Hallo allerseits!
In einer Teilungsversteigerungssache habe ich der Antragstellerin PKH für das Verfahren (entgegen der Auffassung des BGH) bewilligt mit der Maßgabe, daß eine Rückforderung der aus der Landeskasse gezahlten Beträge für den Fall der Erlösverteilung auf die Eigentümer vorbehalten bleibt.
Im Verteilungstermin konnte ich der Eigentümerin tatsächlich einen Betrag von ca. 5.900,00 Euro zuteilen.
Diese Zuteilung basiert auf einem Pfüb, den die Antragstellerin in den Auseinandersetzungsanspruch des Antragsgegeners (wg. Unterhaltsforderungen) ausgebracht hat. Erst aufgrund dieses Pfüb war die Kiste versteigerbar (Beitritt als Pfändungsgläubigerin des Mannes – geringstes geringstes Gebot usw.).
Die Auszahlung an die Frau ist noch nicht erfolgt, weil mir die Kontoverbindung fehlt. Außerdem wurde ein großer Batzen von ca. 20.000,00 Euro wegen der fehlenden Einigung für beide ehemaligen Eigentümer hinterlegt.
M.E. kann ich aufgrund der Zuteilung und noch folgenden Auszahlung, die bislang in diesem Verfahren verauslagen Kosten (Vorschuss auf Anwaltskosten, Anordnungs- und Beitrittsgebühr) von der Antragstellerin einziehen – Keine Aufhebung nach § 120 IV ZPO!
Der Anwalt der Antragstellerin sieht das natürlich nicht so und verweist auf eine Entscheidung OLG Hamm (FamRZ 1996, 1291), weil hier wegen Unterhalt vollstreckt wurde!
Wie seht Ihr das ?