bedingt oder befristet?

  • Bei mir wird eine Dienstbarkeit bestellt (Tankstellenrecht). Das Recht besteht, solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030.
    Seht ihr da auch eine Befristung, oder nur eine Bedingung?


    ich sehe das wie Ulf: nur bedingt
    (zusätzlich befristet wäre es bei einem sicheren Ende, z.B höchstens bis zum 31.12.2030)

  • Wie das in der Bewilligung betitelt wird, wäre mir egal. Ich würde bedingt eintragen und fertig!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir wird eine Dienstbarkeit bestellt (Tankstellenrecht). Das Recht besteht, solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030.

    Seht ihr da auch eine Befristung, oder nur eine Bedingung?

    So eine Sache habe ich auch gerade zu laufen. Ich sehe das auch so, dass eine Mindestlaufzeit keine Befristung, sondern eine zusätzliche Bedingung ist. Es waren noch andere Punkte nicht in Ordnung, deshalb habe ich eine geänderte Bewilligung verlangt, auch für diesen Punkt. Es gibt im Forum auch schon eine ältere Diskussion zu dem Thema.

  • Bei mir wird eine Dienstbarkeit bestellt (Tankstellenrecht). Das Recht besteht, solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030.

    Seht ihr da auch eine Befristung, oder nur eine Bedingung?

    So eine Sache habe ich auch gerade zu laufen. Ich sehe das auch so, dass eine Mindestlaufzeit keine Befristung, sondern eine zusätzliche Bedingung ist. Es waren noch andere Punkte nicht in Ordnung, deshalb habe ich eine geänderte Bewilligung verlangt, auch für diesen Punkt. Es gibt im Forum auch schon eine ältere Diskussion zu dem Thema.


    wäre für mich eigentlich auch nur eine Bedingung, ist aber im schöner/stöber RdNr. 1219, 1220, 1230 genau so als Beispiel mit bedingt und befristet aufgeführt

  • Bei mir wird eine Dienstbarkeit bestellt (Tankstellenrecht). Das Recht besteht, solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030.


    wäre für mich eigentlich auch nur eine Bedingung, ist aber im schöner/stöber RdNr. 1219, 1220, 1230 genau so als Beispiel mit bedingt und befristet aufgeführt

    Nach Schöner/Stöber ist also bedingt und befristet einzutragen, weil das Recht bis zum 31.12.2030 (sicheres Ende) befristet ist, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schon vorher endet.

  • Bei mir wird eine Dienstbarkeit bestellt (Tankstellenrecht). Das Recht besteht, solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030.


    wäre für mich eigentlich auch nur eine Bedingung, ist aber im schöner/stöber RdNr. 1219, 1220, 1230 genau so als Beispiel mit bedingt und befristet aufgeführt

    Nach Schöner/Stöber ist also bedingt und befristet einzutragen, weil das Recht bis zum 31.12.2030 (sicheres Ende) befristet ist, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schon vorher endet.

    Der Hinweis auf "Stöber" (ob in der Forderungspfändung oder sonst) kann selten das juristische Argument ersetzen. Der Stöber argumentiert ja selbst nicht, sondern schreibt meist nur hin, dass etwas so sei. Wenn man ein paar Jahre zwangsläufig mit seinen Werken zu tun hat, fällt einem dann auch irgendwann auf, dass er Rechtsprechung (ja, auch die vom BGH oder dem BAG) und Literaturmeinungen, die ihm nicht genehm sind, weglässt und lieber sich selbst zitiert. Dies hat bei mir zu einer besonders großen Skepsis geführt. Ich wende bei ihm die Methode der Beweislastumkehr an und gehe immer davon aus, dass das, was er schreibt, falsch ist, bis ich für mich selbst zum Ergebnis komme, dass er vielleicht doch recht an. Vorliegend angewandt, bleibt es auch bei mehrfachem Durchdenken dabei: Er hat unrecht. Es ist eine Bedingung, denn eine Bedingung und eine Befristung lägen kumulativ nur vor, wenn das eine und das andere im Verhältnis zueinander ein aliud wären. Das ist aber nicht der Fall, das eine geht ja im anderen auf.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

    Einmal editiert, zuletzt von Uldis (1. Juni 2017 um 17:19) aus folgendem Grund: "Bedigung" und "Befristung" verwechselt. Peinlich. Schlimmer als Stöber!

  • Meine Tankstellenfirma wies in unserer telefonischen Besprechung auch auf Schöner/Stöber Rn. 1230 hin. Normalerweise arbeite ich immer mit dem Buch, aber die Ausführungen in der Rn. haben mich überhaupt nicht überzeugt. Ich finde sie etwas sehr allgemein. Da steht im Grunde wirklich nur "es ist so", aber keinerlei Begründung oder auch nur Besprechung. Offenbar hat man das bisher anders bzw. gar nicht als Problem gesehen. Aber so ganz alleine stehe ich mit meiner Auffassung ja nicht.

    Ich habe angeregt, dass sie gegen meine Zwischenverfügung in die Beschwerde gehen, dann hätten wir mal eine obergerichtliche Entscheidung dazu. Das scheinen sie aber nun doch nicht zu wollen :(

  • Bei mir wird eine Dienstbarkeit bestellt (Tankstellenrecht). Das Recht besteht, solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030.


    wäre für mich eigentlich auch nur eine Bedingung, ist aber im schöner/stöber RdNr. 1219, 1220, 1230 genau so als Beispiel mit bedingt und befristet aufgeführt

    Nach Schöner/Stöber ist also bedingt und befristet einzutragen, weil das Recht bis zum 31.12.2030 (sicheres Ende) befristet ist, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schon vorher endet.

    Nach dem fettgedruckten Teil steht aber die Befristung unter einer Bedingung. Damit endet das Recht also nicht einfach durch Zeitablauf, was für mich aber Voraussetzung für eine Befristung wäre.

    Ich bleibe daher dabei, dass ich (nur) "bedingt" eintragen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das Tankstellenrecht mindestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen soll, dann ist es bis dahin unbefristet und ab diesem Zeitpunkt durch den Fortbestand des Vertragsverhältnisses auflösend bedingt. Den Erlass einer Zwischenverfügung (nur) wegen der Frage, ob neben der Bedingung eine Befristung besteht, würde ich mir ersparen und eintragen:

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Tankstellenrecht), nach dem 31.12.2030 auflösend bedingt, für….
    Bezug: Bewilligung vom….(UR.., Notar…).
    Eingetragen (AS..) am…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Stöber schrieb im Schöner/Stöber schon lange nicht mehr mit.

    Text und Geist sind aber derselbe geblieben.


    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Tankstellenrecht), nach dem 31.12.2030 auflösend bedingt, für….
    Bezug: Bewilligung vom….(UR.., Notar…).
    Eingetragen (AS..) am…..

    Wehe, wenn dann das Komma vergessen wird!

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Gerade hier fände sich im Schöner/Stöber auch eine Fundstelle-> Rn 1230 Fn 44 i.V.m. Rn 1149 Fn 156

    Ferner dazu BeckOK/Rövekamp BGB § 163 Rn. 6 ("Bedingung und Befristung können auch kombiniert werden"); ebenfalls unter Hinweis auf OLG Köln Rpfleger 1963, 381, 382

    Irgendwann wird das Vertragsverhältnis enden-> zukünftig und gewiss

  • ".... -bedingt/befristet-...."

    nicht schön aber ausreichend; es muss irgendein Hinweis rein, dass Bedingung und/oder/bzw. Befristung und/oder/bzw. beides vorliegt und man sich eben die Bewilligung (wie eigentlich immer) angucken muss.

    Lieber beides vermerken, dann stimmt's auf jeden Fall auch wenn eines überflüssig ist, ob aufschiebend oder auflösend oder sonst wie, oder gar eine "bedingte Befristung" oder was auch immer noch für Variationen möglich sind, ist alles nicht zwingender (!) Gegenstand der Eintragung an und für sich.

  • ".... -bedingt/befristet-...."

    :daumenrau

    Wenn neben Schöner/Stöber zumindest noch das OLG Köln, Haegele und BeckOK/Rövekamp in der Vereinbarung ein bedingtes und befristetes Recht erkennen, sehe ich nicht, warum man von der Bewilligung abweichen sollte. Und wenn ich mich auf Bedingung oder Befristung festzulegen hätte, wäre ich mir nicht sicher, auf welches von beiden.

  • Ich vermute, dass da ein Missverständnis vorliegt. Die Entscheidung des OLG Köln nebst Anmerkung von Haegele im Rpfleger 1963, 381 ff. steht zwar online nicht zur Verfügung. Ich gehe aber davon aus, dass das OLG die Befristung nicht in dem Umstand gesehen hat, dass „das Vertragsverhältnis irgendwann enden wird“, sondern dass es auf die Phase abgestellt hat, bis zu der das Vertragsverhältnis mindestens besteht und bis zu der zumeist -wie im Muster für ein Tankstellenrecht bei Schöner/Stöber, RN 1219- den Eigentümer Unterlassungspflichten treffen (wobei die zeitlich völlig unbeschränkte Unterlassungspflicht zur Sicherung von Wettbewerbsverboten sittenwidrig sein kann (s. Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, Einleitung zu § 13 RN 50 mwN)).

    Bis dahin besteht die Dienstbarkeit uneingeschränkt, ab diesem Zeitpunkt besteht sie durch den Fortbestand des Vertragsverhältnisses auflösend bedingt.

    Wäre dies anders, müsste bei jedem de facto auf die Lebenszeit beschränkten Recht eine Befristung eingetragen werden. Das ist jedoch nicht erforderlich. Auch im Falle der Bestellung eines Wohnungsrechtes auf die Dauer der Partnerschaft ist das OLG München im Beschluss vom 18.12.2012, 34 Wx 452/12,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01179?hl=true
    davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein auflösend bedingtes und nicht zusätzlich um ein befristetes Recht handelt, obwohl klar ist, dass (Zitat): „Irgendwann das Vertragsverhältnis enden wird-> zukünftig und gewiss“. Nicht anders verhält es sich bei den von Ludyga im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand:01.04.2017, § 1093 RN 20 dargestellten Fällen.

    Auch der BGH geht im Beschluss vom 07.04.2011, V ZB 11/10, Rz. 18 bei einer Mietsicherungsdienstbarkeit im Falle der Aufhebung des Gebrauchsrechts von einer auflösenden Bedingung und nicht von einer Befristung aus.

    Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich für die Zeit ab 1.1.2031 nicht um ein auflösend bedingtes, sondern um ein um ein befristetes Recht handelt, dürfte die abweichende Bezeichnung keine Auswirkung haben. Schließlich sind die Grenzen zwischen auflösender Bedingung und Befristung fließend (Rövekamp im BeckOK BGB, Stand: 01.02.2017, § 163 RN 4; Armbrüster in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 163 RN 1) und es entscheidet dann der durch Auslegung zu ermittelnde Wille der Parteien.

    Schöne Pfingsten :)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!