Zinsen für Ansprüche nach 10 I 2 ?

  • Da es im 10 I 2 nicht drin steht, würde ich auch 'nein' sagen. (Nur mal so hypothetisch für den Fall, daß das Gesetz dahin ergänzt wird - stellt Euch mal das Gerechne mit den monatlich fälligen Beträgen vor! ; ) )

  • Ich würde Verzugszinsen auf nicht gezahlte Hausgelder in der RK 2 berücksichtigen, wenn mir der WEG-Verwalter einen entsprechenden Beschluss der WE-Gemeinschaft vorlegt, aus dem sich ergibt, dass entsprechende Verzugszinsen zu zahlen sind.

  • Ich bin für NEIN. Ich sehe keinen Unterschied, ob die Gemeinschaft das beschlossen hat, denn Verzugszinsen sind gesetzliche Zinsen, aber eben nicht tituliert. Was wäre wenn die Gemeinschaft Zinsen von 15 % beschliesst ? Obwohl § 10 I2 Satz 3 sagt "das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf..", aber damit können ja auch titulierte Nebenforderungen gemeint sein.
    Akzeptiert Ihr auch Anwaltskosten für die Anmeldung nicht titulierter Ansprüche ? Hier sind wir auch unsicher, tendieren aber zu ja.

  • Akzeptiert Ihr auch Anwaltskosten für die Anmeldung nicht titulierter Ansprüche ? Hier sind wir auch unsicher, tendieren aber zu ja.



    Ja - aber nur soweit es sich um RA-Kosten nach KV RVG 3311 und 3312 handelt.

  • Wie sieht es aus, wenn Hausgelder nebst 5 Prozentpunkten über Basiszins tituliert sind (Vollstreckungsbescheid) und unter Vorlage des Titels die Hausgeldansprüche nebst Zinsen angemeldet werden ?
    Fallen die Zinsen in Rangklasse 2 oder - da hier auch noch eine Zwangshypothek aufgrund des VB eingetragen ist - in Rangklasse 4 ?

  • Nach erneutem Nachdenken genießen m.E. die gesetzl. Verzugszinsen das Vorrecht der RK, und zwar unabhängig davon, ob es einen entsprechenden Beschluss der WE-Gemeinschaft (insoweit rücke ich von meiner unter #8 geäußerten Ansicht ab) oder einen entsprechenden Titel gibt.

    • den Gesetzesmaterialien zu § 10 Nr.2 ZVG ist darüber nichts zu entnehmen. Ebenso wenig den wenigen bisher zu RK 2 veröffentlichten Kommentierungen.
    • M.E. sind die gesetzl. Verzugszinsen Nebenforderung zum Hausgeldanspruch und sollten als solche nach Sinn+Zweck das Vorrecht des Hauptsacheanspruchs teilen.
    • In § 10 Nr.2 S.3 ZVG ist ausdrücklich von "Nebenleistungen" die Rede. Was sollten "Nebenleistungen" iS dieses Satzes sein, wenn nicht Zinsen?
    • Auch in der RK 3 genießen (jedenfalls nach hM Stöber § 10 Rn. 6.14 ; aA allerdings Sievers Rpfleger 2006, 522) etwa Säumniszinsen das Vorrecht.
    • Zinsen auf Vorschüsse aus der RK 1 genießen nach § 155 III S.2 ZVG ebenfalls das Vorecht der RK 1. (Einen Umkehrschluss für die RK 2 halte ich nicht für gerechtfertigt.)
    • Für angebrachter halte ich eine analoge Anwendung von 1118 BGB, wonach das Grundstück auch für die gesetzl. Zinsen der Hypothek haftet. Dem entsprechend haftet das Grundstück in der RK 2 auch für die gesetzlichen Zinsen der Gemeinschaftsansprüche.
    • Allein die aufwendige Berechnung der gesetzl. Verzugszinsen mit unterschielichen Zinsbeginnen auf unterschiedliche Teilbeträge sollte jedenfalls kein Argument für das Versagen des Vorrechts ein.
    • Wenn der bevorrechtigte Hauptanspruch nebst 5 Prozentpunkte über Basiszins tituliert ist, wäre es doch kaum einem Außenstehenden klar zu machen, warum der Hauptanspruch in der RK 2, die Verzugszinsen aber nur in der RK 5 bedient werden können.
    • FAZIT: Auch die Verzugszinsen genießen, wenn der Verzug glaubhaft gemacht wurde, das Vorrecht der RK 2.
    • In § 10 Nr.2 S.3 ZVG ist ausdrücklich von "Nebenleistungen" die Rede. Was sollten "Nebenleistungen" iS dieses Satzes sein, wenn nicht Zinsen?
    • Allein die aufwendige Berechnung der gesetzl. Verzugszinsen mit unterschielichen Zinsbeginnen auf unterschiedliche Teilbeträge sollte jedenfalls kein Argument für das Versagen des Vorrechts ein.
    • Wenn der bevorrechtigte Hauptanspruch nebst 5 Prozentpunkte über Basiszins tituliert ist, wäre es doch kaum einem Außenstehenden klar zu machen, warum der Hauptanspruch in der RK 2, die Verzugszinsen aber nur in der RK 5 bedient werden können.




    Das klingt überzeugend. Dann werde ich in meinem Fall wohl die Zinsen in Rangklasse 2 nehmen und fleissig rechnen.

  • Wie handhabt ihr es denn inzwischen in der Praxis?
    Berücksichtigt ihr (nichtitulierte) Verzugszinsen bei Anmedlung in Rangklasse 2 oder nicht?

  • Hier gibt es keine diesbezügliche Praxis.
    Ich habe einen Verdacht, warum keiner "meiner" WEG-Verwalter Zinsen anmeldet: Bei den hier üblichen sehr, sehr niedrigen Werten für WEG-Miteigentumsanteile sind die 5 Prozent vom Verkehrswert schon mit etwa sechs rückständigen Hausgeldraten erreicht. Da die Schuldner spätestens ab ZVG-Anordnung für gewöhnlich keine Hausgeldraten mehr zahlen und von ZVG-Anordnung bis zum ersten Versteigerungstermin rund ein Jahr in Land geht, ist also die Obergrenze der in 10 I 2 berücksichtigungsfähigen Ansprüche schon allein durch die Hauptforderung erreicht.

  • Wie handhabt ihr es denn inzwischen in der Praxis?
    Berücksichtigt ihr (nichtitulierte) Verzugszinsen bei Anmedlung in Rangklasse 2 oder nicht?


    Entgegen der von mir zuvor geäußerten Ansicht, berücksichtige ich nunmehr die Verzugszinsen in Rangklasse 2. Verzugszinsen werden auch regelmäßig angemeldet.

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