möglicherweise gar nicht besteht). Unter welchem Gesichtspunkt soll dieser Anspruch hier gegen den bestehenden und geltend gemachten ausgewechselt werden, zumal dem nach dem Sachverhalt kein Schreibfehler, sondern eine falsche Rechtsansicht zugrundelag?
    Müßte nicht korrekterweise insoweit Zulassung des Beitritts erfolgen, wobei die Vollstreckungsvoraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nachzuweisen wären?


  • So ordne ich nicht an, sondern "wegen des dem Gl. zustehenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von .. Bl. eingetragenen Grundschuld Abt. III Nr... wegen ... € Kapital nebst .... % Zinsen seit dem.... im Range des § 10 Abs. 1 Ziff 4 ZVG und wegen der Zinsen seit dem... im Range des § 10 Abs.1 Ziff. 5 ZVG.

    Nebenbei: Ich würde in Deinem AO garnichts abändern, sondern nur wenn´s relevant wird, einen Berichtigungsbeschluss machen. Vielleicht kannst Du jetzt schon sehen, dass die älteren Zinsen eh nicht in die Befriedigung kommen. Also bloß keinen Aufstand machen. Merkt eh keiner.

  • Ich glaube hier wird jetzt so einiges vermischt. Man müsste sich den Antrag des Gl. nochmal ansehen. In der Regel wird doch beantragt: "wegen dinglicher u. pers. Ansprüche" etc. Ich nehme in diesem Fall keine Trennung der Ränge auf, denn der Gl. kann doch parallel zum dinglichen Anspruch auch aus der persönlichen Unterwerfung des Sch. vollstrecken, und zwar in das vollumfängliche Recht. Die älteren Zinsen, die von Rang 8 in Rang 5 fallen, sind doch nicht deshalb auf einmal nur ein persönlicher Anspruch, weil sie in eine bessere Rangklasse aufsteigen, sh. hierzu auch § 10 Rdnr. 9.1 ff. Stöber 18. Aufl. Der Gl. betreibt doch in diesem Fall aus zwei Rangklassen, der besseren in 4 und der schlechteren in 5. InsoEÖ dürfte doch insofern den Anspruch insgesamt, soweit er in Rang 5 geltend gemacht wird, betreffen. Dann muss ich doch wohl komplett wegen der pers. Ansprüche aufheben, soweit diese in die Rückschlagsperre fallen.

  • @ Jutta: ich bin davon ausgegangen, dass nur wegen des dinglichen Anspruchs (hier üblich) betrieben wird. Sollte neben des dinglichen Betreibens noch ein persönliches Betreiben vorliegen, sieht die Sachlage u.U. anders aus. Kann ich mir aber nicht vorstellen. Kein Gl. betreibt wegen Kapital und Zinsen ausschließlich dinglich und wegen der älteren Zinsen ausschließlich persönlich, so wie im Ausgangssachverhalt geschildert.

  • Stefan: Ich ordne häufiger auf Antrag gleichzeitig dinglich u. persönlich wegen des vollumfänglichen Anspruchs an. Eine Trennung im AOB, soweit nur dinglich betrieben werden soll, in Rang 4 und 5 habe ich noch nie vorgenommen. Halte ich auch nicht für notwendig. Da wäre ich außerdem vorsichtig wegen der Zinszeiträume, die Beschlagnahme kann sich auch mal verzögern. Der Rang wird bei mir vorm Versteigerungstermin festgestellt.

    Im vorliegenden Fall, soweit nur dinglich betrieben wird, würde ich auch nichts veranlassen. Sofern persönlich, würde ich den Gl. anschreiben u. auf die Rückschlagsperre u. ggf. beabsichtigte Aufhebung wegen des pers. Anspruchs hinweisen.

  • wenn wie bei dir wegen des dinglichen und persönlichen Anspruches angeordnet wird (ohne Unterscheidung).

    Wenn dann Insoeröffnung erfolgt und Rückschlagsperre greift.

    Hebst du dann die Zwangsversteigerung auf ,soweit sie aus dem AO aus den persönlichen Ansprüchen wird ? und dinglich (kapital + alle Zinsen, seien sie in Rangkl. 4 oder 5 aber dinglich gesichert) läufts ganz normal weiter ?

  • Eine Trennung im AOB, soweit nur dinglich betrieben werden soll, in Rang 4 und 5 habe ich noch nie vorgenommen.


    Ist auch sicherlich nicht nötig. Ich mach´s aber ganz gerne, weil ich die Abgrenzung dann schon vorgenommen habe und entsprechend für die 41 er Mitteilung verwenden kann. Wegen der Beschlagnahme gab´s noch nie Probleme. das hat man irgendwie im Blick, finde ich.

  • Wie Jutta.
    Hier war immer noch nicht die Frage beantwortet worden, wie der Gläubiger nun eigentlich beantragt hatte.
    Hatte er lediglich dinglich beantragt, ist nichts aufzuheben.
    Soweit persönlich beantragt und angeordnet wurde, schon.
    Und offensichtlich hatte auch der Gläubiger sich den AO-Beschluss nicht genauer angesehen, sonst hätte er sicher bereits Rechtsmittel eingelegt, wenn nicht antragsgemäß entschieden wurde.

  • Ich muss das Thema noch mal vorholen, da ich derzeit ein wenig auf dem Schlauch stehe.

    Antrag auf Anordnung aus dem pers. und dingl. Anspruch wegen Grundschuldkapital und Zinsen ab 10.08.1999 und Kosten der dingl. Rechtsverfolgung. AO Beschluss wegen der vorstehend genannten Ansprüche im Range des § 10 I Nr. 4 ZVG.

    Nachdem was ich bisher gelesen habe, dürfte das falsch sein, denn alles was vor 01.01.2008 an Zinsen angefallen ist, ist RK 5.

    So jetzt zum Problem: Die Schuldner haben Beschwerde gegen die AO eingelegt mit der Begründung, dass die Forderung der Gläubigerin auch Gegenstand des Privatinsolvenzverfahrens war. Eingereicht wurden die Beschlüsse in denen Restschuldbefreiung erteilt wurde.

    Die Restschuldbefreiung führt ja dazu, dass eine Vollstreckung persönlich gegen die Schuldner nicht mehr möglich ist.

    Was bedeutet das für meinen Fall. Die rückständigen Zinsen sind, nach dem was ich gelesen habe, ja nicht automatisch ein persönlicher Anspruch, sondern bleiben dingl. Anspruch.

    Müsste ich jetzt trotzdem die Zwangsversteigerung aus dem pers. Anspruch aufheben??? Oder vielleicht vorsichtshalber noch mal beim Gläubiger anfragen welchen persönlichen Anspruch er denn vollstreckt???

  • Richtig ist erstmal, dass die Gläubiger wegen persönlicher Ansprüche nicht mehr vollstrecken können, es sei denn es gab einen Widerruf der Restschuldbefreiung - deshalb würde ich auf jeden Fall zunächst die Gläubigerin anhören.

    Die Zinsen sind ja durch Eintragung der Grundschuld dinglich gesichert, sodass sie dann auch der Vollstreckung unterliegen.

    Möglicherweise wäre für die älteren Zinsen dann aber nur Rangklasse 8 möglich, falls Rangklasse 5 wegen des Verbots der Vollstreckung aufgrund persönlicher Ansprüche nicht ginge ? :gruebel:

  • Wenn der Gläubiger wegen dinglicher Ansprüche auf Zinszahlungen betreibt, sind die älteren Rückstände, die nicht in Rangklasse 4 fallen, zwar in Rangklasse 5 zu berücksichtigen, bleiben aber unabhängig davon dingliche Ansprüche.

  • Was mache ich aber nun mit der Anordnung aus dem persönlichen Anspruch??????

    @ Jamie

    Die abgesonderte Befriedigung betrifft doch aber nur den dingl. Anspruch.

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