Zu der "drei-fuffzig-Problematik" wurde grad was aktuelles im RS-thread geposted.
Das dortige LG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, find ich gut.
Die Möglichkeit, die 3,50 € jetzt mal höchstrichterlich klären zu lassen, hat doch was.
Zustellkosten im Kostenfestsetzungsverfahren
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BigKahouna -
13. März 2008 um 10:29
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Zu der "drei-fuffzig-Problematik" wurde grad was aktuelles im RS-thread geposted.
Siehe
LG Verden 3. Zivilkammer, Beschluss vom 02.11.2015, 3 T 120/15, LINK
Ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussage:
Das Vollstreckungsgericht hat die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags betreffend die Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den bezeichneten Vorschuss zahlt.
Anmerkung: Wegen eines Vorschusses von 3,50 EUR hat die Antragstellerin die Justiz reichlich beschäftigt:
- Erinnerung gegen den Kostenansatz
- Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung
- sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.
Der Fall zeigt, dass die Gerichtskosten in Deutschland zu niedrig sind und zu es viele Verfahren ohne gesonderte Kostenerhebung gibt. Kein Wunder, dass den meisten von uns das Weihnachtsgeld vor Jahren gestrichen wurde. -
Zu der "drei-fuffzig-Problematik" wurde grad was aktuelles im RS-thread geposted.
Das dortige LG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, find ich gut.
Die Möglichkeit, die 3,50 € jetzt mal höchstrichterlich klären zu lassen, hat doch was.Es geht dabei nicht nur um einen im Grunde lächerlichen Betrag, sondern auch um das Verfahren verzögernde sture Gläubiger(-Vertr.). Mock hat in seinem Aufsatz in der Zeitschrift VE die beiden Richtungen des § 17 GKG genannt. Dazu gibt es jeweils diverse Rechtsprechung. Soll sich ruhig mal die oberste Instanz mit der schwer wiegenden "Drei-Fuffzig-Problematik" (der Ausdruck gefällt mir gut :D) befassen, ob als Kriterium in Betracht kommt entweder die Einheitlichkeit des KFV oder die v.A.w.-Zustellung des KFB. Sollte es soweit kommen, bin ich gespannt, wie lange man auf die Lösung warten muss. Also zu gegebener Zeit ran BGH, man gönnt sich ja sonst nix.
Mock-Aufsatz: http://www.iww.de/ve/archiv/vollstre...nzahlen-f28479
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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…l&showdoccase=1
N.B.: Wieso hat sich mit dem KFA eigentlich das M-Gericht rumgeschlagen, wenn offenbar grad ein K-Verfahren betrieben wird / anhängig ist ?
(Ich seh schon nach drei Jahren den BGH: ... kann hier offen bleiben, denn mit der Kostenfestsetzung wäre sachlich das Versteigerungsgericht als Vollstreckungsgericht zu befassen gewesen ...)
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Das wäre natürlich der übelste Fall - ich hoffe auf eine Entscheidung in der Sache.
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an diejenigen, die den Vorschuss anfordern (wie mein Vorgänger auch):
setzt Ihr dann die 3,50 € von Amts wegen mit fest, auch wenn dies nicht ausdrücklich beantragt ist? Und wenn ja, was nehmt Ihr als Grundlage hierfür?
(bevor ich jetzt durch das Nichtfestsetzen eine Lawine auslöse :D)
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Die Nicht-Zahlung einer Vorschusspflicht rechtfertigt keine Zurückweisung! Das wollte ich mal vorab erwähnen.
Die verauslagten Zustellkosten sind als erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung mit aufzunehmen. Das fragt das Forumstar Formular ja explizit ab. Aber natürlich nur, wenn sie der Gl auch eingezahlt hatWir haben hier mächtig Ärger gehabt mit einem wenig einsichtigen Gläubiger
- Antrag kommt rein - wie üblich 3,50 € angefordert.
- Gl-Vertr. verweigert die Einzahlung mit der üblichen Begründung - keine Haftung des Gl für diese Kosten / keine Vorschusspflicht
- Sache geht ans LG
- LG sagt ernsthaft: Nö, da kann man nicht von der Einzahlung abhängig machen. Seht (frei wieder gegeben) zu, wie ihr nachher an das Geld kommt.
- KFB nach 788 wird erlassen
- 3,50 € können nicht erhoben werden
Veröffentlicht ist diese LG Entscheidung (aus 2016) meines Wissens nicht, ich suche sie mal raus.
Es gibt da höchstens einen Ausnahmetatbestand dass man trotz Kleinstbetrages doch eine Sollstellung machen kann, wenn auf der Hand liegt, dass diese Grenze ausgenutzt wird um sich vor den Kosten zu drücken. -
Ein Vorschuss nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. ist nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren [nach § 788 Abs. 2 ZPO] (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 - 26 W 48/16, AGS 2018, 93).
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Vorschusspflicht des Gläub. und Abhängigmachung mgl., vgl. LG Koblenz, 04.11.2014, 2 T 517/14.
Das LG Koblenz hat seine Meinung geändert und hält an der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich nicht mehr fest.
§ 17 I 2 GKG findet keine Anwendung; der Auslagenvorschuss ist nur Begleitanordnung, es darf davon nicht die Handlung des Gerichts abhängig gemacht werden (LG Koblenz vom 12.02.16, 2 T 87/16).
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Erlass des KFB's darfst du von der Einzahlung nicht abhängig machen, die Zustellung allerdings schon.
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Erlass des KFB's darfst du von der Einzahlung nicht abhängig machen, die Zustellung allerdings schon.
Sieht das OLG Frankfurt (#48) nicht so. Weder der Erlaß noch die (von Amts wegen vorzunehmende) Zustellung des KfB darf von der Vorschußzahlung abhängig gemacht werden. -
Erlass des KFB's darfst du von der Einzahlung nicht abhängig machen, die Zustellung allerdings schon.
Sieht das OLG Frankfurt (#48) nicht so. Weder der Erlaß noch die (von Amts wegen vorzunehmende) Zustellung des KfB darf von der Vorschußzahlung abhängig gemacht werden.Gibt aber die Entscheidungen der Landgerichte Verden und Koblenz, die das anders beurteilen.
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LG Verden 3. Zivilkammer, Beschluss vom 02.11.2015, 3 T 120/15, LINK
Ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussage:
Das Vollstreckungsgericht hat die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags betreffend die Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den bezeichneten Vorschuss zahlt.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den obigen Beschluss zurückgewiesen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&pos=0&anz=1, auch weil schon die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden bindend entschieden hatte. Jetzt weiß ich aber nicht, was die Begründung des BGH für mich bedeutet. Darf ich jetzt den Erlass des KFB's vom Vorschuss abhängig machen?ZitatDas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, damit der Bundesgerichtshof klärt, ob der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der Zahlung eines Vorschusses von 3,50 € für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf. Diese Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, da über die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung das Beschwerdegericht durch dessen 6. Zivilkammer bereits bindend und formell rechtskräftig entschieden hatte. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ich weiß ja, dass das LG Köln, Beschluss, 14.03.2000, 1 T 103/00 dies für ein Verfahren nach § 11 RVG bejaht hat, aber kann ich dass auch auf § 788 ZPO anwenden? -
Hat keiner eine Idee?
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LG Verden 3. Zivilkammer, Beschluss vom 02.11.2015, 3 T 120/15, LINK
Ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussage:
Das Vollstreckungsgericht hat die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags betreffend die Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den bezeichneten Vorschuss zahlt.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den obigen Beschluss zurückgewiesen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&pos=0&anz=1, auch weil schon die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden bindend entschieden hatte. Jetzt weiß ich aber nicht, was die Begründung des BGH für mich bedeutet. Darf ich jetzt den Erlass des KFB's vom Vorschuss abhängig machen?
....Ja.
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Ich weiß ja, dass das LG Köln, Beschluss, 14.03.2000, 1 T 103/00 dies für ein Verfahren nach § 11 RVG bejaht hat, aber kann ich dass auch auf § 788 ZPO anwenden?
Das Verfahren nach § 11 RVG ist ein besonderes erstinstanzliches (Vergütungsfestsetzungs)Verfahren, was nicht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 788, 104 ZPO zu verwechseln ist.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den obigen Beschluss zurückgewiesen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&pos=0&anz=1, auch weil schon die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden bindend entschieden hatte. Jetzt weiß ich aber nicht, was die Begründung des BGH für mich bedeutet. Darf ich jetzt den Erlass des KFB's vom Vorschuss abhängig machen?Durch die Zurückweisung durch den BGH wurde die Auffassung des Beschwerdegerichts bestätigt. Daher keine Abhängigkeitmachung vom Kostenvorschuss.
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Ich weiß ja, dass das LG Köln, Beschluss, 14.03.2000, 1 T 103/00 dies für ein Verfahren nach § 11 RVG bejaht hat, aber kann ich dass auch auf § 788 ZPO anwenden?
Das Verfahren nach § 11 RVG ist ein besonderes erstinstanzliches (Vergütungsfestsetzungs)Verfahren, was nicht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 788, 104 ZPO zu verwechseln ist.
Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO gehört zum entsprechende Hauptsacheverfahren. Die Festsetzung nach § 788 ZPO stellt jedoch ein eigenes Verfahren dar.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den obigen Beschluss zurückgewiesen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&pos=0&anz=1, auch weil schon die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden bindend entschieden hatte. Jetzt weiß ich aber nicht, was die Begründung des BGH für mich bedeutet. Darf ich jetzt den Erlass des KFB's vom Vorschuss abhängig machen?Durch die Zurückweisung durch den BGH wurde die Auffassung des Beschwerdegerichts bestätigt. Daher keine Abhängigkeitmachung vom Kostenvorschuss.
Ich entnehme dem Beschluss des LG Verden gerade das Gegenteil. Die Festsetzung wurde zurecht von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.
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Dankeschön für die Antworten.
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Es bleibt beim Vorschuss, vgl. LG Würzburg, 06.05.2020, 3 T 711/20. Das LG meint, dass der BGH bisher sich gar nicht zu der Frage geäußert hat, "Ausweislich der jeweiligen Tenorbegründung hat der Bundesgerichtshof die von den Beschwerdegerichten als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage für sich selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen..."
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