§ 106 ZPO

  • Weil dann zwei KfB zugunsten, meinetwegen des Klägers, in der Welt sind.


    Nein, jede Partei hat einen KFB. Der Beklagte bekommt jetzt einen Beschluss über 1/4 seiner nachträglichen Anmeldung. Sofern er den Betrag aus dem anderen KFB bereits gezahlt hat, holt er sich die "Überzahlung" damit zurück. Andernfalls kann eine Seite die Aufrechnung erklären oder beide vollstrecken gleichzeitig. Das muss Dich aber nicht interessieren.

  • Irgendetwas verkennst Du da.
    Der erste KFB ist im Rahmen der Ausgleichung mit den angemeldeten Beträgen richtig erstellt worden, rechtskräftig (vermute ich mal) und - wie beldel richtig sagt - nicht zu ändern, da kein Grund vorhanden.

    Schiebt eine Partei jetzt einen Betrag nach, wird dieser Betrag mit der Quote, die die Gegenseite zu erstatten hat, separat in einem 2. KFB festgesetzt und schon stimmt die Sache. Keiner ist übervorteilt. Beide KFB ergeben zusammen das, was ein KFB beinhaltet hätte, wären gleich alle Beträge in der richtigen Höhe angemeldet worden. Dabei kann - je nach Lage der Dinge - eine Partei 2 KFB zu ihren Gunsten haben oder die beiden KFB müssen gegeneinander aufgerechnet werden, was Sache der Parteien untereinander ist.

    Edith:
    Genau so ist es.

  • Weil sonst könnte der Begünstigte rein theoretisch aus beiden vollstrecken.


    Das soll er ja auch können, weil in jedem der beiden KfB`s ja verschiedene Kosten festzusetzen sind.

    Zitat

    Ich würde jetzt einfach nochmal eine Ausgleichung machen mit dem Ursprungsantrag der einen Partei (der richtig ist) und dem nachgeschobenen kompletten und nunmehr richtigten Antrag der anderen Partei und im Beschlusswege entscheiden, daß der Betrag aus dem vormaligen KfB nunmehr lautet XY EUR.


    Das ist falsch. Wenn du den 1. KfB nicht im Wege eines RM veränderst, darfst du ihn nicht mehr ändern. Er bleibt bestehen wie er ist. Nachfestsetzungen werden dann in einem gesonderten KfB festgesetzt.


  • Ich erlebe es auch öfter, dass eine Partei nach Erlass eines Kfb noch weitere Kosten nachreicht (z.B. Fahrtkosten). Dann wird ja auch ein weiterer Kfb erlassen und nicht der erste abgeändert.

  • Ein Anwalt machte uns mal darauf aufmerksam, dass es im Einzelfall sinnvoll sein kann, derart zwei KFB's über die jeweiligen Anteile zu produzieren (auch wenn § 106 ZPO das nicht gern hat) - die Parteien haben es dann nämlich selbst in der Hand, wie die jeweilige Forderung erlischt.

    Er dachte an Erlöschen durch Aufrechnung mit einer verjährten Forderung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Anwalt machte uns mal darauf aufmerksam, dass es im Einzelfall sinnvoll sein kann, derart zwei KFB's über die jeweiligen Anteile zu produzieren (auch wenn § 106 ZPO das nicht gern hat) - die Parteien haben es dann nämlich selbst in der Hand, wie die jeweilige Forderung erlischt.

    Er dachte an Erlöschen durch Aufrechnung mit einer verjährten Forderung.



    Davon halte ich nichts. Wenn die Kostenfestsetzungsanträge beider Parteien vorliegen, kann ich im Fall des § 106 ZPO keine zwei getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen.

    Wenn die Parteien was anderes wollen, könnten sie es ja dadurch lösen, dass auf die Aufforderung nach § 106 ZPO erst mal kein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird. Und schwupps ergeht ein KFB nur bzgl. der Quote des einen, und wenn danach der andere seinen Kostenfestsetzungsantrag stellt, ergeht der KFB bzgl der Quote des andern.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Wenn die Parteien was anderes wollen, könnten sie es ja dadurch lösen, dass auf die Aufforderung nach § 106 ZPO erst mal kein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird. Und schwupps ergeht ein KFB nur bzgl. der Quote des einen, und wenn danach der andere seinen Kostenfestsetzungsantrag stellt, ergeht der KFB bzgl der Quote des andern.



    So sehe ich das auch. :daumenrau

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag nach § 106 ZPO, Gegenseite (Klägerpartei) hat auf Aufforderung nicht reagiert. Ich würde KFB machen und die Kosten auf der Klägerseite mit 0 ansetzen.

    Der Zöller bringt mich bisschen zum zweifeln (Rn. 2 zu § 106): Demnach sind Gebühren, die auf beiden Seiten angefallen sind aber nur von einer angemeldet, auch für die Gegenpartei zu berücksichtigen. Ich würde aber denken, dass ist für den Fall gemeint, dass überhaupt ein Antrag einging und eine einzelne Position darin vergessen wurde?

  • Komische Auffassung. Passt doch nicht zu §308 ZPO,oder?

    Ich würde die Kosten auch auf 0 festsetzen. Ansonsten könnte man sich doch auch die Aufforderugn zur Anmeldugn sparen und direkt die Anmeldung der einen Seite für die andere übernehmen. Zinsen kann man ja auch nicht festsetzen.

  • na gut, so Sachen wie Tage-und Abwesenheitsgeld und Entschädigung nach JVEG würde ich außen vor lassen, da ohne weiteres nicht bestimmbar, aber VG, TG und Vergleichsgebühr schon .... ich machs jetzt mit dem Wert 0, soll sich doch jemand beschweren;)

  • Das Zitat im Zöller (oben #30) betrifft nur den Fall, dass die Gegenseite im Rahmen die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO überhaupt eine Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat. In diesem Fall findet der Antragsgrundsatz eine Einschränkung: Die Gebühren, die nach Aktenlage beiderseits angefallen sind (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr), sind, wenn nur eine Partei ihre Berücksichtigung verlangt, von Amts wegen auch bei der Kostenzusammenstellung des Gegners zu berücksichtigen. Wenn also bspw. die eine Seite die Einigungsgebühr beantragt, die Gegenseite dies "vergessen" hat, wird sie auf beiden Seiten berücksichtigt. BGH (Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05, Rn. 10): "Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Bg., da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (...)". Ebenso: OLG Hamm (Beschl. v. 12.07.2001 - 23 W 530/00), OLG Köln (Beschl. v. 03.01.1994 - 17 W 97/93), OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.10.1992 - 9 W 32/92).

    Dies gilt aber nur, wenn der Gegner fristgerecht seine Kostenberechnung eingereicht hat. Fehlt - wie hier - jegliche Berechnung, so greift § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO und die Entscheidung ergeht ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners. Dieser kann dann Erstattung seiner Kostenquote nur noch nachträglich und mit Kostenfolge (§ 106 Abs. 2 S. 2 ZPO) verlangen.

    Also: hier auf Gegnerseite "0" berücksichtigen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das Zitat im Zöller (oben #30) betrifft nur den Fall, dass die Gegenseite im Rahmen die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO überhaupt eine Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat. In diesem Fall findet der Antragsgrundsatz eine Einschränkung: Die Gebühren, die nach Aktenlage beiderseits angefallen sind (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr), sind, wenn nur eine Partei ihre Berücksichtigung verlangt, von Amts wegen auch bei der Kostenzusammenstellung des Gegners zu berücksichtigen. Wenn also bspw. die eine Seite die Einigungsgebühr beantragt, die Gegenseite dies "vergessen" hat, wird sie auf beiden Seiten berücksichtigt. BGH (Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05, Rn. 10): "Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Bg., da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (...)". Ebenso: OLG Hamm (Beschl. v. 12.07.2001 - 23 W 530/00), OLG Köln (Beschl. v. 03.01.1994 - 17 W 97/93), OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.10.1992 - 9 W 32/92). Dies gilt aber nur, wenn der Gegner fristgerecht seine Kostenberechnung eingereicht hat. Fehlt - wie hier - jegliche Berechnung, so greift § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO und die Entscheidung ergeht ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners. Dieser kann dann Erstattung seiner Kostenquote nur noch nachträglich und mit Kostenfolge (§ 106 Abs. 2 S. 2 ZPO) verlangen. Also: hier auf Gegnerseite "0" berücksichtigen.


    :zustimm: wobei ich das Zöller-Zitat noch nicht kannte und direkt geklärt habe, wenn eine Seite eine Postion vergessen oder zu gering beantragt hat. Hat bislang problemlos geklappt.
    Ich habe schon des öfteren einseitig festgesetzt, da die Gegenseite keine Kosten angemeldet hat. Meistens kam dann kurz nach Erlass des Kfb der Kfa des Gegners, so dass dann halt ein weiterer Kfb erging.

  • Das ist zwar ärgerlich wegen der doppelten Arbeit, aber lässt sich leider nicht ändern. Ich habe das Gefühl, dass die 2. Seite oft den KAA nicht einreicht, weil es zwischen RA und Mandant knirscht. Das ist jedoch kein Grund, die Gegenseite warten zu lassen.

  • Nervig und aufwendig wird es, wenn die GEgenseite dann nicht nur verspätet den eigenen KAA einreicht, sondern gleichzeitig Beschwerde gegen den erlassenen Kfb. :mad:
    Da juckt es mir shcon in den Fingern, sofort nichtabzuhelfen und ans OLG zu schicken (wo ich dann gehalten werde, was ein Kollege von mir schon mal durchgezogen hat).

  • @ P.:

    OT: Glückwunsch zu 3.000 Beiträgen. :D
    Im Übrigen: :zustimm:

  • Hallo,

    Zitat

    Da juckt es mir shcon in den Fingern, sofort nichtabzuhelfen und ans OLG zu schicken (wo ich dann gehalten werde, was ein Kollege von mir schon mal durchgezogen hat).

    habe ich auch schon gemacht. Beschwerde wurde aber nach Hinweis vom LG zurückgenommen...

    Gruß
    Peter

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