• Hallo, Ihr Lieben
    die Woche fängt mal wieder gut an:

    A und B sind zu je 1/2 Eigentümer, A hat gegen B eine titulierte Forderung und betreibt daher die Zwangsversteigerung in den Anteil B aus Rangklasse 5. In Abt. III bleibt das Recht für das Land (vertreten durch die Landeszentralkasse) bestehen. Im Termin bleibt A Meistbietender. Nun steht der Verteilungstermin an und die Kasse meldet sich in etwa so: Ist ja schön, dass das Recht bestehen bleibt, aber wir wollen Geld sehen. Da ausser dem bestehenbleibenden Recht kein weiterer eingetragener Gläubiger vorhanden und die Forderung des persönlichen Gläubigers sehr gering ist, ist zu erwarten, dass Übererlös vorhanden ist, der an B auszuzahlen ist. Daher machen wir die Aufrechnung in Höhe X geltend.
    Auf telefonische Nachfrage erklärte man mir von der Kasse: B hat einen Anspruch gegen das Land auf Auszahlung des Übererlöses, das Land hat einen Anspruch gegen B = Aufrechnung.
    Nun bin ich aber der Meinung, die Kasse könnte ihre Ansprüche nur durch Pfändung in den Übererlös durchsetzen.
    Wie seht Ihr das?

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Hört sich an wie unsere LHK. Wie UHU.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hole mal dieses alte Thema hoch, und bin danke für alle Vorschläge:

    Es steht ein VertT an, in welchem ich einen Übererlös für den Schu. feststellen werde. Dieser Übererlös wurde tlw. vom Finanzamt gepfändet.
    Bzgl. einer weiteren, deutlich höheren Forderung fordert mich das FA nun auf, die Aufrechnung zugunsten des Freistaats zuerklären (warum nicht auch diesbezüglich gepfändet wurde, weiß ich noch nicht).

    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass ich als Rechtspfleger, dem Aufgaben nach ZVG iVm. RPflG durch GVP übertragen worden sind, nicht für Aufrechnungserklärungen zugunsten der Staatskasse (insbesondere für Forderungen anderer Behörden) zuständig bin. Sollte das FA die Aufforderung nicht zurückziehen, lege ich diese zwecks Weisung an den Behördenleiter vor, da es sich dann höchstens um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, bzgl. der ich weisungsgebunden bin. Im Übrigen lasse ich mich durch kein FA zu irgendwas anweisen. Zwar bin ich Landesbeamter, unterstehe aber deshalb noch lange nicht der Weisungsbefugnis einer anderen Behörde.

    Was haltet Ihr von dieser Vorgehensweise?
    Für Meinungen, Vorschläge (gerne auch mit Fundstellen :)) wäre ich äußerst dankbar, da der Termin schon fast die Türe aufgestoßen hat....

  • Ich denke nicht, dass Aufrechnung geht. Was das ist, sagt ja 387 ff BGB. Danach ist das Gericht der ganz falsche Ansprechpartner. Weil das Gericht schuldet dem FA keine Leistungen und das FA hat keine Forderung gegen das Gericht. Das FA muss evtl. dem Schuldner die Aufrechnung ggü. erklären. Und dann müsste uns der Schuldner die Kontoverbindung des FA sagen, um den Übererlös dahin zu zahlen.
    Ich denke auch, dass hat nichts mit RpflegerG o.ä. zu tun. Ich würde das FA anschreiben und mitteilen, dass es so nicht geht. Wir sind einfach der falsche Empfänger.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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  • Wie Annett! :daumenrau

    Darüber hinaus kann ich mich doch als zuständiger Rechtspfleger nicht auf die Seite einer Partei stellen und für diese eine materiell-rechtliche Erklärung abgeben. Das ist echt typisch Finanzamt, wenn die irgendwo Geld sehen spielen Rechtsstattlichkeit, Gewaltenteilung usw. keine Rolle.

  • Ich denke nicht, dass Aufrechnung geht. Was das ist, sagt ja 387 ff BGB. Danach ist das Gericht der ganz falsche Ansprechpartner. Weil das Gericht schuldet dem FA keine Leistungen und das FA hat keine Forderung gegen das Gericht. Das FA muss evtl. dem Schuldner die Aufrechnung ggü. erklären. Und dann müsste uns der Schuldner die Kontoverbindung des FA sagen, um den Übererlös dahin zu zahlen.
    Ich denke auch, dass hat nichts mit RpflegerG o.ä. zu tun. Ich würde das FA anschreiben und mitteilen, dass es so nicht geht. Wir sind einfach der falsche Empfänger.

    Im Ergebnis bin ich bei euch, ich würde auch immer mit einer Pfändung des Übererlöses arbeiten.

    Aber die Argumentation des FA ist ja wohl:

    a) Der Schuldner schuldet dem Land (vertreten durch das FA) eine Geldleistung (Steuern).
    b) Das Land (vertreten durch das Gericht) schuldet dem Schuldner eine Geldleistung (Übererlös).

    Das sieht schon nach Aufrechnung aus. Ob der ZV-Rechtspfleger da innerhalb des Gerichts der richtige Ansprechpartner ist oder die Gerichtskasse... ?

    Gedankenfehler am frühen Morgen? :cool:

  • Wir schulden dem nichts. Wir sind nur Mittler. Der Ersteher schuldet dem Schuldner den Betrag X als Surrogat für das Haus. Die Pfandrechte die am Grundstück lasteten setzen sich am Surrogat fort. Und wir sind dafür da, dass die Pfandrechte auch ordentlich bedient werden. Hätten wir ausschließlich redliche Schuldner auf dieser Welt, könnte der Ersteher direkt an den Schuldner zahlen und dieser dann an die Gläubiger. Da für auch einige schwarze Schafe in der Welt haben, macht das für den Schuldner das Vollstreckungsgericht.

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    Hrabanus Maurus


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